Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“
vom 24. November 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 35], S.882)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Dallgow-Döberitz, Priort und Elstal (Landkreis Havelland) sowie der Gemeinde Fahrland (Landkreis Potsdam-Mittelmark) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Döberitzer Heide".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3.415 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen:
im Landkreis Havelland: amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz:
Gemarkung Dallgow
Flur 5 Flurstücke 298 anteilig, 301 anteilig und 302/4 anteilig,
Gemarkung Döberitz
Flur 1 Flurstücke 1-32,
Flur 2 Flurstücke 1-9,
Flur 3 Flurstücke 1-12,
Flur 4 Flurstücke 2-9,
Flur 5 Flurstücke 2 anteilig, 3-25,
Flur 8 Flurstücke 8, 9 anteilig, 10 anteilig, 13 anteilig, 14,
Flur 9 Flurstücke 2 anteilig, 3 anteilig, 4 anteilig, 12 anteilig, 13, 14, 15 anteilig,
Flur 10 Flurstücke 30, 31
Flur 12 Flurstücke 1-35, 36/1, 36/2,
Flur 13 Flurstück 24,
Flur 15 Flurstücke 1-10,
Flur 16 Flurstücke 1-3, 5-26,
Flur 17 Flurstücke 1-31,
Amt Wustermark: Gemeinde Priort,
Gemarkung Priort
Flur 1 Flurstücke 90-95, 96 anteilig, 97-105, 107-110, 112-138, 140-143,
Flur 2 Flurstück 50,
Gemeinde Elstal,
Gemarkung Elstal
Flur 18 Flurstücke 5 anteilig, 6,
Flur 21 Flurstücke 4-7, 10-22,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Amt Fahrland: Gemeinde Fahrland,
Gemarkung Fahrland
Flur 4 Flurstücke 168-227.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab ca. 1:87.000, einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in 19 Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Im Zweifelsfall ist die Einzeichnung in die Flurkarte maßgeblich. Der Geltungsbereich der Maßgaben zur forstlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Grenze des Naturschutzgebietes in Verbindung mit der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000. Die Karten sind Teil dieser Verordnung. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Havelland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensstätte seltener, in ihrem Bestand bedrohter und wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von
Schilfröhrichten, Mooren sowie eng miteinander vernetzten Kleingewässern, die als ausgedehnte Lebens- und Ruheräume für eine arten- und individuenreiche Flora mit überdurchschnittlich vielen seltenen und bestandsbedrohten Arten (z.B. verschiedenen Orchideenarten, Wiesenküchenschelle (Pulsatilla pratensis), Rosmarinheide (Andromeda polifolia)) dienen,
Niederwäldern und aufgelassenen Hutewäldern, trockenen Eichen-Birken- Wäldern und naturnahen Vorwäldern,
Trockenrasen, Heiden, offenen Sandflächen und nährstoffarmen Ruderalfluren;
als Lebensstätte bestandsbedrohter wildlebender Tierarten, insbesondere
als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für zahlreiche Vogelarten (z.B. Wasser- und Watvögel),
als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Arten der Wirbellosenfauna (z.B. Libellenarten, Kurzflügler, Zweiflügler, Hautflügler, Krebsarten);
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zur Einrichtung von Bio-Monitoringflächen sowie
wegen der besonderen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner mosaikartigen, eng miteinander vernetzten Biotopstrukturen.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern, die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Steuerung biologischer Prozesse beziehungsweise Wachstumsregulatoren auf Grünlandflächen anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als bisher bewirtschafteter Wald (fo) eingezeichneten Flächen Nr. 287, 288, 294 und 295 mit der Maßgabe, daß
die forstliche Bewirtschaftung der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wald (w) ausgewiesenen Flächen unter grundsätzlicher Beachtung der Prinzipien der naturnahen Waldwirtschaft erfolgt, das heißt, daß aa) natürlich ungleicher Altersaufbau erhalten und gefördert wird, bb) Naturverjüngung gegenüber einer künstlichen Bestandesbegründung zu bevorzugen ist, cc) bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist, dd) bei künstlicher Bestandesbegründung nur Arten der potentiell natürlichen Vegetation verwendet werden, ee) ein Anteil von 10 Prozent Totholz am aufstockenden Bestand angestrebt wird beziehungsweise zu belassen ist,
bei forstlicher Nutzung der in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Niederwald und Hutewald (w2) ausgewiesenen Flächen Nr. 42, 45, 166 und 191 die Baumartenzusammensetzung und das Bestandesgefüge durch geeignete Maßnahmen, wie Niederwaldwirtschaft oder Beweidung, zu erhalten ist,
die in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wildnisgebiet (wi1) (Sukzessionsflächen) beziehungsweise als Wildnisgebiet (wi2) (Wald und einige Moore) ausgewiesenen Flächen von einer Bewirtschaftung ausgenommen bleiben,
die in der Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Offenfläche (o) (Bestand oder zukünftig, periodische Pflege) ausgewiesenen Flächen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden sollen; Sukzessionsstadien, die einen Deckungsgrad von über 30 Prozent und eine durchschnittliche Höhe von mindestens 2 Metern auf einer Fläche von mindestens 0,5 Hektar und mindestens 30 Meter Breite aufweisen, sind als Vorwaldstadium zu behandeln;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß zum Schutz der brütenden Wat- beziehungsweise durchziehenden Zugvögel
die Jagd in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und innerhalb der in die Karte mit Maßgaben zur forstlichen Nutzung im Maßstab 1:25.000 als Wildnisgebiet (wi1) (Sukzessionsflächen) beziehungsweise als Wildnisgebiet (wi2) (Wald und einige Moore) eingezeichneten Flächen ausschließlich vom Ansitz aus sowie im übrigen Gebiet von den Fahrwegen aus erfolgt,
die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
die Ausbildung von Jagdhunden in Moorgebieten und die Prüfung von Jagdhunden verboten ist,
die Jagd auf Wasservögel auf den Moor- und sonstigen Feuchtgebietsflächen nur vom 16. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit zulässig ist; wenn sich Zugvögel noch nicht oder nicht mehr im Naturschutzgebiet aufhalten, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen;
alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der Hindernisbeseitigung;
die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Standortübungsplatzes "Döberitzer Heide" zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die bisherige Gewässerbenutzung durch die vorhandenen Kläranlagen innerhalb des Naturschutzgebietes, sofern diese Anlagen am Ort verbleiben müssen und ertüchtigt werden sollen und die Gewässerbenutzung nicht über den ursprünglichen Umfang hinausgeht;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 verbotenen Handlungen vornimmt; dabei sind die Maßgaben nach § 5 entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft auf Grund der §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten auf Grund der §§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes unberührt.

§ 9 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. November 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
Markierungen
Leseansicht