Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
vom 17. Januar 2011 ( GVBl.II/11, [Nr. 09] )
Auf Grund der §§ 22, 23 und 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Neudorfer Wald“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 50 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Groß Pankow Helle 4.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit
den Blattnummern 1 und 2 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über
das Naturschutzgebiet ‚Neudorfer Wald‘“ und der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel
„Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Neudorfer Wald‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografischen Karten ermöglichen die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22, des
Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 11. August 2010.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
natur-naher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten
Beständen wie Eichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder,
Eichenmischwälder bodensaurer Standorte und Waldmeister-Buchenwälder sowie reich
strukturierter Waldränder;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse
und Vögel, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;
die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart des Gebietes mit einem Mosaik aus reich
strukturierten Waldflächen mit hohem Anteil an Altholz, alten Einzelbäumen,
stehendem und liegendem Totholz sowie an Höhlenbäumen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes
zwischen den Niederungen der Kümmernitz und der Dömnitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich
ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten; ausgenommen ist das
Betreten von Wegen zum Zweck der Erholung und des Sammelns von Pilzen und
Waldfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der Zeit jeweils nach dem 31. August
eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres
unzulässig sind,
nur heimische und standortgerechte Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten eingebracht
werden, wobei die Entwicklung von Reinbeständen unzulässig ist und die in § 3
Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu
markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen
Bestandesvorrates zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück stehendes
Totholz je Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über
dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von 5 Metern, sofern vorhanden, zu erhalten sind,
eine Nutzung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Waldgesellschaften nur einzelstamm- bis
truppweise erfolgt; auf den übrigen Waldflächen sind
Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf
weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe
von 0,5 Hektar zulässig,
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 21 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese im Gebietsteil südwestlich der
Bahntrasse in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres
unzulässig ist. Freigestellt ist in diesem Zeitraum die Bejagung der außerhalb
des Naturschutzbietes liegenden Flächen von einem 5 Meter breiten Randstreifen
innerhalb des Naturschutzgebietes aus,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet und die Anlage von Kirrungen in den geschützten Biotopen unzulässig;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne
einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung nach vorheriger
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. Die untere Naturschutzbehörde kann
die Maßnahmen verbieten, oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn sie dem
Schutzzweck entgegenstehen;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem
31. August eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende
Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt
werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie
des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweis-zeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen
freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Fichten und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten sollen aus
den Beständen entfernt und Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder umgewandelt
werden;
naturferne Abschnitte der Fließe sollen beispielsweise durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik
renaturiert werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundes-naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im
Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen
über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 33 und 35
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 37
bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Januar 2011
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
Landkreis: Prignitz
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Geteilt *
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 21 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 22/1 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 22/2 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 23 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 24 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 36 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 97 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/1 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/2 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/3 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/4 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/5 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/6 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/7 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/8 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/9 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/10 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/11 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/12 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/13 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/14 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/15 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/16 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/17 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/18 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/19 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/20 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/21 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/22 Nein
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 98/23 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 99 Ja
Groß Pankow (Prignitz) Helle 4 269 Ja
* Flurstück liegt vollständig im NSG = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja
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