Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer<br> Gesetzgebungsvorhaben: Änderung des § 428 SGB III<br> Vorläufige Aussetzung der Umwandlung der Vorruhestandsverträge
DE - Landesrecht Brandenburg

Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer Gesetzgebungsvorhaben: Änderung des § 428 SGB III Vorläufige Aussetzung der Umwandlung der Vorruhestandsverträge

Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer Gesetzgebungsvorhaben: Änderung des § 428 SGB III Vorläufige Aussetzung der Umwandlung der Vorruhestandsverträge
vom 27. September 2005
Erlass des MdF
vom 22.03.2005, Gesch-Z.
: 14 P 1494 - 02/05 Erlass des MdF vom 28.04.2005, Gesch-Z.: 14 P 2000 - 5/05 Erlass des MdF vom 30.06.2005, Gesch-Z.: 14 P 2000 - 7/05 Erlass des MdF vom 18.05.2005, Gesch-Z.: 14 P 1494-03/05
Mit Erlass vom 18.05.2005, 14 P 1494-03/05, hatte ich gebeten, die Umstellung der Vorruhestandsverträge bis zu einer anderen Mitteilung auszusetzen. Dieser Erlass wird hiermit aufgehoben.
Das Gesetz über die Änderung des § 428 SGB III
und die damit verbundene Verlängerung des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen für ältere Arbeitnehmer ist nicht beschlossen worden.
Damit ist es erforderlich, dass nunmehr mit allen Arbeitnehmern, deren Vorruhestand am 01.01.2006 oder später beginnt, eine Alternativlösung (Vertragsaufhebung, Umwandlung in einen Altersteilzeitverhältnis nach der Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeit, in ein Altersteilzeitvertrag nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit oder in einen Vertrag nach der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187a SGB VI
vom 17.12.2002 -„60 plus“ ) gefunden werden muss.
Vorsorglich und um spätere Auseinandersetzungen mit der Agentur für Arbeit zu vermeiden, wird zur Vertragsänderung - Vorverlegung des Vorruhestandsbeginns ins Jahr 2005 - folgender Hinweis gegeben: Da gemäß § 428 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nur gezahlt wird, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat, muss spätestens der 30.12.2005 als Beschäftigungsende vereinbart und sichergestellt sein, dass sich der Angestellte bei der Arbeitsagentur vor dem 01.01.2006 arbeitslos gemeldet hat.
Möchten die Betroffenen trotz ausführlicher Belehrung an ihrem Vorruhestandsvertrag festhalten, ist dies aktenkundig zumachen. Zur Arbeitserleichterung stelle ich eine Mustererklärung zur Verfügung.
Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung.
Anlagen
1
Gemeinsame Erklärung zum Vorruhestandsvertrag 164.2 KB
Markierungen
Leseansicht