HG 2004
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004 - HG 2004)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004 - HG 2004)
vom 17. Dezember 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 17] , S.318) geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 04] , S.70)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben auf
9 801 992 200 Euro festgestellt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2 123 667
700 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von
Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 Kredite bis zur Höhe von 1 122 456 400 Euro
aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 2004 fällig werdenden Krediten zu, deren
Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die
nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den
Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2004 bis zur
Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages
zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu
übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis
zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000
Euro zu Gunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere
für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000
000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser
Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag
von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen
nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den
Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von
Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Euro
für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese
Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung
des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 60 000 000 Euro zu Gunsten eines Kreditinstitutes
zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung
kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt
für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen
bis zu einer Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für
Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im
Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang
mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung
für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 4 000 000 Euro zu
übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den
Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben
für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Sie sind
innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen
sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im
Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten,
kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das
Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen
werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung
der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die
vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,
13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis
54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim
Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in
Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen
werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für
Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben
in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf
die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der
Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung
gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben
verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der
Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, wird
innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben
sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon
ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich
fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen,
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind oder
für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden
unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
In den Fällen der Nummer 3 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall
5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die
nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die
gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.

§ 8 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen
Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;
§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen
dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall
zu belegen.

§ 9 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der
Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten
des Landes einzugehen.

§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben
ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und
Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und
Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der
entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne
Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der
Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2007 sind die
Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und
Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1
Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden,
ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der
Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426
sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit
Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die
Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf
Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf
Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den
entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der
einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
- einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind,
innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für
Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den
Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des
freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der
Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der
Personaleinsparung nach der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis
zum Jahre 2007 dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach
ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von
einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder
Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und
Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn
hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach
Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im
dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c
Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr
beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel,
die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne
Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt
auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen
gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter,
Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4
ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und
Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell
teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht.
Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle
weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31.
Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45
Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen
Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert und
in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften
der Westgruppe der Truppen errichteten „Grundstücksfonds
Brandenburg“ gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom
Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg“
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 16 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von
Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet
werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt
und Finanzen des Landtages
zum 30. September 2004 und zum Jahresabschluss 2004 über den
aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet
das Ministerium der Finanzen zum 31. Dezember 2004 über das Vorliegen des
wichtigen Landesinteresses in Bezug auf die Beteiligungen des Landes
gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2004 bis
zum 31. März 2005;
zum 30. Juni 2004 und zum Jahresabschluss 2004 jeweils im Rahmen eines
Halbjahresberichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes. Darin sollen
unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten,
zum Stand der Verschuldung und zu eingegangenen Bürgschaften enthalten
sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
Entwicklung bis zum Jahresende.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages, nachrichtlich dem Ministerium der Finanzen, zu den in Absatz 1 Nr. 1
genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den
aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über die
Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus
berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September
2004.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.
September und zum 31. Dezember 2004 dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten
Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der
Bewilligung zu Grunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 18 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 7
Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005 weiter.

§ 19 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 2003
Anlagen
1
Haushaltsplan für das Jahr 2004 81.2 KB
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