Erlass Nr. 4/2012 im Ausländerrecht Aktuelle Situation in Syrien; Zumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen
Erlass Nr. 4/2012 im Ausländerrecht Aktuelle Situation in Syrien; Zumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen
vom 15. August 2012
Die aktuelle Lage in Syrien veranlasst das Auswärtige Amt zu der Einschätzung, dass mit der Übermittlung persönlicher Daten an die Botschaft der Arabischen Republik Syrien sowohl im Bundesgebiet lebende syrische Staatsangehörige als auch in Syrien lebende Familienangehörige gefährdet werden könnten, da diese Personendaten auch den syrischen Geheimdiensten bekannt gegeben und für deren Zwecke verwendet werden können.
Anlässlich der Ausländerreferentenbesprechung vom 27./28. März 2012 haben sich Bund und Länder dahingehend verständigt, dass eine Identitätsklärung bei vermutlich syrischen Staatsangehörigen mithilfe syrischer Stellen nicht zu erfolgen hat. Den hier aufhältigen syrischen Staatsangehörigen ist eine Kontaktaufnahme zu konsularischen Vertretungen oder Behörden ihres Heimatlandes bis auf Weiteres nicht zumutbar (§ 48 Abs.
2 AufenthG
). Unberührt bleiben jedoch die allgemeinen Mitwirkungspflichten, wie die Verpflichtung zur Vorlage aller beim Ausländer z. B.
bereits vorhandenen oder aus dem Heimatland ohne Kontaktaufnahme mit dortigen Behörden beschaffbaren Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität maßgeblich sind (§ 48 Abs. 3 AufenthG).
Unter Bezugnahme auf unsere letzte Dienstberatung ordne ich auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 lit. a OBG
zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise Folgendes an:
Syrische Staatsangehörige sind darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Erledigung ihrer personenstands- und passrechtlichen Angelegenheiten vorläufig nicht an die Konsularabteilung ihrer Auslandsvertretung oder an ihre Heimatbehörden wenden müssen.
Syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines syrischen Nationalpasses sind, dessen Gültigkeit abläuft und die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis auf Weiteres in Form eines Ausweisersatzes auszustellen (§ 55 Abs. 1 AufenthV
).
Syrische Staatsangehörige, deren Identität zweifelsfrei geklärt ist und die die sonstigen Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltsrechts erfüllen, ist ebenfalls bis auf Weiteres die Aufenthaltserlaubnis in Form eines Ausweisersatzes auszustellen (§ 55 Abs. 1 AufenthV). Demzufolge ist in geeigneten Fällen insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG zu prüfen.
Syrischen Staatsangehörigen, die nicht unter Nr.
2 oder Nr. 3 fallen, ist weiterhin eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) als Ausweisersatz zu erteilen (§ 55 Abs. 1 AufenthV).
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist nach Einzelfallprüfung im Rahmen der AufenthV möglich.
Der Erlass tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Im Auftrag
Keinath
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