Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“
vom 1. November 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 34] , S.590)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Langer Grund-Kohlberg“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 142 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Lindendorf Dolgelin 3, 5;
Libbenichen 8.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in Anlage 3 Nr. 2 mit der laufenden Nummer 1 aufgeführten Flurkarte und den mit den laufenden Nummern 2 und 3 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst rund 61 Hektar. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Absatz 2 genannten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte und in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Hangabschnitt des Übergangsbereichs zwischen Lebuser Platte und Oderbruch umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen, der Frischwiesen und -weiden, der Laubgebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, der Ulmen-Hangwälder, der Röhrichte sowie der Hochstaudenfluren und Weidengebüsche feuchter bis nasser Standorte;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Pfriemengras (Stipa capillata), Ähriger Blauweiderich (Pseudolysimachium spicatum) und Violette Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Ringelnatter (Natrix natrix) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);
die Erhaltung der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Tier- und Pflanzenarten dieser Lebensräume;
die Erhaltung der Landschaft, die durch den Wechsel zwischen Offenland, Wäldern und Gebüsch, durch das stark bewegte Relief und den die Landschaft strukturierenden Bahndamm der ehemaligen Oderbruchbahn geprägt ist, wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als überregional bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhänge.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Langer Grund-Kohlberg“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
mageren Flachland-Mähwiesen (Wiesen-Fuchsschwanzgras [Alopecurus pratensis], Großer Wiesenknopf [Sanguisorba officinalis]) als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
subpannonischen Steppen-Trockenrasen und trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, ausgenommen sind ortsübliche Weidezäune;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, wie zum Beispiel Gülle, und Sekundärrohstoffdünger, wie zum Beispiel Abwasser oder Klärschlamm, zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
auf Grünland die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle einzusetzen,
darüber hinaus auf Grünland in der Zone 1 die Ausbringung von Düngemitteln unterbleibt,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt, wobei eine umbruchlose Nachsaat nur bei Narbenschäden mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Pferchungen nur außerhalb von Trockenrasen und mageren Flachland-Mähwiesen erfolgen;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,
bb) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern von den Gewässerufern vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der mageren Flachland-Mähwiesen,
die Anlage transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen in Notzeiten, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der mageren Flachland-Mähwiesen;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
das Betreten des Alten Schafstalls und der angrenzenden Grünlandfläche der Gemarkung Dolgelin, Flur 3, Flurstück 69, sowie die jährliche Durchführung der traditionellen Veranstaltungen am Alten Schafstall anlässlich der Adonisröschen-Wanderung und des Himmelfahrtsgottesdienstes.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll entsprechend einem regelmäßig fortzuschreibenden, mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplan durchgeführt werden,
eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden,
die Ackerbrachen in der Zone 1 sollen als extensives Grünland gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 genutzt werden,
die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt möglichst nach dem 15. Juni und der zweite Schnitt möglichst nach dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen und eine Schnitthöhe von zehn Zentimetern nicht unterschritten werden soll,
Robinienbestände sollen langfristig in Mischwaldbestände überführt werden,
es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 1. November 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“

Landkreis: Märkisch-Oderland

Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke:
Dolgelin Lindendorf 3 59/1, 59/2, 60 bis 63, 65 teilweise, 66, 67 teilweise, 68 bis 79, 81, 84 bis 102, 103/2,103/3, 105 bis 108, 111, 114 bis 119, 120 teilweise, 123, 125, 126/4, 128 bis 130, 304 teilweise;
Dolgelin Lindendorf 5 15 teilweise, 16 teilweise, 17 bis 22 (gemäß Bodenordnungsverfahren vom 1. November 2000; entspricht ehemaligen Flurstücken 123 bis 127 je teilweise, 128 bis 132, 133 teilweise, 136 teilweise, 137 teilweise, Flur 4 Dolgelin);
Libbenichen Lindendorf 8 11 teilweise, 13, 19 teilweise, 22 teilweise, 23 teilweise, 24 bis 28, 29 teilweise, 30 teilweise (gemäß Bodenordnungsverfahren vom 1. November 2000).

Flächen der Zone 1:

Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke:
Dolgelin Lindendorf 3 59/1 teilweise, 60 bis 62 je teilweise, 65 teilweise, 66 teilweise, 74 teilweise, 75 teilweise, 79 teilweise, 85 bis 87 je teilweise, 88, 89, 90 bis 92 je teilweise, 93 bis 96, 97 teilweise, 98 bis 102, 103/3 teilweise, 105, 106, 107 teilweise, 111, 120 teilweise, 123, 125 teilweise, 126/4, 304 teilweise;
Libbenichen Lindendorf 8 11 teilweise, 13, 19 teilweise, 22 teilweise, 23 teilweise, 26 teilweise, 27, 28, 30 teilweise.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Blatt- Nr. Kartenblatt Titel Unterzeichnung
1 3452 SO Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005
2 3552 NO Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005

2. Flurkarte und Liegenschaftskarten

Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung
1 Dolgelin 3 1 : 4 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005
2 Dolgelin 5 1 : 2 500 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005
Libbenichen (teilweise) 8
3 Libbenichen 8 1 : 2 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005
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