Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“
vom 16. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 05] , S.78)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Buhnenwerder-Wusterau“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 192 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Brandenburg an der Havel in den Fluren 124, 131, 132, 134, 163.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als späteiszeitliche Bildung am Beckenrand des Plauer Sees mit einer auf engem Raum landschaftstypisch ausgeprägten Vielfalt an Lebensräumen ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblattgesellschaften, Weidengebüschen nasser Standorte, Röhrichtmooren, reichen Feuchtwiesen und Sandtrockenrasen,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Wasser- und Wiesenvögeln, darunter verschiedene Limikolen, und von Wirbellosen, darunter gefährdete Arten der Spinnen, Kurzflügler und Schmetterlinge;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea s. l.), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum) und Gottes-Gnadenkraut (Gratiola officinalis);
die Erhaltung der Vorkommen besonders charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, beispielsweise Stromtalarten wie Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris) und Langblättriger Blauweiderich (Pseudolysimachium longifolium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Säugetiere und Vögel, beispielsweise Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) und Großer Brachvogel (Numenius arquata);
die Erhaltung der Parkstrukturen auf der Insel Buhnenwerder wegen ihrer besonderen Eigenart;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen unterer und mittlerer Havel.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege oder außerhalb des Naturlehrpfades auf der Insel Buhnenwerder zu betreten; ausgenommen davon ist die ordnungsgemäße Nutzung der in den topografischen Karten dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche zum Baden, Angeln und Rasten von Wassersportlern;
im Gebiet zu reiten;
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Eisflächen zu betreten und im Uferbereich außerhalb der in den topografischen Karten dieser Verordnung gekennzeichneten Badestellen zu baden und zu tauchen;
mit Wasserfahrzeugen aller Art in die Röhricht- und Schwimmblattzonen einzudringen; die ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Stege und der in den topografischen Karten dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche zum Rasten von Wassersportlern bleibt davon unberührt;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische und Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen auf der Halbinsel Wusterau;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen auf der Insel Buhnenwerder mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
diese außerhalb der in den topografischen Karten dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche nur vom Boot aus gestattet ist,
diese im Radius von 50 Meter von Biberburgen und Fischotterbauen unzulässig ist,
das Befahren der Röhrichte und Schwimmblattgesellschaften verboten bleibt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.
Unzulässig bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
die Pflege und Entwicklung der Parkstrukturen unter Fortführung der Gehölzpflege und der Anpflanzung von einzelnen fremdländischen Gehölzen im bisherigen Umfang sowie die Unterhaltung des Naturlehrpfades auf der Insel Buhnenwerder jeweils nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Bereiche der Trockenrasen sollen durch Pflegemaßnahmen gehölzfrei gehalten werden;
die Bereiche der Feuchtwiesen sollen einmal jährlich ab August gemäht und das Mahdgut abtransportiert werden;
Altbäume sollen erhalten und ein hoher Totholzanteil gesichert werden;
nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölze außerhalb der Parkstrukturen auf der Insel Buhnenwerder sollen entfernt werden. Die Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) soll überall entfernt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 16. Dezember 2002

Anlage 1

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buhnenwerder-Wusterau“ vom 16. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 192 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in der Stadt Brandenburg an der Havel:
Gemarkung: Stadt Brandenburg an der Havel
Flur: Flurstücke:
124 3 anteilig;
131 1 bis 30, 33 anteilig, 34 bis 36;
132 98 anteilig (dargestellt in den Rahmenkarten 2506.9, 2507.0, 2606.9, 2607.0)
134 1, 2 anteilig;
163 19 anteilig, 29 anteilig.
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