Erstattung von Sachschäden an dienstlich genutzten privateigenen Fahrzeugen;<br> Hinweise
DE - Landesrecht Brandenburg

Erstattung von Sachschäden an dienstlich genutzten privateigenen Fahrzeugen; Hinweise

Erstattung von Sachschäden an dienstlich genutzten privateigenen Fahrzeugen; Hinweise
vom 16. August 1993
Im Anschluss an das Bezugsschreiben gebe ich folgende weitere Hinweise:
Für den Fall eines Sachschadens im Zusammenhang mit einem aufgrund eines Dienstunfalls eingetretenen Körperschaden gilt nach wie vor § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift ist als Anlage beigefügt. Das zusätzliche BMI-Rundschreiben vom 05.03.1990/27.08.1990 hatte ich mit dem Bezugsschreiben übersandt. Zur Geschäftserleichterung füge ich einen Abdruck bei.
Falls ein Sachschaden nicht mit einem Körperschaden aufgrund eines Dienstunfalls im Zusammenhang steht, kann nach § 46 LBG
Ersatz geleistet werden. Bis zum Erlass landeseigener Vorschriften sind aufgrund § 154 LBG die Vorschriften des Bundes anzuwenden. Das maßgebende Rundschreiben des BMI
vom 05.03.1990/27.08.1990 hatte ich mit dem Bezugsschreiben übersandt, es ist zur Geschäftserleichterung erneut beigefügt.
Zur
Einbeziehung von Fahrrädern in die Sachschadenserstattung und
Kostenerstattung bei Diebstahl eines Fahrzeugs
verweise ich auf das beigefügte Rundschreiben des BMI vom 10.03.1993 - D III 4 - 223 211/2 - , das ich zu beachten bitte.
Bei selbst ausgeführter Reparatur besteht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1992 - BVerwG
2 C 21.91 - kein Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen. Ich bitte deshalb, eine Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag zu versagen und die Ersatzleistung auf die tatsächliche Geldeinbuße (Reparaturaufwendungen, Mindererlös) zu begrenzen.

Erstattung von Sachschäden an dienstlich genutzten privateigenen Kraftfahrzeugen

BMI - D III 4 - 223 211/2 -
Vom 10. März 1993
Aufgrund der heute vorherrschenden Verkehrsverhältnisse (hoher Kfz
-Bestand, Parksituation) ist davon auszugehen, dass das Fahrrad für Dienstgänge innerhalb eines räumlich begrenzten Bereichs immer größere Bedeutung erlangen und das (Dienst) Kfz wenigsten teilweise bei kürzeren Fahrten ersetzen wird. Insoweit ist es aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn angebracht, grundsätzlich auch Fahrräder in die Sachschadenserstattung einzubeziehen. Aus diesem Grund habe ich keine Bedenken dagegen, meine Rundschreiben vom 5. März 1990 und 27. August 1990, D III 4 - 223 211/2, welche die Erstattung von Kfz-Sachschäden regeln, sinngemäß auf Dienstgänge Fahrrad benutzt wird, anzuwenden. Nr.
1.2 des Rundschreibens vom 05. März 1990 gilt mit der Maßgabe, dass Schäden an Fahrrädern bis zum Betrag von 200,00 DM
ersetzt werden können.
Die Frage der Kostenerstattung bei Diebstahl eines Kraftfahrzeuges anlässlich eines Dienstganges ist in den o. a.
Schreiben nicht geregelt. Ich vertrete hierzu die Auffassung, dass unter Beachtung der Voraussetzungen der Rundschreiben vom 05. März 1990 und 27. August 1990 dieser Schaden insoweit zu ersetzen ist, als er nicht durch eine bestehende Teilkaskoversicherung abgedeckt wird.

Anlage

VwV Beamt VG

Zu § 32

32.0 Allgemeines
32.0.1 Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt, so kommen Leistungen nach § 32 nicht in Betracht (§ 44 Abs.
1).
32.1 Zu Satz 1
32.1.1 Ein Ersatz von Sachschäden nach § 32 kommt nur in Betracht, wenn ein Dienstunfall vorliegt. Mithin muss ein - wenn auch nur vorübergehender - Körperschaden eingetreten sein.
32.1.2 Hat der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt, so ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.
32.1.3 Erstattungsfähige Beträge in einer Höhe von bis zu zehn Deutsche Mark werden nicht erstattet.
32.1.4 Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Wertminderungen durch Verwendung und Abnutzung sind in angemessenem Umfange zu berücksichtigen. Satz 3 gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden.
32.1.5 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ( z. B.
Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass der Beamte seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht § 87 a des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.
32.1.6 Für den Einsatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten (Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.
) sind zu unterscheiden:
32.1.6.1 Dienstreisen und Dienstgänge ( vgl
. die Tz. 32.1.7),
32.1.6.2 Wege nach und von der Dienststelle (vgl. die Tz. 32.1.8).
32.1.7 Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten kann geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfalle oder allgemein aus triftigen Gründen - im Falle der Dienstreise schriftlich - gestattet worden ist. Ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden.
32.1.8 Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten, die bei einem Dienstunfall auf dem Wege nach und von der Dienststelle entstehen, müssen schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Diese Gründe können sich ergeben aus
32.1.8.1 der Eigenart des Dienstes (z. B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),
32.1.8.2 den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. Körperbehinderung),
32.1.8.3 den örtlichen Verhältnissen (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).
32.1.9 Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, können im Einzelfall bis zum Betrage von 650 Deutsche Mark im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Trifft den Beamten ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens, so ist die Tz. 32.1.2 auf diesen Betrag anzuwenden.
32.1.10 In besonders begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stellen von den Tz. 32.1.4 und 32.1.9 abgewichen werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.
32.1.11 Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten stehende Schäden (z. B. Abschleppkosten, Leihwagenkosten) werden nicht erstattet.
32.2 Zu Satz 2
32.2.1 Kosten der ersten Hilfeleistung (§ 32 Satz 2) sind u. a.
die Kosten für das Herbeiholen eines Arztes für einen Krankenwagen oder sonstige Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Zu den Kosten der ersten Hilfeleistung gehören nicht die Kosten für das Abschleppen eines beschädigten Kraftfahrzeuges.

Zu § 34

34.2 Zu Absatz 2
34.2.1 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 34 Abs. 2 gehört auch ein Anpassungszuschlag nach den §§ 71, 73.
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