Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“
vom 24. Mai 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 13] , S.355) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 40] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree und in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Mittlere Oder“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 443 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Kreisfreie Stadt/ Landkreis: | Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|---|
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | 125, 127, 147; |
Oder-Spree | Brieskow-Finkenheerd | Brieskow-Finkenheerd | 2, 3, 8; |
Oder-Spree | Wiesenau | Wiesenau | 3, 4; |
Oder-Spree | Ziltendorf | Ziltendorf | 5, 7 bis 10; |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Eisenhüttenstadt | 11, 12. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Mittlere Oder “ (Blatt 1 bis 5) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Mittlere Oder“ (Blatt 1 bis 15) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 17. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 64 Hektar, Zone 2 rund 574 Hektar. Die Grenzen dieser Zonen sind in den topografischen Karten und den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als naturnaher Ausschnitt des Odertales im Bereich der Ziltendorfer Niederung ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schleiergesellschaften, Wasserschweber- Gesellschaften, wurzelnden Wasserpflanzen-Gesellschaften, Röhrichte, Zwergbinsen-Gesellschaften, Großseggenrieder, Frischwiesen und -weiden sowie Flutrasen und feuchten bis nassen Trittrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Kantiger Lauch (Allium angulosum), Glanz-Wolfsmilch (Euphorbia lucida), Gottes-Gnadenkraut (Gratiola officinalis), Sand-Strohblume (Heli-chrysum arenarium), Wasserfeder (Hottonia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Schwimmfarn (Salvinia natans), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata), Langblättriger Ehrenpreis (Veronica longifolia) und Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica);
die Erhaltung und Entwicklung als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Vögel, Kriechtiere und Lurche, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Eisvogel (Alcedo atthis), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wendehals (Jynx torquilla), Ringelnatter (Natrix natrix), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis) und Wechselkröte (Bufo viridis);
die Erhaltung und Entwicklung als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes im Odertal;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zu Untersuchungen der Flora und Fauna sowie der Fließgewässer- und Landschaftsökologie;
die Erhaltung wegen der Seltenheit naturnaher Stromauen und der damit im Zusammenhang stehenden Vielfalt an Biotoptypen sowie wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Odertals.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittlere Oder“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Großem Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Europäischer Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Weißflossigem Gründling (Gobio albipinnatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus sericeus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Heldbock (Cerambyx cerdo), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen; ausgenommen bleibt das Aufstellen von Wohnwagen im Deichhinterland für die Schäferei während der Weidezeit;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; davon ausgenommen bleibt das Radfahren auf den Deichverteidigungswegen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen außerhalb des Brieskower Sees und der Bundeswasserstraße zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm) sowie Abwasser zu sons-tigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu be-unruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
Grünland in Zone 1 als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieh-einheiten pro Hektar genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 22 gilt,
Grünland in Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen, und § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
Waldflächen von der Beweidung auszunehmen sind, soweit sie nicht gemäß Nummer 10 als Hutewald gepflegt und entwickelt werden sollen;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kahlhiebe nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,
in die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften nur Gehölzarten eingebracht werden, die der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechen. Es sind nur heimische Gehölzarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
in abgeschlossenen Gewässern des Deichhinterlandes bis zu einer Größe von 0,5 Hektar das Aussetzen von Karpfen und nicht heimischen Fischarten unzulässig ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
für die Genehmigung von Angelveranstaltungen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist,
am Westufer des Brieskower Sees in dem in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitt von der Nordkante der Metall-Spundwand bis Höhe Zielrichterturm die Ausübung der Angelfischerei unzulässig ist,
im Bereich südlich und nördlich von Aurith in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 6,80 bis 7,95, von Deichkilometer 8,50 bis 10,29 und von Deich-Kilometer 11,40 bis 13,00 an den Gewässern des Deichvorlandes und an der Strom-Oder die Ausübung der Angelfischerei im Zeitraum vom 15. März bis zum 15. August eines jeden Jahres unzulässig ist; davon unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei von der Deichseite an den direkt am Deich anliegenden Altwasserlöchern und Altarmen;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb des Überflutungsbereiches der Oder (Deichvorland) mit der Maßgabe, dass diese nicht in Röhrichten und Feuchtwiesen erfolgt; das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bleibt weiterhin zulässig,
die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und Ansaatwildwiesen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope, der Lebensraumtypen magere Flachland-Mähwiesen, Brenndolden-Auenwiesen und feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
der planfeststellungspflichtige Ausbau der Deiche aus Gründen des Hochwasserschutzes;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Schutzgebiet liegende Ackerflächen sollen möglichst dauerhaft als Grünland genutzt, stillgelegt oder zu Wald entwickelt werden oder besonderen Naturschutzzwecken dienen;
die Nutzung des Grünlandes soll mosaikartig und möglichst spät erfolgen;
an geeigneten Stellen des Deichhinterlandes, insbesondere im Brenndolden-Auenwiesenkomplex in der Gemarkung Eisenhüttenstadt, Flur 11, Flurstücke 559 bis 637, sollen dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände mit Blänkenbildung in den Winter- und Frühjahrsmonaten eingestellt werden;
Staudensäume entlang von Wegen und Gräben sollen möglichst breit erhalten oder entwickelt und möglichst nicht vor dem 15. September eines jeden Jahres und nicht alljährlich gemäht werden. Ein mosaikartiges Pflegeregime ist anzustreben;
Kopfweiden sollen insbesondere in gehölzarmen Bereichen gepflegt und entwickelt werden;
die Waldflächen im Deichhinterland sollen reich strukturiert durch kleinflächige Bewirtschaftung in natürlicher Gehölzartenkombination insbesondere durch Naturverjüngung oder Unterbau entwickelt werden. Alt- und Totholz sollen möglichst belassen bleiben. Waldmäntel sollen möglichst breit erhalten und entwickelt werden;
im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Flächen aus der Grünlandnutzung zu nehmen.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
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