Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“
vom 27. August 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 29] , S.750) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 40] , S.2)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Feuchtwiesen Atterwasch“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 193 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Atterwasch Atterwasch 1, 2;
Bärenklau Bärenklau 3, 4;
Schenkendöbern Schenkendöbern 3.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 zur Orientierung beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Feuchtwiesen Atterwasch ‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Feuchtwiesen Atterwasch‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 27. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit weitergehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt.
Die Zone 1 hat eine Größe von rund 52 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Atterwasch Atterwasch 1, 2;
Bärenklau Bärenklau 3, 4;
Schenkendöbern Schenkendöbern 3.
Die Zone 2 hat eine Größe von rund 24 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Atterwasch Atterwasch 2;
Bärenklau Bärenklau 3.
Die Grenzen der Zonen sind in der Kartenskizze, der topografischen Karte und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das als ein vielfältiges Feuchtgebiet mit Feuchtwiesen, Niedermooren, charakteristischen Waldbeständen, Quellen, Fließ- und Stillgewässern sowie seinen angrenzenden Trockenlebensräumen darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere des Feucht- und Nassgrünlandes, der nassen Hochstaudenfluren, der Röhrichte und Großseggensümpfe, der Laichkraut- und Schwimmblattgesellschaften, der Erlenbruch-, Erlen-Eschen- und Eichenwälder sowie der Sandmagerrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten, beispielweise das Breitblättrige Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), die Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), der Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und die Krebsschere (Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Kiebitz (Vanellus vanellus), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kranich (Grus grus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Weißstorch (Ciconia ciconia) und Waldeidechse (Lacerta vivipara);
die Erhaltung und Entwicklung als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet mit regionaler Bedeutung für Wasservögel;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als naturnahes, reich strukturiertes und von Fließ- und Stillgewässern geprägtes Feuchtgebiet im Neißeraum;
die Erhaltung und Entwicklung des regionalen Biotopverbundes der Feuchtgebiete zwischen Oder-Neißetal und Spreewald.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Feuchtwiesen Atterwasch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Kalkreichen Niedermooren als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontanen auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Bachneunauge (Lampetra planeri), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder Aufschüttungen vorzunehmen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser, Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien wie zum Beispiel Gärfutter zu lagern oder sie zu entsorgen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art und chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland in den Zonen 1 und 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen; darüber hinaus gilt § 4 Abs. 2 Nr. 23,
die erste Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 nicht vor dem 16. Juni erfolgt und das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
Gewässerufer von Beweidung auszunehmen sind,
die Nutzung des Grabelandes auf dem Flurstück 148, Flur 2, Gemarkung Atterwasch, und auf den Flurstücken 28 und 29, Flur 3, Gemarkung Bärenklau, zulässig bleibt;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Nutzung der Bestände einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des stehenden und liegenden Bestandvorrates zu gewährleisten ist,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu entwickeln beziehungsweise zu sichern ist,
Horst- und Höhlenbäume erhalten werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Schenkendöberner See mit der Maßgabe, dass
diese vom Ufer aus auf die Stellen und den Bereich beschränkt wird, die in der topografischen Karte gekennzeichnet sind. Zusätzlich können mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege weitere Angelstellen eingerichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
diese im Radius von 50 Metern von Biberburgen und Fischotterbauen unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt; ausgenommen ist das Anfüttern von Fischen;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Jagd auf Wasservögel am Schenkendöberner See ausschließlich im September stattfindet und auf fünf Einzeljagden zu beschränken ist. Gesellschaftsjagden sind nicht zulässig, cc) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und innerhalb des Naturschutzgebietes bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer des Schenkendöberner Sees und des Torfstiches Atterwasch verboten ist, dd) die Baujagd innerhalb des Naturschutzgebietes in einem Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer des Schenkendöberner Sees und des Torfstiches Atterwasch verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen innerhalb eines 20 Meter breiten Uferrandes des Schenkendöberner Sees ist verboten,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „magere Flachlandmähwiese“.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 15. Juli eines jeden Jahres;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 (insbesondere des Großen Feuerfalters [Lycaena dispar]) an den Gräben in den Flurstücken 121 bis 126, Flur 3, Gemarkung Schenkendöbern, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 21);
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und zur zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
zur Pflege und Entwicklung des Offenlandes, insbesondere der Orchideenwiese westlich der Atterwascher Teiche sowie der Hochstaudenfluren im Nordwesten des Gebietes, sollen biotoperhaltende Maßnahmen, beispielsweise extensive Landnutzung mit einem Verzicht auf Düngung und angepassten Nutzungsterminen, durchgeführt werden;
für den Schenkendöberner See wird eine extensive Bewirtschaftung des Sees mit einem Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten in naturnaher Artenvielfalt auf der Grundlage eines aufzustellenden Hegeplans angestrebt;
eine Verringerung des Nährstoffeintrages in die Gewässer soll angestrebt werden;
zum Erreichen von an den Schutzzweck angepassten Wasserständen sollen die für ein vielfältiges Feuchtgebiet typischen Abflussverhältnisse durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;
am Schwarzen Fließ und am Freifließ sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;
die Durchgängigkeit des Schwarzen Fließes soll wiederhergestellt werden;
die Nutzung des bodensauren Eichenwaldes sowie der Erlenbruch- und Auen-Wälder soll einzelstammweise erfolgen;
die Kiefernreinbestände sollen in Mischbestände überführt werden;
die Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation soll gefördert werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. August 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler

Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“ vom 27. August 2004
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 193 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Teilung: Flurstücke:
Atterwasch Atterwasch 1 jeweils vollständig 1, 2, 65/1 bis 65/5, 65/7 bis 65/9, 66;
jeweils anteilig 63/2, 64;
2 jeweils vollständig 144, 145, 147 bis 154,156 bis 165, 169 bis 171, 173, 176 bis 179, 181, 208;
jeweils anteilig 146, 155, 182, 183, 193, 207, 209, 215, 216, 219;
Bärenklau Bärenklau 3 jeweils vollständig 6 bis 15, 19, 20, 22, 23, 25 bis 47,
jeweils anteilig 52 bis 58; 49;
4 jeweils vollständig 1/1, 2 bis 16, 18, 66, 68, 72 bis 82, 84, 89, 95;
jeweils anteilig 1/2, 17, 67, 96;
Schenkendöbern Schenkendöbern 3 jeweils vollständig 33 bis 50, 97, 98, 100 bis 139, 142;
jeweils anteilig 31/3, 96, 99, 141, 143;
Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 mit einer Größe von rund 52 Hektar:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Teilung: Flurstücke:
Atterwasch Atterwasch 1 jeweils vollständig 65/3, 65/4, 65/5;
jeweils anteilig 1, 2, 65/1, 65/2, 65/7, 65/9:
Bärenklau Bärenklau 3 jeweils vollständig 10, 14, 29, 30 bis 33, 35, 38 bis 46, 47, 52, 55;
jeweils anteilig 8, 9, 11, 19, 20, 27, 49;
4 jeweils vollständig 2 bis 11, 16, 18, 77 bis 80, 82, 84, 89;
jeweils anteilig 13, 67, 68, 73 bis 76, 81;
Schenkendöbern Schenkendöbern 3 jeweils vollständig 37, 38, 40 bis 47, 49, 50, 115 bis 125, 130, 131, 134, 135;
jeweils anteilig 48, 97, 99, 100, 102, 104, 106, 107, 112, 114, 126 bis 128, 132, 133, 136;
Folgende Flächen davon bilden die Zone 2 mit einer Größe von rund 24 Hektar:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Teilung: Flurstücke:
Atterwasch Atterwasch 2 jeweils vollständig 144, 145, 147, 152, 153, 154, 156;
jeweils anteilig 148, 149, 155, 157 bis 165, 169 bis 171, 173, 176, 177, 179, 181 bis 183, 207, 209, 215, 216, 219;
Bärenklau Bärenklau 3 jeweils vollständig 6, 7, 12, 13, 25, 34, 36, 37, 53, 54, 58;
jeweils anteilig 56, 57;
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