Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L060005 Abschnitt 40, km 0,286 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 60 Schipkau-Kostebrau mit Gleisanlagen de...
DE - Landesrecht Brandenburg

Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L060005 Abschnitt 40, km 0,286 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 60 Schipkau-Kostebrau mit Gleisanlagen der Kohlebahn des Tagebaues Klettwitz

Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L060005 Abschnitt 40, km 0,286 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 60 Schipkau-Kostebrau mit Gleisanlagen der Kohlebahn des Tagebaues Klettwitz
vom 19. November 2004

Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L060005 Abschnitt 40, km

0,286 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 60 Schipkau-Kostebrau mit Gleisanlagen der Kohlebahn des Tagebaues Klettwitz
aufbauend auf
den Festlegungen der Rahmenvereinbarung (RVE) zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaues/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Straßen des BSBA und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen vom 23.07.2002
zwischen der
Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
Sanierungsbereich Brandenburg Franz-Mehring-Straße 01968 Brieske
- nachstehend LMBV genannt -
und dem Land Brandenburg, vertreten durch
das Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus Von-Schön-Straße 11 03050 Cottbus
dieses vertreten durch den Amtsleiter Herrn Herrn
- nachstehend BSBA genannt -
Präambel
Bei dem Brückenbauwerk 8L060005 handelt es sich um eine bergbaubedingte Anlage über deren Trasse später die Betriebsstraße mit öffentlicher Nutzung aus- und umgebaut wurde und die heute Bestandteil der L 60 von Schipkau in Richtung Kostebrau ist.
Überspannt wurden zuletzt die Kohlebahn- und Werkstattgleise in der Kohlebahnausfahrt des Tagebaues Klettwitz.
Die bergbaulichen Gleisanlagen wurden zurückgebaut. Damit verliert das Brückenbauwerk seine Bedeutung.
Bedingt durch den Grundwasserwiederanstieg kommt es zur Grundwasserbeeinflussung der Brückenfundamente, die bis zu einer Tiefe von + 101,00 m NN reichen. Der prognostizierte Endwasserstand erreicht unter mittleren meteorologischen Bedingungen eine Höhe von + 103,5 - 104 m NN + 0,5 m.
Aus Gründen der Sicherheit auf dem verbleibenden Verkehrsweg fordert das BSBA als Eigentümer der Brücke und Straßenbaulastträger den Rückbau des Kreuzungsbauwerkes.
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Beseitigung der Kreuzung mit allen daraus entstehenden Maßnahmen wie:
den Rückbau des Brückenbauwerkes bis auf mindestens 1,50 m
unter der neu definierten Gradiente der geplanten Fahrbahn wobei die Restfundamente vorschriftsmäßig verbleiben können
das Schließen der Lücke erdbauseitig auf einer Länge von ca.
35 m
beidseitiger Dammabtrag in Abhängigkeit vom Niveau der vorhandenen Anbindung der Hauptwerkstatt Schipkau bis zur B 96, Ruhlander Straße und damit Absenken der derzeitigen Straßengradiente, wobei am vorhandenen Rohrdurchlass bei km 0,190 eine Überdeckung von 1 m zu gewährleisten ist
den Straßenrück- und -aufbau auf der beeinträchtigten ( rd.
440 m einschl.
der entsprechenden Übergangsbereiche) bzw.
in Anspruch genommenen Länge von 396 m (Station 0 + 018,00 bis Stat. 0 + 414,00)
notwendige Folgemaßnahmen wie
(1) Holzung und Schaffung von Baufreiheiten (2) Provisorische Umleitung und Baustraßen (3) Gradientenveränderung zur Herstellung optimaler Neigungsverhältnisse in Anpassung an die vorhandene Situation (4) Medienveränderungen (5) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (6) Sonstige Maßnahmen (Beschilderungen, Sicherungsmaßnahmen etc.
)
(2) Alle Arbeiten sind unter Vollsperrung auszuführen und im zeitlichen Rahmen mit der derzeit laufenden Straßenbaumaßnahme L 60, Schipkau-Lichterfeld, durchzuführen.
(3) Die Vollsperrung des Straßenabschnittes von der B 96, Ruhlander Straße (Unter Gewährleistung der Zufahrt zur Tankstelle) bis zur Zufahrt Hauptwerkstatt Schipkau erfolgt erst nach der Realisierung der Ersatzzufahrt zur Hauptwerkstatt Schipkau (separates Projekt: geplante Laufzeit von 7 - 10/2004) sowie der provisorischen Zufahrt zur Kleingartenanlage „Am Schwimmbad“.
(4) Die notwendigen Maßnahmen und Folgemaßnahmen infolge Gradientenveränderung im Abschnitt 0 + 0,00 bis 0 + 130,00 gehen zu Lasten des BSBA. Die notwendigen Maßnahmen und Folgemaßnahmen im Abschnitt 0 + 130,00 bis Bauende sind im Zusammenhang mit dem Brückenrückbau und Rampenrückbau zu betrachten und gehen zu Lasten der LMBV.
(5) Mit Hilfe der Anlage 1 der Vereinbarung werden die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten planungs-, bau- und finanzierungsseitig für die unter Abs.
(1) a bis e genannten Leistungen der Gesamtmaßnahme zwischen beiden Parteien geregelt. Die Anlage 1 weist die daraus resultierende Abgrenzung der Leistungen beider Parteien aus.
(6) Die LMBV plant und realisiert im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die unter § 2 genannten Maßnahmen im Rahmen ihrer bergrechtlichen Verantwortung mit den unmittelbar daraus resultierenden Folgemaßnahmen.
(7) Die LMBV plant, realisiert und beauftragt im Auftrag des BSBA die darüber hinausgehenden Leistungen zu dessen Lasten.
(8) Sollten im Zuge der Baudurchführung weitere vereinbarungsrelevante Maßnahmen erforderlich werden, so vereinbaren die Parteien, dass die Anlage 1 um diesen Sachverhalt zu ergänzen ist.
(9) Die Anlagen des BSBA (Schilder, Schutzeinrichtungen) verbleiben in dessen Besitz bzw. stehen einer Wiederverwendung zur Verfügung.
(10) Das BSBA verpflichtet sich zur Übernahme der Baulast für den Rohrdurchlass an der Stat. 0 + 190 nach Abnahme der Gesamtmaßnahme.

§ 2 Leistungsumfang und Schnittstellen/Verantwortlichkeiten

(1) In Untersetzung der Rahmenvereinbarung zwischen der LMBV und dem BSBA vom 23.07.2002 werden durch die jeweilige Partei folgende Leistungen erbracht:
durch die LMBV:
Planung und Durchführung der unter § 1 a - d genannten Maßnahmen (Lph 1 bis 8 nach HOAI
) sowie die Objektbetreuung (Lph 9 nach HOAI)
Planung und Durchführung bzw. Beauftragung der Folgemaßnahmen nach § 1 e) Abs. (1), (2), (3), (5 Pos. 2.14.1 der Anlage 1), (6)
Dekontaminationsnachweis für den unterquerenden Fahrweg und für den auszubauenden Fahrbahnbelag (Asphalt)
terminliche Einordnung und Koordinierung der Baudurchführung und Teilabnahmen
durch das BSBA:
die fachtechnische Beratung, Beteiligung und Prüfung in allen Planungsphasen
Bestellung eines Bauüberwachers für Kontrollfunktionen straßenbaulicher Art (anteilig Lph 8 nach HOAI) und dessen Teilnahme an den relevanten Baustellenberatungen
Mitwirkung bei der unter § 5 festgelegten Bauabnahme/Teilabnahme
Beauftragung von Medienveränderungen gemäß § 1 e) Abs. (4) auf Basis bestehender Rahmenverträge zwischen dem BSBA und dem jeweiligen Versorgungsunternehmen (envia, Telekom) sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Position 2.14.2 der Anlage 1
(2) Die Parteien sind sich einig, dass die Arbeiten aufgrund nachstehender Unterlagen und Pläne ausgeführt werden:
Aufgabenstellung der LMBV zum Rückbau der Straßenüberführung mit anschließender Herstellung einer durchgehenden Fahrbahn vom 05.05.2003
Ausführungsplanung des Ingenieurbüros Rößler, Senftenberg vom Dezember 2003/Januar 2004
Protokoll vom 26.08.2003 zur Beratung BSBA/LMBV/Ingenieurbüro Rößler
Gefährdungsabschätzung für die unterquerenden Verkehrswege (Gleistrassen) des Ingenieurbüros pro terra
Kontaminationsgutachten Straße/Brücke vom 24.08.2004
§ 3 Pflichten der Vertragspartner
(1) Als aufgabenverantwortliche Personen werden benannt:
seitens der LMBV: planungsseitig: Frau Winkler
baudurchführungsseitig: Herr Meyer
seitens des BSBA: planungsseitig: Frau Krone
baudurchführungsseitig: Herr Wiemer
(2) Die Termine der Baumaßnahmen sind gegenseitig schriftlich abzustimmen.
Der geplante Zeitpunkt für den Beginn der Rückbau-/Neubaumaßnahme ist der 01.11.2004.
(3) Der Vergabevorschlag ist dem BSBA zur Kenntnis zu geben. Die Parteien verpflichten sich, bei der Variantenauswahl zur Ausführungsplanung und der Zuschlagserteilung zur Baudurchführung das Prinzip der Sparsamkeit zu wahren.
(4) Nach Zuschlagserteilung bzw. vor Baubeginn ist der Feinterminablaufplan (unter Einbeziehung der Firmen zur Medienveränderung) abzustimmen, koordinierende Funktion hat die LMBV.
(5) Die Baustelleneröffnung erfolgt im Beisein aller an der Maßnahme beteiligten Parteien.
§ 4 Genehmigungen
(1) Das BSBA erklärt, dass kein Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist, da keine erheblichen Änderungen an der Straßenführung entstehen sowie keine zusätzlichen Eingriffe in Rechte Dritter erfolgen.
(2) Die Abrissgenehmigung für das Brückenbauwerk wird durch die LMBV eingeholt.
§ 5 Abnahme/Übergabe
(1) Die Parteien vereinbaren die Abnahme von Teilleistungen nach folgenden Leistungsabschnitten:
dem Bau der provisorischen Zuwegung zur Kleingartenanlage „Am Schwimmbad“ im Beisein des BSBA und des Nachnutzers
dem Brückenrückbau und Restfundamentaufmaß vor Schließung der Lücke erdbauseitig
dem Lückenschluss erdbauseitig einschließlich des Nachweises des Verdichtungserfolges
dem Straßenbau
(2) Die Endabnahme erfolgt nach der Beendigung der Gesamtmaßnahme gemäß den Regelungen der Rahmenvereinbarung vom 23.07.2002.
§ 6 Eigentum und Erhalt
(1) Teilbereiche des von der Baumaßnahme betroffenen Straßenabschnittes der L 60 liegen auf den LMBV-eigenen Flurstücken 544, 545, 546 und 649 der Gemarkung Schipkau, Flur 1.
(2) Abschnitt der L 60 befindet sich innerhalb des eingeleiteten vereinfachten Flurneuordnungsverfahrens „Kostebrau“, Verfahrensnummer 6005 L des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau. Erforderliche Leistungen zur Liegenschaftsvermessung werden im Verfahren realisiert. Die Umsetzung der Vermögenszuordnung erfolgt im Verfahren.
§ 7 Kosten
(1) Die entstehenden Kosten (Ist-Kosten) der Gesamtmaßnahme werden von den Parteien gemäß Verteilerschlüssel Anlage 1 getragen.
(2) Sollten sich im Zuge der Baudurchführung zusätzliche vereinbarungsrelevante Leistungen/Maßnahmen ergeben als im Projekt ausgewiesen, so ist die Anlage 1 entsprechend zu ergänzen.
(3) Die LMBV trägt die Kosten für:
Planung und Durchführung der Maßnahme auf Basis der Ausführungsplanung im anteiligen Verhältnis gemäß Anlage 1
anteilige Bauüberwachung gemäß Lph 8,rückbau- und erdbauseitig
(4) Das BSBA trägt die Kosten für:
Bereitstellung von Bestandsunterlagen
technische Zuarbeiten bei den jeweiligen Planungsphasen
anteilige Bauüberwachung gemäß Lph 8 (straßenbauseitig)
Planung und Durchführung der Maßnahme auf Basis der Ausführungsplanung im anteiligen Verhältnis gemäß Anlage 1
Medienveränderungen auf Basis bestehender Rahmenverträge zwischen dem BSBA und dem jeweiligen Versorgungsunternehmen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Anlage 1
§ 8 Zahlung/Rechnungslegung/Abrechnung
(1) Die Beteiligten verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenteile zu übernehmen.
(2) Die LMBV prüft auch im Namen des BSBA die Rechnungen und die Schlussrechnung in eigener Verantwortung bezogen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(3) Das BSBA verpflichtet sich zur rechtzeitigen Zahlung der jeweiligen Rechnungsbeträge.
(4) Die LMBV legt an das BSBA entsprechend der erfolgten (Teil-)Abnahmen mit daraus resultierenden Rechnungen der bauausführenden Unternehmen eine Rechnung, aus der nachvollziehbar der Kostenanteil BSBA entsprechend der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen hervorgeht.
(5) Das BSBA zahlt den Betrag innerhalb von 18 Tagen unter Angabe des Zahlungsgrundes „Rückbau Brücke Schipkau und Straßenaufbau L 60“ und unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf das angeführte Konto der LMBV ein.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Der Zinssatz liegt bei 5 %.
§ 9 Sonstiges
(1) Das zurückgewonnene Material (Asphalt, Schotter und Betonrecycling) wird zugunsten der Baukosten einer Wiederverwendung bzw. Verwertung zugeführt bzw. steht der LMBV (Erdstoff) zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Für den Entsorgungsfall ist anteilig gemäß Anlage 1 (Eventualposition) zu verfahren.
(2) Umleitungen sind notwendig durch Unterbrechung der Zufahrt zur Hauptwerkstatt Schipkau sowie zu den Kleingartenanlagen „Am Galgenberg“ und „Am Schwimmbad“ infolge:
Brückenrückbau und Straßenneubau einschließlich Gradientenveränderung im Zuständigkeitsbereich der LMBV lt.
Schnittstelle, Abschnitt Stat. 0 + 130,00 bis Bauende
Straßenneubau durch Anpassung der Gradiente im Zuständigkeitsbereich BSBA lt. Schnittstelle, ab Bauanfang bis Station 0 + 130,00
(3) Die Beauftragung zum Bau der Umleitung zur Hauptwerkstatt Schipkau und damit auch zur Kleingartenanlage „Am Galgenberg“ erfolgt durch die LMBV und auf deren Kosten im Rahmen einer separaten Ausschreibung im Zusammenhang mit der Schaffung einer Zufahrt zu einem weiteren geplanten Sanierungsprojekt der LMBV.
(4) Die Beauftragung zum Bau der provisorischen Umleitung zur Kleingartenanlage „Am Schwimmbad“ erfolgt durch die LMBV im Auftrag des BSBA. Die Kosten trägt das BSBA. Alle erforderlichen Handlungen im Rahmen der geplanten Nachnutzung dieser Umfahrung werden zwischen dem BSBA und dem Nachnutzer geregelt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vereinbarungslücken.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieser Einzelvertrag wird in vier Exemplaren gefertigt. Jede Partei erhält je zwei Ausfertigungen.
(3) Folgende Unterlagen sind Bestandteil des Vertrages:
Anlage 1: Kostenübersicht zu den Finanzierungsanteilen BSBA / LMBV
Brieske, den ... Cottbus, den 19.11.2004
LMBV BSBA
gez.
ppa. Kolba Leiter Sanierungsbereich Brandenburg gez. Herrn Amtsleiter
gez. i. V.
Kaiser Leiter Planung Lausitz
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