Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“
vom 14. Oktober 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 28] , S.466) zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 70] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 785 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Elbe-Elster Stadt Finsterwalde Finsterwalde 49, 52 bis 54;
Stadt Finsterwalde Sorno 3, 6;
Gorden-Staupitz Gorden 6;
Gorden-Staupitz Staupitz 2;
Oberspreewald-Lausitz Stadt Lauchhammer Grünewalde 2, 3, 10;
Stadt Lauchhammer Kleinleipisch 4, 5;
Stadt Lauchhammer Lauchhammer 1 bis 3.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Luftbildkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karte ist mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 32) versehen und wurde vom Dienstsiegelverwahrer am 29. September 2006 unterschrieben.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 715 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Landkreis:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Elbe-Elster Stadt Finsterwalde Finsterwalde 52 bis 54;
Oberspreewald-Lausitz Stadt Lauchhammer Lauchhammer 2, 3.
Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und der in Absatz 2 genannten Luftbildkarte mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Luftbildkarte.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, eines zusammenhängenden, weitgehend unzerschnittenen Wald-, Kippen- und Restgewässerkomplexes, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere auch von rohbodenabhängigen Pionierstadien, wie Trockenrasen, Sandheiden, Feuchtheiden, Röhrichte, Vorwälder, strukturreiche bodensaure Fichten-Kiefernwälder und Eichenmischwälder;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), Ebensträußiges Gipskraut (Gypsophila fastigiata), Niedrige Schwarz-wurzel (Scorzonera humilis), Heide-, Karthäuser- und Rauhe Nelke (Dianthus deltoides, D. carthusianorum, D. armeria), Mondraute (Botrychium lunaria), Sprossender Bärlapp und Keulen-Bärlapp (Lycopodium annotinum, L. clavatum) sowie Königsfarn (Osmunda regalis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tierarten wie Fischotter (Lutra lutra), Elbebiber (Castor fiber), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Wiedehopf (Upupa epops), Raubwürger (Lanius excubitor), Raufußkauz (Aegonolius funerus), Brachpieper (Anthus campestris), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Bekassine (Gallinago gallinago) und Flussseeschwalbe (Sterna hirundo);
die Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundes zwischen der Bergbaufolgelandschaft und dem südlich und westlich angrenzenden gewachsenen Tagebaurandgebiet für die langfristig ungehinderte Wiederbesiedlung der sich sukzessiv entwickelnden Kippenökosysteme durch die heimische Flora und Fauna;
die Erhaltung der nährstoffarmen Böden und nährstoffarmen Gewässer mit abwechslungsreichen Uferstrukturen sowie der Vielfalt bergbaubedingter Reliefformen;
die Entwicklung der Wald- und Forstökosysteme zu naturnahen Waldbeständen zur Unterstützung spezifischer Artenschutzziele, insbesondere für Auerhuhn (Tetrao urogallus), Lausitzer Tieflandsfichte (Picea abies) und Weißtanne (Abies alba);
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Brut-, Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft und unmittelbar angrenzender Bereiche;
die Erhaltung aufgrund der besonderen Eigenart des Mosaiks aus Waldökosystemen, jungen Offenlandschaften und ihren verschiedenen Sukzessionsstadien sowie großen Bergbaugewässern.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grünhaus“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grünhaus und Erweiterung“, „Grünhaus Ergänzung“ und „Koyne“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Dünen im Binnenland mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), trockenen Sandheiden mit Calluna (Heidekraut) und Genista (Ginster), mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Isoeto-Nanojuncetea, feuchten Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (Glocken-Heide), alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stieleiche) und bodensauren Fichtenwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Großem Mausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1:
im Bereich der ehemaligen Bergbauflächen:
die weitgehend eigendynamische Entwicklung ausgehend von einem großflächigen Mosaik aus Rohböden, Trockenrasen, Ginsterheiden und Gehölzbeständen mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora, die eine Erforschung der natürlichen Prozessabläufe ermöglicht,
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines Gewässerökosystems und Gewässerverbundes innerhalb der Restlochkette Lichterfeld-Plessa,
die weitgehende Gewährleistung der Störungsfreiheit eines unzerschnittenen Bereiches der Bergbaufolgelandschaft;
im gewachsenen Bereich die eigendynamische Entwicklung der Restbestockung natürlicher Waldgesellschaften im unmittelbaren Zusammenhang mit angrenzenden ehemaligen Bergbauflächen.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten:
das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
das Gebiet außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Wege zu betreten.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
bei der Walderneuerung nur Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
Kalamitätsflächen und sonstige Schadflächen unter 0,5 Hektar nicht künstlich aufgeforstet werden,
eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis horstweise erfolgt,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz sowie Nutzungsrückstände wie Kronen und Starkästen im Bestand verbleiben. Totholz mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter über dem Stammfuß ist im Bestand zu belassen,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
Pflügen, Abschieben der Grasnarbe oder tiefes Fräsen beziehungsweise in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung nur in stark vergrasten Beständen zulässig sind, in denen die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation ausgeschlossen ist,
eine Feinerschließung durch Rückegassen von Beständen der in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften nur bestandes- und standortangepasst erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt; ausgenommen davon bleibt, bei stark gefährdetem Jungwuchs der Niederlausitzer Tieflandsfichte und Weißtanne, die Anwendung nicht toxisch wirkender Mittel zum Verbissschutz;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung für das Land Brandenburg im Sinne eines Monitorings innerhalb der Zone 1 mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwehr von Wildschäden auf angrenzenden Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass
die Bestandsregulierung durch maximal drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres sowie durch Intervalljagden im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August eines Jahres in Form von Ansitzjagden an maximal zwei aufeinander folgenden Tagen pro Monat, jeweils nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die untere Naturschutzbehörde kann die Jagd innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird,
ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen unzulässig sind und transportable Ansitzeinrichtungen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist, bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden nur in der Zeit vom 15. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres zulässig ist, cc) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt, dd) die Jagd im Umkreis von 300 Metern an Rast- und Schlafgewässern sowie Vorsammelplätzen in der Zeit des Sammel- und Zuggeschehens von Kranichen, Limikolen und Wasservögeln ruht,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transpor-table und mobile Ansitzeinrichtungen sind zulässig,
die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;
außerhalb der Zone 1 die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen bezüglich der Gewässerunterhaltung kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
außerhalb der Zone 1 wird eine Entbuschung zum Schutz gefährdeter Offenlandarten angestrebt;
es soll ein Wegekonzept zur Besucherlenkung erarbeitet werden;
außerhalb der Zone 1 wird auf den Forstflächen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung mit naturnahem Bestandsaufbau und strukturreichen Waldsäumen angestrebt. Bei Walderneuerungsmaßnahmen gilt der Naturverjüngung gegenüber der Saat und der Pflanzung der Vorrang. Eine schrittweise Entnahme florenfremder Baumarten vor Erreichen der Umtriebszeit wird angestrebt;
die im Artenschutzprogramm des Landes Brandenburg für das Auerhuhn festgesetzten Ziele sollen entsprechend den lokalen Bedingungen umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem eine angepasste Bewirtschaftung, spezielle Waldumbaumaßnahmen, Wiedervernässung, Beruhigung des Gebietes sowie die Bejagung von Prädatoren;
für die in § 3 genannten Arten Tieflandfichte, Weißtanne und Hirschkäfer sollen ebenfalls spezifische Artenschutzmaßnahmen erarbeitet und im Rahmen der Gebietsentwicklung umgesetzt werden.
§ 8 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung des Regierungspräsidiums Frankfurt (Oder) vom 5. Mai 1939 zum Naturschutzgebiet „Grünhaus“;
der Beschluss des Bezirkstages Cottbus Nr. 75/81 vom 25. März 1981 zum Naturschutzgebiet „Grünhaus“.
Potsdam, den 14. Oktober 2006
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
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