Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verstetigung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-Schulsozialarbeit)
DE - Landesrecht Brandenburg

Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verstetigung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-Schulsozialarbeit)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verstetigung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-Schulsozialarbeit)
vom 5. Juni 2023 ( Abl. MBJS/23, [Nr. 14] , S.244)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg fördert entsprechend §
82 SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) die Verstetigung der Angebote der Schulsozialarbeit gemäß § 13a SGB VIII.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ wurden im Rahmen der Richtlinie Aktionsprogramm Schulsozialarbeit vom 23. Oktober 2021 zeitlich befristet zusätzliche Angebote der Schulsozialarbeit gefördert. Im gleichen Umfang werden ab dem 01. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Angebote der Schulsozialarbeit durch die Förderung der Personalkosten der sozialpädagogischen Fachkräfte verstetigt.
2.2 Schulsozialarbeit umfasst verschiedene Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräften in Schulen erbracht werden. Schulsozialarbeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 13a SGB VIII. In Kooperation mit anderen Fachkräften und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wirkt sie bei Bedarf auch in anderen Handlungsfeldern mit, etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie oder in der Hilfeklärung und Hilfeplanung der Hilfe zur Erziehung, in der Beratung von jungen Menschen gemäß § 8 SGB VIII oder beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem.
§ 8a SGB VIII.
Die schulrechtlichen Grundlagen für Schulsozialarbeit finden sich in den § 4 BbgSchulG
(Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung), § 9 BbgSchulG insbesondere Abs.
1 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen) und § 18 BbgSchulG (Ganztagsangebote).
2.3 Schulsozialarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweilige sozialpädagogische Fachkraft hauptamtlich, verlässlich und über einen größeren Teil des Schultages an der einzelnen Schule anwesend ist, dass sie für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und für Eltern erreichbar und insofern ein Teil der Schulgemeinschaft ist, dabei aber eine andere (nämlich sozialpädagogische) Perspektive als der pädagogische Ansatz der Lehrkräfte bietet.
Gefördert werden können auch weitere Formen der Kooperation von Jugendhilfe und Schule, um Leistungen im Sinne des § 13a SGB VIII an den ausgewählten Schulstandorten zu ermöglichen.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
3.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfangende verwenden die Zuwendung für Angebote der Schulsozialarbeit in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfangende.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1 die geförderten Angebote durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht werden, die staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/-innen sind oder über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
4.2 die nach dieser Richtlinie geförderten Vollzeitäquivalente der Schulsozialarbeit bisher nicht aus Mitteln des Programms zur Förderung der Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit oder nach der RL-SchSozA
gefördert wurden;
4.3 die verstetigte Schulsozialarbeit an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg erfolgt, die mit den staatlichen Schulämtern abgestimmt wurden;
4.4 insoweit die Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe weitergegeben werden, die ggf.
höheren Ausgaben durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw.
aus anderen kommunalen Haushalten sowie Eigenmitteln der freien Träger zu finanzieren sind. Der Eigenanteil der freien Träger muss deren Finanzkraft berücksichtigen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Der Festbetrag beträgt 67.800 Euro je gefördertem Vollzeitäquivalent für 12 Monate.
Für den Zeitraum bis Dezember 2023 wird ein anteiliger Betrag nach Monaten ab dem im Antrag genannten Zeitpunkt gefördert.
5.5 Je Landkreis / kreisfreier Stadt werden maximal drei Vollzeitäquivalente gefördert. In diesem Rahmen können auch Teilzeitbeschäftigte eingesetzt oder der Beschäftigungsumfang von Teilzeitbeschäftigten aufgestockt werden.
Sollten während der Laufzeit dieser Richtlinie zusätzliche Haushaltsmittel zur Ausweitung der Schulsozialarbeit zur Verfügung stehen, so erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Verteilung der zusätzlich zu fördernden Stellen.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren:
Die Anträge sollen beim MBJS
zusammengefasst für die Haushaltsjahre 2023 bis 2024 bis zum 30.06.2023 gestellt werden. Sollen die verstetigten Angebote der Schulsozialarbeit an einer anderen Schule als bisher zum Einsatz kommen, ist die Entscheidung mit dem Staatlichen Schulamt abzustimmen.
Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich.
Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten sind wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.2 Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziff.
3.2 durch die Erstempfangenden erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren: Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis über die Gesamtkosten aller geförderten Fachkräfte und einem standardisierten Sachbericht je geförderter Fachkraft.
6.4 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2024.
Potsdam, den 5. Juni 2023
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
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