Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
vom 11. Oktober 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 28], S.578) geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2018 ( GVBl.II/18, [Nr. 16] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs.
1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 ( GVBl. I
S.
208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Müllrose, Neubrück/Forst und Biegen (Landkreis Oder-Spree) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Buschschleuse".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 248 Hektar. Es umfaßt Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemarkung: | Flur: |
---|---|
Müllrose | 17, 23, 24 |
Neubrück-Forst | 4, 5, 6 |
Biegen | 4 |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 13 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 als Kernbereich mit Ausschluss der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 hat eine Größe von rund 373 Hektar und umfasst Flächen in den Fluren 23 und 24 der Gemarkung Müllrose sowie in den Fluren 4, 5 und 6 der Gemarkung Neubrück-Forst. Die Grenzen der Zone 1 sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1, 3 und 4 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den laufenden Nummern 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10 und 13 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als weitgehend nährstoffarm gebliebener Ausschnitt des Berliner Urstromtales mit Talsandflächen und Niedermooren. Grundsätzliches Ziel ist außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen die Entwicklung naturnaher, zum Teil nutzungsfreier Waldkomplexe mit der ihnen eigenen Dynamik. Schutzzweck ist insbesondere:
der Erhalt und die Entwicklung wild wachsender Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten aller Sukzessionsstadien zu naturnahen Waldkomplexen sowie umbruchsfreier, ungedüngter Wiesen und Weiden auf feuchten bis nassen Niedermoorstandorten;
der Erhalt und die Entwicklung störungsarmer Lebensräume bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere einer artenreichen Wirbellosenfauna und gefährdeter Vogelarten;
der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen zur landschaftsökologischen und forstwirtschaftlichen Grundlagenforschung, insbesondere auch zur Erforschung gesteuerter und nicht gesteuerter Waldsukzessionen;
die nachhaltige Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung ihrer Unzerschnittenheit und Großräumigkeit sowie ihrer vielfältigen Artenzusammensetzung.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buschschleuse“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen Sandheiden mit Calluna (Heidekraut) und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Dünen im Binnenland), Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren sowie Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck des Kernbereichs:
die Unterlassung eines direkten menschlichen Einflusses im ungelenkten Ablauf der Sukzession;
das Gewähren von Zusammenbrüchen und die Regeneration von Lebensgemeinschaften im Selbstlauf.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern oder Futter bereitzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Sandtrockenrasen umzubrechen, zu düngen oder aufzuforsten;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der jeweils potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
bei der Bestandsbegründung der Naturverjüngung und bei der weiteren Waldentwicklung der natürlichen Sukzession der Vorrang einzuräumen ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 17 gilt,
Kahlhiebe über einen Hektar verboten sind, wobei außerhalb der Zone 1 im Umkreis von 50 Metern um die Moore die Holznutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,
in überwiegend mit Nadelholz bestockten Gebieten der Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden zum Schutz des Waldes gewährt werden kann, wenn auf Grund einer wissenschaftlichen Befallsschadensprognose durch Schädlingsgradationen bestandsbedrohende Gefahren für den Wald festgestellt werden. Die Entscheidung über die Ausbringung der genannten Biozide trifft die zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Unterhaltung von Forstwegen als Erdwege sowie die Errichtung und Unterhaltung von Fahrwegen, Löschwasserentnahmestellen und Waldbrandschutzstreifen als unbedingt erforderliche Waldbrandvorsorgemaßnahmen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe dass
in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt und die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten vor dem 15. November eines jeden Jahres verboten ist,
die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Trockenrasen und Heiden zulässig ist. Die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen ist nur in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 gekennzeichneten Stellen zulässig,
die landschaftsverträgliche Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern.
Im Übrigen bleiben jagdliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 und 19 gilt,
der Grünlandumbruch auf Niedermoorflächen verboten ist;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet und zugelassen worden sind;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung sowie Abriß und Abtransport von baulichen Anlagen außerhalb des Kernbereiches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
die Bestände von Schalenwild sollen dauerhaft auf ein für eine naturnahe Waldentwicklung verträgliches Maß reduziert werden;
in den Forst- und Waldflächen des Gebietes außerhalb des Kernbereiches sollen ausreichende Totholzanteile sowie Altbäume (Überhälter) als dauerhafte Strukturelemente erhalten werden;
der Wasserhaushalt der Moore soll, sofern möglich, durch geeignete Maßnahmen in einem für die Entwicklung der vorhandenen Feucht- und Naßwiesen optimalen Zustand erhalten werden.
Trockenrasen- und Heidebiotope sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden. Dabei kann eine Entfernung von Gehölzaufwuchs erforderlich sein.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr.
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4a zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebiets vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 11. Oktober 1999
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Buschschleuse"
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000
Titel: | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“ |
Blatt- nummer | Unterzeichnung |
1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), am 17. Januar 2018 |
2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500
Titel: | Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“ | ||
Blatt- nummer | Gemarkung | Flur | Unterzeichnung |
1 | Neubrück-Forst | 4, 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
2 | Müllrose Neubrück-Forst | 24 4, 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
3 | Biegen Müllrose | 4 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
4 | Neubrück-Forst | 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
5 | Müllrose Neubrück-Forst | 24 5, 6 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
6 | Müllrose | 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
7 | Müllrose | 23, 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
8 | Müllrose Neubrück-Forst | 24 5, 6 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
9 | Müllrose | 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
10 | Müllrose | 23, 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
11 | Müllrose | 23 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
12 | Müllrose | 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
13 | Müllrose | 17, 23, 24 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL, am 17. Januar 2018 |
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
Landkreis: Oder-Spree
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Briesen (Mark) | Biegen | 4 | 1, 2; |
Neubrück-Forst | 4 | 28, 29, 99 bis 101, 107; | |
5 | 11/1, 13 bis 19, 21 bis 26, 27 teilweise, 28 bis 30, 32 bis 50, 52/2, 53/4, 54 bis 58, 60 teilweise, 61, 63/6, 63/7 teilweise, 77/6, 84/3, 85, 172 bis 175, 187 teilweise, 188 bis 192, 193 teilweise, 194; | ||
6 | 21, 24 bis 26, 31 bis 33, 40, 59, 64 bis 66, 67 teilweise, 68 bis 74, 75 und 76 jeweils teilweise, 77 bis 91, 92 teilweise, 96/1, 96/2, 97 bis 129, 130 teilweise, 131 bis 133, 134 teilweise, 135, 136, 137 teilweise, 138, 139, 142 bis 163, 168 bis 172; | ||
Müllrose | Müllrose | 17 | 1; |
23 | 2, 5 teilweise, 6, 10 teilweise, 11 teilweise, 14 teilweise, 15 teilweise, 41 bis 51, 52 und 53 jeweils teilweise, 55 teilweise, 65; | ||
24 | 6, 8, 9, 11, 14 bis 17, 20, 21/1, 22, 24 bis 28, 30, 31, 33, 42, 45 bis 51, 55 teilweise, 56, 58 bis 68, 69 und 70 jeweils teilweise, 71, 72, 73 teilweise, 74 bis 76. |
Flächen der Zone 1:
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Briesen (Mark) | Neubrück-Forst | 4 | 99, 107; |
5 | 15 bis 19, 21 bis 26, 27 teilweise, 28 bis 30, 32, 33, 38 bis 45, 57, 58, 60 teilweise, 61, 63/7 teilweise, 77/6, 84/3, 85, 172 bis 175, 187 teilweise, 188 bis 192, 193 teilweise; | ||
6 | 21, 24 bis 26, 31 bis 33, 40, 59, 64 bis 66, 67 teilweise, 68 bis 74, 75 und 76 jeweils teilweise, 77 bis 91, 92 teilweise, 96/1, 96/2, 97 bis 129, 130 teilweise, 131 bis 133, 134 teilweise, 135, 136, 137 teilweise, 138, 139, 142 bis 163, 168 bis 172; | ||
Müllrose | Müllrose | 23 | 5 teilweise, 6, 10 teilweise, 47 bis 49, 53 teilweise; |
24 | 11, 16, 20, 22, 24 bis 28, 30, 48 teilweise, 52 bis 55, 59, 60, 65, 66, 70 teilweise, 71, 72, 73 teilweise, 74 bis 76. |
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