Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
vom 26. Juni 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 19] , S.414) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 37] )
Auf Grund
des § 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des
Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:
Abschnitt 1
Haushaltsplan
§ 1 Inhalt des Haushaltsplans
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst
auf der Einnahmeseite
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
Entnahmen aus Rücklagen,
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die
Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche
Entgelte,
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
auf der Ausgabeseite
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die
Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie
Verpflichtungsermächtigungen,
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen
des Vermögenshaushalts aus den Vorjahren,
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,
die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1
fallenden Einnahmen und Ausgaben.
§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
dem Gesamtplan,
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des
Vermögenshaushalts,
den Sammelnachweisen,
dem Haushaltssicherungskonzept im Falle eines ausgewiesenen Fehlbedarfs.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
der Vorbericht,
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm;
ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder eines
Nachtragshaushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden
Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in
den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden
Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht
erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre
gesondert darzustellen,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden
(ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der
Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
insbesondere die der Eigenbetriebe der Gemeinde,
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der
Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen
die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; an die Stelle der
Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurzgefasste
Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Betriebe treten,
der Stellenplan,
eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den
einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.
§ 3 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand
und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt
werden,
wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und
die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei
Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,
wie sich der freie Finanzspielraum und die Rücklagen in den beiden
dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und
voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden,
welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im
Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus
für die folgenden Jahre ergeben,
in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des
Vorjahres abweicht,
wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang
Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche
Rechtsgeschäfte ist.
§ 4 Gesamtplan
Der Gesamtplan enthält
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts
und des Vermögenshaushalts,
eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten
(Haushaltsquerschnitt),
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach
Arten (Gruppierungsübersicht),
eine Finanzierungsübersicht.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 4 dürfen auf die Zahlen
des Haushaltsjahres beschränkt werden. Gemeinden mit nicht mehr als 2 500
Einwohnern können auch die Angaben zu Nummer 3 auf die Zahlen des
Haushaltsjahres beschränken.
§ 5 Einzelpläne
(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte
sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt
und Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.
(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und
Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in
Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom
Minister des Innern erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die
Einnahmen- und Ausgabenansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des
diesem vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte
voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher
bereitgestellten Mittel.
Abschnitt 2
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 6 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im
Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu
veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht
errechenbar sind.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen
hinreichend bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen
Vorhaben getrennt zu veranschlagen; geringfügige Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen zusammengefasst werden.
Die Geringfügigkeit richtet sich nach der gemäß § 79 Abs.
3 der Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung festgesetzten
Größenordnung. Im Verwaltungshaushalt dürfen geringfügige
Beträge für verschiedene Zwecke als vermischte Einnahmen oder
vermischte Ausgaben zusammengefasst werden. Verfügungsmittel und
Deckungsreserven dürfen ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks
veranschlagt werden.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an
verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise
anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 7 Sammelnachweise
Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die
jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich zusammenhängen,
in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefasst oder einzeln
in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die
Aufteilung auf Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach
wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 13 Abs. 4
Satz 3 bleibt unberührt.
§ 8 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen
Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen
voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilt werden.
§ 9 Investitionen
(1) Bei Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre
erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen
Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden
Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu
berücksichtigen.
(2) Bevor Investitionen von für die Gemeinde erheblicher
finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und des Folgeaufwands die wirtschaftlichste Lösung
ermittelt werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden,
wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen
die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs
(soweit erforderlich) und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen
Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im
Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung des nach
Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Folgeaufwands
und der Einnahmen beizufügen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung und bei Eintritt unabwendbarer Instandsetzungen
zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen
zu begründen.
§ 10 Verfügungsmittel, Deckungsreserve
(1) Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe
Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)
veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht
überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.
(2) Im Vermögenshaushalt kann in angemessener Höhe
eine Deckungsreserve veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht
überschritten werden. Die Mittel sind übertragbar, soweit sie zur
Finanzierung von Ausgaben in Anspruch genommen worden sind, die im folgenden
Jahr fällig werden.
§ 11 Kalkulatorische Kosten
(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil
aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im
Verwaltungshaushalt auch
angemessene Abschreibungen,
eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
sonstige gesetzlich zulässige kalkulatorische Kosten
zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen
zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die in der Regel nur in geringem
Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die
Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichtet werden.
(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus
Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und
Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil (Abzugskapital) außer
Betracht.
(3) Für andere Aufgabenbereiche können die
Absätze 1 und 2 entsprechend angewendet werden.
§ 12 Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
durchlaufende Gelder,
Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den
Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder
eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger
abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.
§ 13 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben
(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der
Rückzahlungsverpflichtungen zu veranschlagen.
(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine
Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen
abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Dies gilt
auch bei der Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art.
(3) Die Erstattung der Verwaltungskosten und sonstigen
Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll
veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist
(„Innere Verrechnungen“). Das Gleiche gilt für Leistungen des
Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts
zuzurechnen sind.
(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach
den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten
Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in
die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die
Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort
veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.
(5) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den
Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben
gewährt werden, ist dem hauptamtlichen Bürgermeister ein Nachweis in
einfacher Form zuzuleiten.
§ 14 Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des
Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich
über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige
Abwicklung darzulegen,
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über
ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden
Beträge,
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke,
Zweckbindung von Einnahmen.
(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit
erforderlich, zu erläutern.
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
§ 15 Grundsätze der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
dienen
die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben
des Verwaltungshaushalts,
die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der
Ausgaben des Vermögenshaushalts.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können
entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch
Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets
verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des
Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet,
kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von
§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach
Budgets dargestellt werden.
§ 16 Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung
für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher
Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte
Ausgaben beschränkt werden,
wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahme
ergibt oder
wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung
die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende
Mehrausgaben verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte
Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des
Verwaltungshaushalts erhöhen und bestimmte Mindereinnahmen des
Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts
vermindern. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern in Höhe des
nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen
gebundenen Betrags sowie Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
als überplanmäßige Ausgaben.
(4) Das Gleiche gilt für Einnahmen des
Vermögenshaushalts.
§ 17 Deckungsfähigkeit
(1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts
anderes bestimmt ist, sind die in einem Budget veranschlagten Ausgaben
gegenseitig deckungsfähig. Andere Ausgaben sind gegenseitig
deckungsfähig, wenn es sich um Personalkosten oder um in Sammelnachweisen
veranschlagte Ausgaben handelt.
(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für
gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie
sachlich zusammenhängen und nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind.
(3) Ausgabehaushaltsstellen, die aus zweckgebundenen Einnahmen
gedeckt werden, dürfen bis zu dieser Höhe nicht als abgebende
Haushaltsstelle in die Deckungsfähigkeit einbezogen werden. Bei
Veranschlagung in Budgets sind sie insoweit von der Deckungsfähigkeit
ausgenommen. Dies gilt nicht für die Deckungsfähigkeit von Ausgaben
innerhalb eines Zweckbindungsrings.
(4) Verfügungsmittel dürfen nicht für
deckungsfähig erklärt werden. Bei Veranschlagung in Budgets sind sie
von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen.
(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten
für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.
(6) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt
können Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt zugunsten von
Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig
deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der
Deckungsfähigkeit muss die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Zuführung gewährleistet sein.
(7) Bei Deckungsfähigkeit können die
deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen
Ansätze erhöht werden.
§ 18 Übertragbarkeit
(1) Die Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt
bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch
zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
(2) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt
können Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar
erklärt werden. Wird der materielle Haushaltsausgleich nicht erreicht,
kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der
Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar erklärt
werden. Darüber hinaus können im Verwaltungshaushalt
Ausgabeermächtigungen ganz oder teilweise für übertragbar
erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung fördert. Diese Ausgaben bleiben bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar.
(3) Bei Zweckbindungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bleiben die
entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar, in den übrigen Fällen
längstens für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die
Zweckbindung ausgebracht wurde.
Abschnitt 4
Rücklagen
§ 19 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine
Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung
von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein
Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 2 vom Hundert der
Ist-Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem
Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. Dies gilt nicht, wenn in der
allgemeinen Rücklage des Amtes Betriebsmittel der Kasse nach Satz 2 auch
für die amtsangehörigen Gemeinden angesammelt werden.
(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur
Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre
angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel
zuzuführen, wenn
die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die
voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den
Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und
ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich
beeinträchtigen würde,
sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre
vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen
würde oder
Ersatzinvestitionen unabweisbar erforderlich werden und die Deckung aus
dem allgemeinen Haushalt voraussichtlich nicht erbracht werden kann.
Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem
Finanzplan ausgerichtet werden.
(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich oder für
die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet
werden.
§ 20 Anlegen von Rücklagen
(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als
Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend
anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar
sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt
werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in
Anspruch genommen werden.
(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit
ihr Verwendungszweck entfällt.
Abschnitt 5
Ausgleich des Haushalts
§ 21 Haushaltsausgleich
(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht
benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Diese Zuführung muss mindestens so hoch sein, dass damit die
Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt
werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner
die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 19 erforderlich ist,
ermöglichen und insgesamt so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten
gedeckten Abschreibungen.
(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im
Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d
genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung
von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen
Rücklage zuzuführen.
(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum
Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller
Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht
erreicht werden kann,
die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits
begonnener Maßnahmen benötigt werden und
die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher
Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.
Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch
die Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens zum Ausgleich
des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 19
Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.
§ 22 Deckung von Fehlbeträgen
Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist
spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre
spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.
Ein nach § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im
folgenden Jahr zu decken.
Abschnitt 6
Finanzplanung
§ 23 Finanzplanung und Investitionsprogramm
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des
Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die
Gruppierungsübersicht (§ 4 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren
gegliedert aufzustellen. Für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten
Aufgabenbereichen vorzunehmen.
(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende
Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten
aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen
Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen
wiedergeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten
zusammengefasst werden.
(3) Dem Finanzplan ist eine Übersicht über
unabweisbare Forderungen gegen Haushalte künftiger Jahre beizufügen.
(4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans
sollen die vom Minister des Innern bekannt gegebenen Orientierungsdaten
berücksichtigt werden.
(5) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in
Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.
Abschnitt 7
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 24 Einziehung der Einnahmen
Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und
vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
§ 25 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben
(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel müssen so
verwaltet werden, dass sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr
ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen. Sie dürfen
erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung
erfordert.
(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln
einschließlich der über- und außerplanmäßigen
Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete
Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch
verfügbaren Haushaltsmittel müssen ständig zu erkennen sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 25a Vergabe öffentlicher Aufträge
(1)
Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und
Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2)
Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20
des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009
(BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009),
geändert durch
Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010), mit
Ausnahme des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 2,
§ 19 Absatz 5 und § 20 Absatz 3 zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes
1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig ist,
wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 000 000 Euro nicht
überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der
geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100 000 Euro nicht überschreitet.
(3)
Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte
Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den
Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz.
Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar
2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010), mit Ausnahme des § 19 Absatz 2
zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der
Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe auch
zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100 000 Euro
nicht überschreitet.
(4)
Bei Aufträgen bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf einen Vergabevermerk
verzichtet werden.
(5)
Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine
öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen.
§ 26 Ausgaben des Vermögenshaushalts
(1) Die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts
dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige
Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die
Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 9 Abs. 4
müssen mindestens eine Kostenermittlung und ein Bauzeitplan vorliegen.
§ 27 Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als
Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht
und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht
endgültig im Haushalt gebucht werden kann.
(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als
Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Verbuchung im
Haushalt nicht möglich ist.
§ 28 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von
Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der geltenden
Fassung entsprechend.
§ 29 Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als
10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus
grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes
vereinbart werden.
§ 30 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen
Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt seiner
Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder
angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen
nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt
oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die der Deckung über- oder
außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben mit in
den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Sie können in einer Summe
zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können
unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue
Verpflichtungsermächtigungen, neue Baumaßnahmen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen, sind deren Auswirkungen auf den
Finanzplan anzugeben. Bei neuen Verpflichtungsermächtigungen ist die
Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zu ergänzen.
(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf die Darstellung
gemäß § 4 Nr. 2 und 4 verzichtet werden.
§ 31 Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festlegungen für zwei
Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre
getrennt aufzuführen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von
Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen
werden.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten
Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres
vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6, die nach der
Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind,
müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 32 Abweichendes Wirtschaftsjahr
(1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche
Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann
die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn
die Eigenart des Betriebes dies erfordert.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für das Wirtschaftsjahr
ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für ihn gelten die Vorschriften
über Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist
von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des
Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen,
in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans
absehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind
hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem
Haushaltsplan beizufügen.
(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von
der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden.
Im Falle des Absatzes 1 sind die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe im
Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(4) Vor In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können die
der Aufrechterhaltung des Betriebs dienenden Ausgaben geleistet werden.
Abschnitt 8
Vermögen
§ 33 Bestandsverzeichnisse
(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke,
grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind
oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen
müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände
ersichtlich sein.
(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit
sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,
es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr
als 200 Euro betragen haben, oder
über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle
gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt
sind.
§ 34 Nachweis von Vermögen
(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie
über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen.
Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen
Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie
aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden.
(2) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die
kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung
Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind mindestens die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen.
Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck
dienen, können zusammengefasst nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand
von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über
längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten
nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu
überprüfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige
Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
(4) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die
nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige
vermögenswerte Rechte kann die Gemeinde Anlagenachweise führen. Die
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abschnitt 9
Jahresrechnung
§ 35 Bestandteile der Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen
Abschluss und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
eine Vermögensübersicht,
eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
ein Rechenschaftsbericht,
die Budgetabschlüsse.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die
Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und
Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2
Nr. 1 und 2 keine Anwendung.
§ 36 Kassenmäßiger Abschluss
Der kassenmäßige Abschluss enthält
die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste
insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und
den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und
Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied
zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben
nachzuweisen.
§ 37 Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 36 Nr. 1 bis 3
genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung
des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des
Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die
über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben
gegenüberzustellen.
(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche
übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher
Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen
werden.
(3) Haushaltseinnahmereste dürfen im
Vermögenshaushalt gebildet werden für
Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im
folgenden Jahr gesichert werden kann, und
Zuweisungen und Zuschüsse, soweit eine rechtsverbindliche
Erklärung Dritter vorliegt.
(4) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind
die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres
unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste getrennt für den
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt
gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden
Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
§ 38 Rechnungsabgrenzung
(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres
sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Abschlusstag fällig
geworden oder über den Abschlusstag hinaus gestundet worden sind.
Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als
Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.
(2) Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen
sind, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die
Personalausgaben nach § 13 Abs. 4 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung
für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.
§ 39 Anlagen zur Jahresrechnung
(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des
Vermögens nach § 34 Abs. 1 und 2 zu Beginn und zum Ende des
Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Aufgabenbereichen und Arten
entsprechend der Ordnung des Haushaltsplans.
(2) Aus der Übersicht über Schulden und
Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres
ersichtlich sein, bei den Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigern und
Fälligkeiten.
(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die
Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten
Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen vom Plan darzustellen
und zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen
Gesamtüberblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr
geben.
(5) Für die Budgetabschlüsse gilt § 37 Abs. 1
und 2 sinngemäß. Die Höhe der Inanspruchnahme aus der
einseitigen Deckungsfähigkeit nach § 17 Abs. 6 ist darzustellen.
§ 40 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der
Gemeinden gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung
finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 41 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anlagekapital - das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden
Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung
der Abschreibungen);
Abzugskapital - der bei kostenrechnenden Einrichtungen aus Beiträgen
und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen
aufgebrachte Kapitalanteil;
Anlagevermögen - die Teile des Vermögens, die dauernd der
Aufgabenerfüllung dienen, nämlich:
Grundstücke,
bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im
Sinne des Einkommensteuergesetzes,
dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der
Beteiligung erworben hat,
Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in
Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer
Hilfen im sozialen Bereich,
Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen
kommunalen Zusammenschlüssen,
das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung
eingebrachte Eigenkapital;
außerplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, für deren Zweck
im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste
verfügbar sind;
Baumaßnahmen - die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs-
und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der
Unterhaltung baulicher Anlagen dient;
durchlaufende Gelder - Beträge, die für einen Dritten lediglich
vereinnahmt und verausgabt werden;
Erlass - Verzicht auf einen Anspruch;
Fehlbetrag - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als
die Soll-Einnahmen;
fremde Mittel - die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;
Geldanlage - der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des
Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;
Haushaltsreste - Einnahmeansätze und Ausgabeermächtigungen, die
in das folgende Jahr übertragen werden;
Haushaltsvermerke - einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu
Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über
Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und
Kw-Vermerke, Sperrvermerke);
innere Darlehen - die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
der Sonderrücklagen,
der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im
Vermögenshaushalt;
Investitionen - Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens;
Investitionsförderungsmaßnahmen - Zuweisungen, Zuschüsse
und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der
Sondervermögen mit Sonderrechnung;
Ist-Ausgaben - die Ausgaben der Kasse;
Ist-Einnahmen - die Einnahmen der Kasse;
Kassenreste - die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind
als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher
sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren
Haushaltsjahr zu zahlen sind;
Kredite - das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten
oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit
Ausnahme der Kassenkredite;
Niederschlagung - die befristete oder unbefristete Zurückstellung der
Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf
den Anspruch selbst;
Schulden - Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen
wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von
Kassenkrediten;
Soll-Ausgaben - die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von
Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;
Soll-Einnahmen - die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den
Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des
Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und
niedergeschlagenen Beträge;
Tilgung von Krediten
ordentliche Tilgung - die Leistung des im Haushaltsjahr
zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen
festgelegten Mindesthöhe,
außerordentliche Tilgung - die über die ordentliche Tilgung
hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
überplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, die die im
Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren
übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;
Überschuss - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes in der
Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Abs. 2 genannten
Zwecke und für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt übersteigen;
Umschuldung - die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;
Verfügungsmittel - Beträge, die dem Bürgermeister für
dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur
Verfügung stehen;
Vorjahr - das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;
Vorschüsse und Verwahrgelder - die in § 27 genannten
Beträge und die durchlaufenden Gelder.
§ 42 Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen
(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle können für
einzelne Gemeinden auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zugelassen werden. Die Ausnahmen sind zu befristen; sie können unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2) Über die Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser
Verordnung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
§ 43 Übergangsbestimmung
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2002 ist noch
nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl.
II S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl.
II S. 638, 639), zu erstellen.
§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die §§ 1 bis 19, 21 bis 23, 31 bis 34 und 40 bis
42 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Bestimmungen sind
erstmals für die Aufstellung des Haushalts 2003 anzuwenden. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die
Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639),
außer Kraft.
Potsdam, den 26. Juni 2002
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
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