Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Havel“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Havel“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Havel“
vom 20. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 05] , S.94) geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Mittlere Havel“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 796 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis/Kreisfreie Stadt:Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Stadt Brandenburg Stadt Brandenburg Stadt Brandenburg 13, 38, 82, 86, 87;
Stadt Brandenburg Stadt Brandenburg Klein Kreutz 1, 3;
Potsdam-Mittelmark Gollwitz Gollwitz 1, 4, 5, 6;
Potsdam-Mittelmark Wust Wust 1, 2, 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark und in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil der Brandenburger Havelniederung mit großräumigen Überschwemmungsbereichen, Auenüberflutungsmooren und Altarmen ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer (Schwimmblattgesellschaften), der Röhrichte (Schilfröhricht, Sumpfrispen-Rohrglanzgras -Röhricht), der Großseggenriede (Schlankseggenried), der Feucht- und Frischwiesen sowie der Trockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Kartäuser-Nelke, (Dianthus carthusianorum), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Große Teichrose (Nuphar lutea) und Weiße Seerose (Nymphaea alba);
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als bedeutsames Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für in ihrem Bestand bedrohte Vogelarten der Feuchtgebiete, als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien und an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere sowie als Rückzugsraum, Wiederausbreitungszentrum und Teil des Wanderkorridors entlang der Havel für weitere Tierarten der Gewässer, der Verlandungszonen und der Feucht- und Frischwiesen;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Rohrdommel (Botaurus stellaris), Weißstorch (Ciconia ciconia), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Tüpfelralle (Porzana porzana), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Rotschenkel (Tringa totanus), Moorfrosch (Rana arvalis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Pappelglucke (Gastropacha populifolia), Perlmuttfalter (Argynnisino) und Körniger Laufkäfer (Carabus granulatus);
die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Lebensgemeinschaften der Flussaue;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Rietzer See, der Stadthavel und der Niederung der unteren Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittlere Havel“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Rapfen (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus amarus) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
von anderen Zugangsstellen aus als dem in der Kartenskizze und den topografischen Karten entsprechend gekennzeichneten Uferbereich und den Vereinsgeländen des Bootsschuppenvereins Wust und des Sportfischervereins Wust zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art außerhalb von Bundeswasserstraßen oder schiffbaren Landesgewässern zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass auf den in der topografischen Karte und der Flurkarte der Gemarkung Gollwitz, Flur 5, im Bereich der Flurstücke 163, 164 und 166/7 dargestellten Flächen (Pfeifengraswiesen)
die Nutzung vor dem 16. August eines jeden Jahres unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kahlhiebe nur bis zu einem Hektar erfolgen,
bei Pflanzungen ausschließlich Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden,
die in § 3 genannten Auen-Wälder mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten sind;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres
vom Ufer der Havelinseln aus unzulässig ist,
im Bereich der Wuster Erdelöcher und Wuster Teiche vom Boot aus nur in einem Mindestabstand von 20 Metern zu Schilfröhricht und vom Land aus nur außerhalb von Schilfröhricht zulässig ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Ausübung der Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Drückjagd und die Jagd auf Wasservögel in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November und vom 15. Januar bis zum 28. Februar eines jeden Jahres verboten ist. Falls sich die Wasservögel noch nicht beziehungsweise nicht mehr im Gebiet aufhalten, können nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Drückjagden durchgeführt werden;
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.
Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs:
das Befahren im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes mit der Maßgabe, dass das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattzonen unzulässig ist,
das Befahren der Gewässer im Bereich des Großen Wuster Erdelochs, der Alten Emster, des Flurstücks 49/1 (Gemarkung Gollwitz, Flur 6) und des nicht zur Bundeswasserstraße gehörenden Bereiches der Steinhavel auf kürzestem Wege von und zu genehmigten Liegeplätzen. § 43 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt,
die Nutzung folgender Liegeplätze: aa) in den Uferbereichen des Bootsschuppenvereins Wust (Gemarkung Wust, Flur 2, Flurstück 162) mit der Maßgabe, dass maximal 26 Liegeplätze zulässig sind, bb) in den Uferbereichen des Sportfischervereins Wust (Gemarkung Wust, Flur 2, Flurstück 170)mit der Maßgabe, dass maximal 50 Liegeplätze zulässig sind, cc) an dem am Weg befindlichen Uferstreifen des Flurstücks 167 (Gemarkung Wust, Flur 2) mit der Maßgabe, dass maximal acht Liegeplätze zulässig sind, dd) im Bereich des Flurstücks 49/1 (Gemarkung Gollwitz, Flur 6) mit der Maßgabe, dass maximal 20 Liegeplätze zulässig sind. Das Erfordernis des Einholens der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Zulassungen für die Errichtung und Nutzung von Liegeplätzen bleibt unberührt,
die Errichtung eines Sammelbootssteges auf dem Flurstück 163 (Gemarkung Wust, Flur 2) in einem Abstand von maximal 25 Metern zum Flurstück 162 mit der Maßgabe, dass maximal zwölf Liegeplätze zulässig sind, die Länge des Steges 20 Meter nicht überschreitet und die Längsseite parallel zur Grenze zwischen den Flurstücken 162 und 163 ausgerichtet ist. Das Erfordernis des Einholens der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Zulassungen für die Errichtung und Nutzung von Steganlagen bleibt unberührt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
es sollen Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden (Schaffung offener Wasserflächen, Entwicklung der Feucht- und Nasswiesen);
die Grünlandbereiche, insbesondere das Überschwemmungsgrünland, sollen dauerhaft extensiv bewirtschaftet werden;
die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten sollen, beispielsweise mittels Einhaltung später Mahdtermine, verbessert werden;
die Bewirtschaftung der Auenwälder soll möglichst einzelstammweise, unter Berücksichtigung eines hohen Totholzanteils und nur bei gefrorenem Boden erfolgen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 20. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Havel“ vom 20. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 796 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Stadt Brandenburg an der Havel 13 3 bis 22, 24 bis 27, 28, 29 anteilig, 30 anteilig;
38 1 bis 21, 24 bis 30, 31 anteilig, 32 bis 274, 275/2, 277/2 anteilig, 279 bis 330 jeweils anteilig, 343/3 anteilig;
82 132 bis 170, 171/2, 176;
86 10 bis 12, 13/1, 13/2, 14 bis 19, 27 bis 117, 118/3, 19 bis 122, 123/3 anteilig, 123/4, 125/3 anteilig,126, 127/3, 144 bis 148, 149/9, 149/25 anteilig;
86 Beiblatt 149/21 anteilig, 149/25, 150, 151, 153 bis 196;
87 1 bis 21;
Klein Kreutz 1 144, 145 anteilig, 146, 147, 186 bis 194, 195/1, 195/2, 196 bis 198, 200 bis 203, 204 anteilig, 205 bis 207, 209 bis 241, 242/1, 242/2, 243 bis 252, 253/1, 253/2, 254 bis 263, 264/6, 268 bis 271;
3 86 anteilig, 87 bis 89, 98 anteilig, 99 anteilig;
Gollwitz 1 170 bis 209;
4 203/4 anteilig, 228, 230;
5 3 anteilig, 4 anteilig, 5 bis 7, 141 anteilig, 142 bis 143/1, 147 bis 165, 166/1 bis 166/18, 167, 168, 170, 172, 173 anteilig, 174, 175 anteilig, 176/1 bis 176/5;
6 1/1, 2 bis 48, 49/1 anteilig, 49/2, 50 anteilig, 52 bis 61;
Wust 1 1 bis 7, 8 anteilig, 170 bis 175 jeweils anteilig, 208 anteilig, 209/2, 210/1, 210/2, 211/2, 211/3, 211/5, 212/1 anteilig, 213 anteilig, 214, 216 bis 219 jeweils anteilig, 220/1 anteilig, 223/1 bis 223/5, 224, 225, 226 anteilig, 227, 236 anteilig;
2 112 anteilig, 113, 114, 115/1 anteilig, 115/2, 116 bis 118, 119 anteilig, 120 anteilig, 124 anteilig, 125/1, 125/2, 126 bis 137, 138/1, 138/2, 139 bis 141, 142/1, 143/1, 144 bis 146, 147 anteilig, 148 bis 161, 162 anteilig, 163,164/1, 165 anteilig, 166 bis 169, 170 anteilig, 171 bis 175, 176 anteilig, 177 anteilig, 178 bis 181, 182 anteilig, 183, 184, 185 anteilig, 187 bis 189 jeweils anteilig;
3 1, 2 bis 6 jeweils anteilig, 7/2 anteilig.
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