Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
DE - Landesrecht Brandenburg

Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
vom 10. März 2016 ( ABl./16, [Nr. 16] , S.442)

1 Geltungsbereich

Die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch die oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg erfolgt auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11. September 2012 ( BGBl. I
S.
2022) und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) vom 26. Juni 1997 ( GVBl. I
S. 87) in der jeweils geltenden Fassung. Die Grundsätze für die Anerkennung der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden werden beachtet, soweit sie die Anerkennung durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffen.

2 Träger

(1) Öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können gemeinnützige Organisationen sein, die Aufgaben im Sinne des SGB VIII über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich angeboten haben. Gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII haben Träger der freien Jugendhilfe Anspruch auf öffentliche Anerkennung, wenn sie unter den in § 75 Absatz 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen mindestens drei Jahre tätig gewesen sind.
(2) Kraft Gesetzes anerkannt sind gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII und § 16 Absatz 2 AGKJHG
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und
die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, ihre Untergliederungen und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe sowie landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen, soweit die Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung bereits am 1. März 1991 vorlagen.

3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Träger der freien Jugendhilfe können durch die oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg öffentlich anerkannt werden, wenn sie
überwiegend im Zuständigkeitsbereich von mindestens einem Viertel der Jugendämter des Landes Brandenburg oder auf Landesebene tätig sind,
gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII aa) auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, bb) gemeinnützige Ziele verfolgen, cc) aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und dd) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten,
ihre Tätigkeit auf Dauer und Kontinuität angelegt ist und einen wesentlichen Beitrag für die Jugendhilfe und deren Weiterentwicklung im Land Brandenburg leistet.
(2) Die Voraussetzungen gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII sind erfüllt, wenn
die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 SGB VIII und Artikel 27 der Verfassung des Landes Brandenburg sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit nachweislich als ein wesentlicher, von anderen Aufgabenbereichen abgegrenzter Schwerpunkt realisiert wird,
aus der selbstbestimmten Aufgabenstellung und Tätigkeit des Trägers die Verfolgung gemeinnütziger Ziele im Sinne der Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Absatz 2 SGB VIII festgestellt werden kann,
die Angebote und Hilfen den Problemlagen gegenüber fachlich angemessen sind und die Träger im Sinne der Regelungen des Kapitels 2 SGB VIII aa) Möglichkeiten und Angebote bereitstellen, in denen junge Menschen ihrem Alter entsprechend ihre Interessen und Bedürfnisse einbringen und realisieren können, oder bb) soziale Einrichtungen anbieten, in denen das Aufwachsen von Kindern unter Gleichaltrigen und damit in der Gemeinschaft ermöglicht wird, oder cc) Hilfen und Beratung für Kinder, Jugendliche und ihre Familien oder für Träger der Jugendhilfe anbieten dd) sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erfolgt,
die Arbeit geeignet erscheint, junge Menschen zu befähigen, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde der Menschen zu achten und ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat kennenzulernen und wahrzunehmen beziehungsweise zu erfüllen,
eine hinreichend feste Organisationsstruktur vorhanden ist, die aa) die Einheit und Beständigkeit des Trägers unabhängig vom Wechsel der Mitglieder gewährleistet, bb) ein gemeinsames Handeln nach außen ermöglicht und eine kontinuierliche Arbeit erwarten lässt sowie cc) Voraussetzungen für alle Mitglieder entsprechend ihrem Alter, mindestens aber ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bietet, sich nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation zu beteiligen.
Die eigenständige Anerkennung von Jugendverbänden oder deren Strukturen, die Bestandteil von Erwachsenenorganisationen oder bereits anerkannter freier Träger sind, kann nur erfolgen, wenn die Eigenverantwortlichkeit, Selbstorganisation und die satzungs- und richtlinienmäßige Unabhängigkeit der Jugendstruktur von der Erwachsenenorganisation gewährleistet ist. Dies setzt insbesondere voraus aa) die Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes, bb) eine eigene Jugendordnung oder -satzung, cc) selbstgewählte Organe, dd) eine demokratische Willensbildung und einen demokratischen Organisationsaufbau innerhalb der Jugendstruktur sowie ee) eine eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel.

4 Antragstellung

(1) Die Antragstellung durch den freien Träger erfolgt formlos und schriftlich bei der obersten Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg. Dem Antrag sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:
eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Arbeitsmethoden sowie der Organisationsform,
Namen, Alter, Beruf und Anschriften aller Vorstandsmitglieder,
Übersicht über Orts- und Kreisgliederungen beziehungsweise Mitgliedsorganisationen mit deren Anschriften,
Übersicht über Aktivitäten im Land Brandenburg des jeweils letzten Jahres vor Antragstellung,
Satzung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation sowie
ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
(2) Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen.

5 Prüfung des Antrages

(1) Die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt durch die oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg.
Den örtlichen Jugendämtern im Land Brandenburg ist vor der Entscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung die Möglichkeit der Anhörung und Begründung seines Antrages eingeräumt werden.
(2) Bei der Anerkennung eines bundesweit tätigen Trägers mit Sitz im Land Brandenburg sind die Stellungnahmen der für Jugendhilfe zuständigen obersten Landesjugendbehörden der übrigen Bundesländer sowie des für Jugend zuständigen Bundesministeriums einzubeziehen.
Die Anerkennung von bundesweit tätigen Trägern mit regionalen Untergliederungen bezieht sich in der Regel nur auf die Gliederung auf Bundesebene.

6 Entscheidung über die Anerkennung

(1) Die Entscheidung über die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe trifft die oberste Landesjugendbehörde im Benehmen mit dem Landes-Kinder- und Jugendausschuss.
Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen zuerkannt werden.
Handelt es sich bei dem Träger gemäß § 12 SGB VIII um einen Jugendverband oder eine Jugendgruppe, so ist dies im Anerkennungsbescheid festzustellen.
(2) Die öffentliche Anerkennung ist zu beurkunden. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Träger schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Bei der Beantragung der Ausdehnung der öffentlichen Anerkennung gemäß § 16 Absatz 3 AGKJHG sowie bei der Neubildung weiterer Untergliederungen hat die durch die oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg anerkannte Dachorganisation die entsprechende Vergleichbarkeit hinsichtlich der Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsfelder in jedem Einzelfall zu prüfen und zu gewährleisten.
(4) Bei freien Trägern mit rechtlich unselbstständigen Untergliederungen erstreckt sich die Anerkennung in der Regel auch auf ihre Untergliederungen.
(5) Über die Aberkennung der öffentlichen Anerkennung gemäß § 16 Absatz 4 AGKJHG entscheidet die oberste Landesjugendbehörde von Amts wegen.
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist eine erneute Antragstellung nur zulässig, wenn eine den Gründen der Ablehnung entsprechende Änderung der Voraussetzungen gemäß Nummer 3 eingetreten ist.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 23. März 2016 in Kraft.
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