Erbschaft- und Schenkungsteuer<br> Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))<br> Bewertung einer Pflegelast
DE - Landesrecht Brandenburg

Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)) Bewertung einer Pflegelast

Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)) Bewertung einer Pflegelast
vom 25. Juli 2002
Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter haben die Problematik der Bewertung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, in ihrer letzten Sitzung erörtert und vertraten hierzu die folgende Auffassung:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI
vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs.
3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
Pflegestufe 1 384 € (bis 31.12.2001 750 DM)
Pflegestufe 2 921 € (bis 31.12.2001 1.800 DM)
Pflegestufe 3 1.432 € (bis 31.12.2001 2.800 DM)
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden
oder
die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr.
9 a ErbStG
steu­erfrei.
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibe­trags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
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