Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
vom 26. März 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 06] , S.74) zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.20)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes
Für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen gelten mit Ausnahme des § 6 Abs.
1 und 2 sowie der §§ 11 bis 14 die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 ( BGBl. I
S.
3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen.
§ 2 Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Die bundesrechtliche Vorschrift § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
§ 3 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gilt entsprechend.
§ 4 Überwachung privater informationspflichtiger Stellen
(1) Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Nr.
2.
(2) Die privaten informationspflichtigen Stellen haben den nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen auf deren Verlangen alle zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Informationen herauszugeben.
(3) Die nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen können gegenüber den privaten informationspflichtigen Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 6 Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes können Gebühren und Auslagen (Kostenerstattung) erhoben werden. Gebührenfrei sind die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher oder elektronischer Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sowie der Zugang zu Umweltinformationen, die nach §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bereitgestellt werden. Die Gebührenhöhe ist unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg entsprechend. Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die kostenpflichtigen Leistungen und die Höhe der Kostenerstattung durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Gemeinde und Gemeindeverbände
können abweichend von der Rechtsverordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.
(2) Für die Entgelterhebung privater informationspflichtiger Stellen im Sinne von § 2 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Gebührenhöhe.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
¹ Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/ EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/ EWG
( ABl. EG
Nr. L
41 S. 26).
Potsdam, den 26. März 2007
Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
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