Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
vom 5. Januar 2011 ( GVBl.II/11, [Nr. 05] )
§ 1Auf Grund der §§ 22, 23 und § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die
Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Jakobsdorfer Feuchtland“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 138 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Groß Pankow Helle 1;
Putlitz Laaske 3, 4 und 5.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im
Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den
Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind eine Zone 1a mit rund 13 Hektar sowie eine Zone 1b mit
rund 5 Hektar mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung
festgelegt.
Die Zone 1a liegt in folgender Flur:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Putlitz Laaske 5.
Die Zone 1b liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Putlitz Laaske 3 und 5.
Die Grenzen der Zonen 1a und 1b sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte und in den in
Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 4
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
verschiedenartiger naturnaher Kleingewässer mit ausgedehnten Verlandungszonen,
arten- und blütenreicher, extensiv genutzter Frisch- und Feuchtwiesen,
strukturreicher, teilweise mit Bäumen überschirmter Hecken sowie Baumreihen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel,
Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere
Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Kiebitz (Vanellus vanellus), Rebhuhn (Perdix
perdix), Moorfrosch (Rana arvalis), Laubfrosch (Hyla arborea), Fischotter (Lutra
lutra), Prächtiger Bläuling (Polyomatus amandus), Schachbrett-Falter (Melanargia
galathea), Große Pechlibelle (Isch­nura elegans), Kleine Pechlibelle (Ischnura
pumilio), Kleines Granatauge (Erythromma viridulum), Schwarze Heidelibelle
(Sympetrum danae), Fledermaus-Azurjungfer (Coenagrion pulchellum) und
Speer-Azurjungfer (Coenagrion hastulatum);
die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Feuchtgebietes mit seinen naturnahen Gewässern wegen
seiner regionalen Bedeutung als Schlaf- und Rastplatz der Kraniche;
die Erhaltung und Entwicklung einer strukturreichen Agrarlandschaft mit einem hohen Anteil an
Strukturelementen wie Hecken, Baumreihen, Söllen, Gräben und Randstreifen wegen
ihrer Vielfalt;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen
Biotopverbundes zwischen der Kümmernitzniederung und dem Gewässersystem der
Stepenitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere Schwarzspecht
(Dryocopus martius), Kranich (Grus grus), Rotmilan (Milvus milvus) und
Schwarzstorch (Ciconia nigra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als störungsarmes Rast- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende
Zugvogelarten wie Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus) und nordische
Gänse.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb von Wegen zu betreten, darüber hinaus ist es verboten die Zone 1a in der Zeit
vom 1. Februar bis zum 15. April eines jeden Jahres zu betreten;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das
Befahren von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 16. April
eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland innerhalb der Zone 1a und 1b als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an
Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je
Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des
Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht,
ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie
zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von
Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen der Anbau schnellwüchsiger Gehölze im Kurzumtrieb nur mit
Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
in der Zone 1a und 1b auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt, wobei bei Narbenschäden mit
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig
ist;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,
Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf
weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe
von 0,5 Hektar zulässig sind,
§ 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. Februar bis zum
15. April eines jeden Jahres unzulässig ist, davon ausgenommen bleibt die
Bejagung von Schwarzwild zur Verhütung von Schäden an den im Gebiet liegenden
Ackerflächen im Abstand von 100 Metern zur Zone 1a, sofern dies nicht zu einer
erheblichen Störung des Kranichschlafplatzes führt;
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht,
die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und außerhalb der Offenflächen im
zentralen, von Hecken umschlossenen Bereich der Zone 1a.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet unzulässig;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne
einer Kontrolle, Regulierung und Förderung des Fischbestands nach vorheriger
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. Die untere Naturschutzbehörde kann
die Maßnahmen verbieten oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn sie dem
Schutzzweck entgegenstehen;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung
eines Unterhaltungsplanes erteilt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Ge­stattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Offenflächen im zentralen, von Hecken umschlossenen Bereich der Zone 1a sollen durch einschürige
Mahd gepflegt werden;
Hecken und Baumreihen sollen durch Nachpflanzungen und Lückenschließungen erhalten werden, wobei
heimische, standortgerechte Gehölze verwendet werden sollen;
im Bereich des Kranich-Schlafplatzes in der Zone 1a soll die Wasserhaltung durch die Nutzung
vorhandener Regulierungseinrichtungen so durchgeführt werden, dass sich ab dem
1. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres oberflächennahe
Grundwasserstände mit Blänkenbildung einstellen können;
naturferne Abschnitte des Laasker Vorfluters sollen renaturiert werden, beispielsweise durch Förderung
der natürlichen Gewässerdynamik.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im
Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen
über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (insbesondere §§ 31
bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.

§ 11 Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. Januar 2011
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 2. November 2010
2.Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
Blattnummer Gemarkung Flur Unterzeichnung
1 Helle Laaske 1 3 und 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. November 2010
2 Laaske 3, 4 und 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. November 2010
3 Helle Laaske 1 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. November 2010
4 Laaske 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. November 2010
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
Landkreis: Prignitz
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kartenblattnummer Geteilt*
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 146 01 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 148 01; 03 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 149 01; 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 150 01; 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 151 01; 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 152 03 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 153 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 154 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 155 03 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 157/5 03 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 157/6 03 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 159 03 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 1 160 03 Ja
Putlitz Laaske 3 92 02 Ja
Putlitz Laaske 3 100 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 3 101 01; 02 Ja
Putlitz Laaske 3 102 02 Ja
Putlitz Laaske 3 103 02 Ja
Putlitz Laaske 3 104 02 Nein
Putlitz Laaske 3 105 02 Nein
Putlitz Laaske 3 106 02 Nein
Putlitz Laaske 3 107 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 3 108 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 3 109 02 Nein
Putlitz Laaske 3 110 02 Nein
Putlitz Laaske 3 111 02 Nein
Putlitz Laaske 3 112 02 Nein
Putlitz Laaske 3 113 02 Nein
Putlitz Laaske 4 159 02 Ja
Putlitz Laaske 4 160 02 Nein
Putlitz Laaske 4 161 02 Ja
Putlitz Laaske 4 162 02 Ja
Putlitz Laaske 4 163 02 Ja
Putlitz Laaske 4 164 02 Ja
Putlitz Laaske 4 175 02 Ja
Putlitz Laaske 5 20 02 Ja
Putlitz Laaske 5 21 02 Ja
Putlitz Laaske 5 22 02 Nein
Putlitz Laaske 5 23 02 Nein
Putlitz Laaske 5 24 02 Nein
Putlitz Laaske 5 27 02 Ja
Putlitz Laaske 5 28 02 Ja
Putlitz Laaske 5 29 02 Nein
Putlitz Laaske 5 30 02 Nein
Putlitz Laaske 5 31 02 Nein
Putlitz Laaske 5 32/1 02 Ja
Putlitz Laaske 5 33 02 Ja
Putlitz Laaske 5 95 04 Nein
Putlitz Laaske 5 96 04 Nein
Putlitz Laaske 5 109 03 Ja
Putlitz Laaske 5 112 03 Ja
Putlitz Laaske 5 113 03 Nein
Putlitz Laaske 5 114 03 Nein
Putlitz Laaske 5 115/1 03 Ja
Putlitz Laaske 5 115/2 01; 03 Nein
Putlitz Laaske 5 116 03 Ja
Putlitz Laaske 5 117 03 Ja
Putlitz Laaske 5 118 03 Nein
Putlitz Laaske 5 119 03 Nein
Putlitz Laaske 5 120 03 Nein
Putlitz Laaske 5 121 01; 03 Nein
Putlitz Laaske 5 122 01 Nein
Putlitz Laaske 5 123 01 Nein
Putlitz Laaske 5 124 01 Nein
Putlitz Laaske 5 125 01 Nein
Putlitz Laaske 5 126 01 Nein
Putlitz Laaske 5 127 01 Nein
Putlitz Laaske 5 128 01 Nein
Putlitz Laaske 5 129 01 Nein
Putlitz Laaske 5 130 01 Nein
Putlitz Laaske 5 131 01 Nein
Putlitz Laaske 5 132 01 Nein
Putlitz Laaske 5 133 01 Nein
Putlitz Laaske 5 134 01 Nein
Putlitz Laaske 5 135 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 5 136 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 5 137 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 5 138 01 Nein
Putlitz Laaske 5 139 01 Nein
Putlitz Laaske 5 140 01; 03 Nein
Putlitz Laaske 5 141 01; 02; 03 Nein
Putlitz Laaske 5 142 01; 02; 03; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 143 02; 03; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 144 02; 03; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 145 04 Nein
Putlitz Laaske 5 146/2 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 147 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 148 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 149 02 Nein
Putlitz Laaske 5 150 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 151 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 152 02 Nein
Putlitz Laaske 5 153 02 Nein
Putlitz Laaske 5 154 02 Nein
Putlitz Laaske 5 155 02 Nein
Putlitz Laaske 5 156 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 5 157 01; 02 Nein
Putlitz Laaske 5 158 02 Nein
Putlitz Laaske 5 159 02 Nein
Putlitz Laaske 5 160 02 Nein
Putlitz Laaske 5 161 02 Nein
Putlitz Laaske 5 162 02 Nein
Putlitz Laaske 5 163 02 Nein
Putlitz Laaske 5 164 02 Nein
Putlitz Laaske 5 165 02 Nein
Putlitz Laaske 5 166 02 Nein
Putlitz Laaske 5 167 02 Nein
Putlitz Laaske 5 168 02 Nein
Putlitz Laaske 5 169 02 Nein
Putlitz Laaske 5 170 02 Nein
Putlitz Laaske 5 171 02 Nein
Putlitz Laaske 5 172 02 Nein
Putlitz Laaske 5 173 02 Nein
Putlitz Laaske 5 174 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 175 02 Ja
Putlitz Laaske 5 176 04 Nein
Putlitz Laaske 5 177 04 Ja
Putlitz Laaske 5 178 02 Ja
Putlitz Laaske 5 180 02 Ja
Putlitz Laaske 5 182 02 Ja
Putlitz Laaske 5 183 02 Ja
Putlitz Laaske 5 184 02 Nein
* Flurstück liegt vollständig im NSG = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja
Flächen der Zone 1a:
Landkreis: Prignitz
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kartenblattnummer Geteilt*
Putlitz Laaske 5 136 01; 02 Ja
Putlitz Laaske 5 137 01; 02 Ja
Putlitz Laaske 5 138 01 Ja
Putlitz Laaske 5 141 01; 02 Ja
Putlitz Laaske 5 142 02 Ja
Putlitz Laaske 5 143 02 Ja
Putlitz Laaske 5 144 02; 04 Ja
Putlitz Laaske 5 146/2 02; 04 Ja
Putlitz Laaske 5 147 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 148 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 149 02 Nein
Putlitz Laaske 5 150 02; 04 Nein
Putlitz Laaske 5 151 02 Ja
Putlitz Laaske 5 152 02 Nein
Putlitz Laaske 5 153 02 Nein
Putlitz Laaske 5 154 02 Nein
Putlitz Laaske 5 155 02 Nein
Putlitz Laaske 5 156 01; 02 Ja
Putlitz Laaske 5 157 02 Ja
Putlitz Laaske 5 158 02 Nein
Putlitz Laaske 5 159 02 Nein
* Flurstück liegt vollständig in Zone 1a = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja
Flächen der Zone 1b:
Landkreis: Prignitz
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Kartenblattnummer Geteilt*
Putlitz Laaske 3 101 01 Ja
Putlitz Laaske 5 123 01 Ja
Putlitz Laaske 5 128 01 Ja
Putlitz Laaske 5 129 01 Nein
Putlitz Laaske 5 130 01 Nein
Putlitz Laaske 5 131 01 Nein
Putlitz Laaske 5 132 01 Nein
Putlitz Laaske 5 133 01 Nein
Putlitz Laaske 5 134 01 Nein
* Flurstück liegt vollständig in Zone 1b = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja
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