Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“
vom 23. Juni 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 21] , S.454)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Harenzacken“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 823 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Löwenberger Land Grieben 1, 4;
Linde 1;
Hoppenrade-Großmutz 1, 2;
Großmutz 2, 3;
Glambeck 2, 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen der größten Feuchtwaldkomplexe in der naturräumlichen Einheit der Granseer Platte im nordbrandenburgischen Platten- und Hügelland mit einem Mosaik verschiedenster Biotoptypen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum seltener wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlen-Bruchwäldern, Erlen-Eschenwäldern, Groß- und Kleinseggensumpfge- sellschaften, Feuchtwiesen und Moorgesellschaften;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum, insbesondere für Groß-, Wat-, Wasser-, Greif- und Singvögel sowie für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger, Amphibien und Reptilien, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Schreiadler (Aqulia pomarina), Eisvogel (Alcedo atthis), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung und Entwicklung aus ökologischen Gründen
als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundsytems innerhalb des nordbrandenburgischen Platten- und Hügellandes,
zur langfristigen Sicherung von Sukzessionsprozessen auf den dafür geeigneten Flächen;
die Erhaltung und Entwicklung aus landeskundlichen Gründen.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kahlschläge über einen Hektar verboten sind,
bei der Wiederaufforstung Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Die Anlage von Wildäckern und Wildwiesen bleibt unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
um den Wasserhaushalt des Waldgebietes „Harenzacken“ zu verbessern, sollen Vorfluter und Entwässerungsgräben möglichst zurückgebaut werden;
das Grünland soll extensiv, den Belangen des Artenschutzes angepasst, bewirtschaftet werden;
die Anlage von Pufferzonen um Sölle und Kleingewässer wird angestrebt;
die Forstflächen sollen möglichst durch Naturverjüngung und Zulassen natürlicher Sukzessionsprozesse in naturnahe, strukturierte Waldbestände überführt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Juni 2003

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Harenzacken“ vom 23. Juni 2003
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 823 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemarkung Flur Flurstücke
Grieben 1 598, 602, 604 bis 606, 765, 766/1, 766/2, 767/1, 767/2, 768 bis 780, 782 bis 784, 785/1, 785/2, 786, 790, 1041 bis 1049, 1099; anteilig im NSG: 791 (Grünland), 792 (Weg), 1110 (Weg);
Grieben 4 1 bis 3, 5, 8, 10, 12, 14 bis 16, 18/1, 26, 27, 28/1 bis 28/3, 29/1, 29/2, 30, 31/1 bis 31/5, 32 bis 34, 35/1, 35/2, 36/2, 42/1 bis 42/3, 49, 50, 59, 73 bis 147;
Linde 1 1, 2, 5, 10, 11, 13 bis 15, 25, 26, 30 bis 32, 34, 51, 52, 69 bis 76, 235 bis 263, 265, 267, 268, 320, 321; anteilig im NSG: 27 (Grünland), 35 (Grünland), 36 (Weg), 45/2 (Weg), 46 (Grünland fällt raus), 98 (Weg), 264 (nur Grünland), 266 (nur Grünland);
Hoppenrade 1 71/1, 71/2, 72 bis 74, 76 bis 81, 82/1, 82/2, 83 bis 88, 89/2, 89/3, 91 bis 95, 96/1, 96/2, 97, 99, 100, 101/1, 102/1, 102/2, 103 bis 107, 108/1, 110 bis 113; anteilig im NSG: 75 (Weg);
Hoppenrade 2 1 bis 19, 22/1, 24 bis 53, 55/1, 56 bis 63, 64/1, 68/1, 70 bis 91, 93/2, 94 bis 103, 104/1, 105, 106, 108 bis 182, 184/1, 186 bis 192, 193/1, 197 bis 206;
Großmutz 2 104, 105, 107; anteilig im NSG: 103, 106 (jeweils nur Grünland);
Großmutz 3 93, 94, 95/1, 95/2, 96 bis 125, 127, 133, 134/1, 134/4; anteilig im NSG: 92, 126, 132 (Weg), 134/5 (Grünland);
Glambeck 2 89, 90;
Glambeck 3 33/1, 33/2, 34, 35, 37, 39/1, 39/2, 39/4 bis 39/9, 40, 41/1, 41/2, 42/2, 43 bis 45, 46/1, 46/3 bis 46/5, 47/3 bis 47/6, 48, 49, 51/1 bis 51/3, 54 bis 56, 58/1 bis 58/5, 59, 62, 63, 69/2, 69/3, 69/5 bis 69/7, 85 bis 111, 113 bis 116; anteilig im NSG: 84 (Weg).
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