Grundsätze für die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (AV-Dienstpostenbewertung mittlerer Justizdienst)
Grundsätze für die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (AV-Dienstpostenbewertung mittlerer Justizdienst)
vom 28. September 2023 ( JMBl/23, [Nr. 10] , S.155)
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Die dem mittleren Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit obliegenden Aufgaben gelten als solche des mittleren Justizdienstes.
§ 2
Grundsätze
Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) sind die Dienstposten der Beamtinnen und Beamten mit Blick auf die mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Beförderungsämter sollen sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen abheben.
§ 3
Bündelbewertung
Die Dienstposten, die nicht unter die §§ 4 oder 5 dieser Verwaltungsvorschrift fallen, werden gemäß § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gebündelt den Ämtern der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 zugeordnet. Sachlicher Grund der Bündelung ist, dass die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechts- und Justizverwaltungssachen anfallenden Aufgaben durch den mittleren Justizdienst ganzheitlich bearbeitet werden.
§ 4
Herausgehobene Sachbearbeiteraufgaben
Einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 sind Dienstposten zuzuordnen, wenn folgende schwierige oder verantwortungsvolle Sachbearbeiteraufgaben einzeln oder zusammengefasst mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent wahrgenommen werden:
die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen;
die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, soweit nicht eine Beamtin/ein Beamter des gehobenen Dienstes oder die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger (§ 20 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes) zuständig ist;
die Aufgaben der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind und soweit sie nicht unter § 5 fallen;
die Prüfung nach Abschnitt I Nummer 7 der Dienstsiegel- AV
vom 12. Juli 2017 ( JMBl.
S.
62);
die Prüfung der nach Teil B Abschnitt II der Gewahrsamssachenanweisung vom 27. Oktober 2014 (JMBl. S. 130) zu führenden Aufbewahrungsliste;
die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Personalsachen aller Dienstzweige sowie der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Rechtsbeistände und Schiedsstellen nach Weisung, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen für Berichte, Verfügungen, Dankschreiben, ferner die Berechnung der Dienstjubiläen sowie Aktenanforderungen, soweit diese nicht unter § 5 fallen;
die Fertigung von Verfügungsentwürfen in General- und Einzelsachen nach Weisung;
die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens nach Weisung, soweit diese nicht unter § 5 fallen;
die Führung der Haushaltsüberwachungslisten und der Haushaltskontrollen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen der Beamtin/dem Beamten des mittleren Justizdienstes die Bearbeitung übertragen worden ist;
die Führung von Sachrechnungen (Geräteverzeichnis, Büchereiverzeichnis, Materialnachweis) und die Verwaltung der darin erfassten Bestände;
die Büchereiangelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Bestellung von Büchern und Zeitschriften;
die Leitung der Aktenaussonderung nach Abschnitt II Nummer 4 der Aussonderungs-AV vom 7. September 2010 (JMBl. S. 66);
die Behandlung und Verwertung der Fundsachen;
die Aufstellung von Statistiken und Übersichten nach Weisung;
die Bescheinigung der Anzahl der Blätter in den Dienstregistern und Kassenbüchern der Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher;
die Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeiterin/des Kraftfahrzeugsachbearbeiters;
die vorbereitende Tätigkeit bezüglich der Geschäftsprüfung der Schiedsstellen;
die Unterstützung der mit den Aufgaben der Bezirksrevisorin/des Bezirksrevisors betrauten Personen bei der Prüfung des Gerichtskostenansatzes (§ 39 ff.
der Kostenverfügung), der Einnahmen an Geldstrafen und Geldbußen, der Einnahmeverminderung an Gerichtskosten, der Auszahlungsunterlagen über die aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütungen an Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte im Rahmen der Maßnahmenprüfung und der außerordentlichen Geschäftsprüfungen bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern;
die Unterstützung bei den Prüfungen der Geschäftsstelle und bei den ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsprüfungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§§ 72, 79 der Gerichtsvollzieherordnung), soweit sie nicht unter § 5 fallen;
die Angelegenheiten der Hausverwaltung nach Weisung;
die Aufgabe der Verwalterin/des Verwalters der Zahl- und Auszahlungsstelle;
die Bearbeitung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten nach Weisung in folgenden Fällen:
Entschädigungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
Trennungsentschädigungen,
Reisekosten in Verwaltungssachen,
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
auf Anordnung zu gewährende Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 45, 50 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
Vergütungen von Prüfungstätigkeiten,
Hausdienstvergütungen,
Unterstützungs- und Vorschusssachen,
Umzugskostenvergütung,
Auszahlungsanordnungen bei Schadensangelegenheiten nach § 66 des Landesbeamtengesetzes,
Änderungsmitteilungen an die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg;
die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungsbelege und darüber hinausgehende Bearbeitung folgender Angelegenheiten nach Weisung:
Anträge auf Ersatz von Auslagen der zu Verteidigern bestellten Referendarinnen/Referendare,
sonstige Auslagen in Rechtssachen, soweit die Zuständigkeit des mittleren Justizdienstes gegeben ist,
Post-, Telekommunikationsangelegenheiten,
Vergütungen für eine Unterrichtstätigkeit,
Kosten der Gefangenenbeförderung in Vorführungssachen,
Kosten für Zeugnisse der Gesundheitsämter, die der Dienstherr/Arbeitgeber zu tragen hat,
Entschädigungen, die an Betroffene in Straf- und Bußgeldverfahren zu leisten sind;
bei den Landgerichten:
die Bearbeitung der Angelegenheiten der Beglaubigung deutscher Urkunden aus dem Bereich der Justiz zur Verwendung im Ausland sowie der Erteilung von Apostillen nach dem Haager Übereinkommen, soweit sich die Präsidentin/der Präsident nach Abschnitt II Nummer 2 oder Abschnitt III Nummer 2 der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz über Beglaubigung deutscher Urkunden aus dem Bereich der Justiz zur Verwendung im Ausland und Erteilung der Apostille nach der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeit für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland vom 29. April 2020 (JMBl. S. 57) von der Urkundsbeamtin/dem Urkundsbeamten vertreten lässt;
in Strafsachen:
die Erteilung von Vollstreckbarkeitsbescheinigungen,
die Bewirkung der vom Vorsitzenden gemäß § 214 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände zur Hauptverhandlung in den Fällen des § 214 Absatz 4 Satz 2 StPO;
in Straf- oder Bußgeldsachen:
die Prüfung der nach § 40 Absatz 1 der Brandenburgischen Aktenordnung vom 29. Dezember 2022 (JMBl. 2023 S. 40) zu führenden Asservatenliste;
in Insolvenzsachen:
die Anbringung des Vermerks auf Wechseln und Schuldurkunden nach § 178 Absatz 2 Satz 3 der Insolvenzordnung;
in Grundbuchsachen:
die der Urkundsbeamtin/dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 12c Absatz 1 und 2 der Grundbuch ordnung zugewiesenen Geschäfte - mit Ausnahme der Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch oder den Grundakten und der Beglaubigung von Abschriften aus dem Grundbuch,
die Fertigung der Entwürfe von Grundpfandbriefen und der Entwürfe für nachträgliche Vermerke auf Briefen,
die Prüfung der Nachweisungen und Belege über die Vordrucke für Hypotheken, Grund- und Rentenschuldbriefe nach § 30 Absatz 1 der Grundbuchgeschäftsanweisung des Landes Brandenburg vom 30. April 2020 (JMBl. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung;
in Registersachen:
die der Urkundsbeamtin/dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Registerführerin/dem Registerführer obliegenden Geschäfte.
§ 5
Besonders herausgehobene Sachbearbeiteraufgaben
Einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage sind Dienstposten zuzuordnen, wenn folgende besonders schwierige oder besonders verantwortungsvolle Sachbearbeiteraufgaben wahrgenommen werden:
die Aufgaben der Ausbilderin/des Ausbilders für den mittleren Justizdienst;
die Verwaltung von Büchereien mit mindestens 20.000 Bänden;
die Bearbeitung von Anträgen auf Vergütungen und Vorschüsse für Sachverständige, Dolmetscherinnen/Dolmetscher, Übersetzerinnen/Übersetzer und Anträge auf Entschädigungen und Vorschüsse für Zeuginnen/Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen/ehrenamtliche Richter und Dritte;
die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Personalsachen aller Dienstzweige sowie der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Rechtsbeistände und Schiedsstellen nach Weisung, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen für Berichte, Verfügungen, Dankschreiben, ferner die Berechnung der Dienstjubiläen sowie Aktenanforderungen, soweit diese besonders schwierig oder verantwortungsvoll sind;
die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens nach Weisung, soweit diese besonders schwierig oder verantwortungsvoll sind;
Aufgaben der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (mit Ausnahme von B- und M-Sachen), in Verfahren nach der Verwaltungs- und Finanzgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz sowie in Strafsachen (mit Ausnahme von Geldstrafen);
die Unterstützung der mit den Aufgaben der Bezirksrevisorin/des Bezirksrevisors betrauten Personen bei der Prüfung des Gerichtskostenansatzes und der außerordentlichen Geschäftsprüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, soweit die Prüfungsgeschäfte geeigneten Beamtinnen/Beamten des mittleren Justizdienstes zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesen sind;
die Aufgaben in Rechtshilfeangelegenheiten mit dem Ausland, soweit sie geeigneten Beamtinnen/Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen sind;
die Unterstützung bei den Prüfungen der Geschäftsstelle und bei den ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsprüfungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§§ 72, 79 der Gerichtsvollzieherordnung), soweit die Prüfungsgeschäfte geeigneten Beamtinnen/Beamten des mittleren Justizdienstes zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesen sind;
in Familiensachen:
die Feststellung der Rechtskraft beim Rechtsmittelgericht;
in Strafsachen:
die Mitwirkung bei der Überwachung der Lebensführung von Verurteilten nach § 453b StPO;
bei den Staatsanwaltschaften:
die Aufgaben der Asservatenverwalterin/des Asservatenverwalters;
die Aufgaben der Gruppenleiterin/des Gruppenleiters von großen Abteilungen beziehungsweise Serviceeinheiten der Geschäftsstelle.
Bei Mischfunktionen (Wahrnehmung von die Zulage rechtfertigenden und nicht die Zulage rechtfertigenden Funktionen) muss der Anteil der zur Zulage berechtigenden Verwendung mindestens 80 Prozent betragen.
§ 6
Aufgaben der Informationstechnik
Bei Dienstposten von Beamtinnen und Beamten, die sich mit der Informationstechnik befassen, gilt folgende Zuordnung:
Werden Aufgaben der Sachbearbeitung in der Informationstechnik wahrgenommen, erfolgt eine Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9;
Werden Aufgaben der Sachbearbeitung in der Informationstechnik selbständig wahrgenommen, die übergreifende Kenntnisse auf unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der Informationstechnik erfordern, erfolgt eine Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung der Ministerin der Justiz vom 7. Juli 2008 (JMBl. S. 94) außer Kraft.
Potsdam, den 28. September 2023
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Feedback