Verordnung über das Naturschutzgebiet „Salveytal“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Salveytal“
vom 18. August 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 29] , S.652) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Salveytal“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 380 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Stadt Gartz (Oder) | Gartz/Oder | 1, 2, 4, 13, 15; |
Stadt Gartz (Oder) | Geesow | 1, 3; |
Stadt Gartz (Oder) | Hohenreinkendorf | 2; |
Tantow | Tantow | 3, 6. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst eine Zone 1 mit einer Größe von rund 72 Hektar und eine Zone 2 mit einer Größe von rund 34 Hektar, für die unterschiedliche Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung gelten. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein reich gegliedertes Mosaik unterschiedlicher, typisch ausgeprägter Lebensräume der Bachauen und der trockenen Hanglagen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt- und Röhrichtgesellschaften in den Mühlenteichen, der Erlenbruch-Wälder, der Eichen-Hainbuchen-Wälder, der bodensauren Eichen-Mischwälder und der trockenwarmen Eichen-Mischwälder, der reichen Feuchtwiesen, der Großseggenwiesen sowie der Trockenrasen, Frischwiesen und -weiden in den Niederungen der Bachläufe und an den Hängen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Kreuz-Enzian (Gentiana cruciata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Federgras (Stipa spec.), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea) und Weiße Seerose (Nymphea alba);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Lurche, Gliederfüßler, Krebse und Weichtiere, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere von Grauammer (Emberiza calandra), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Eisvogel (Alcedo atthis), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Grünspecht (Picus viridis), Wechselkröte (Bufo viridis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Moorfrosch (Rana arvalis), Libelle, Tagfalter wie Kaisermantel (Agrynnis paphia) und Perlgrasfalter (Choenonympha arcania), Rosenkäfer (Cetonia aurata), Edelkrebs (Astacus astacus) und Gemeiner Teichmuschel (Anodonta cygnea);
die Erhaltung der Mühlteiche aus landeskundlichen Gründen;
die Erhaltung der Fließgewässer aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Gewässerfauna;
die Erhaltung der Bachauen und der angrenzenden Hänge mit ihrem Mosaik von Wald- und Gehölzbeständen sowie Offenlandstandorten wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und die Entwicklung des überregional bedeutsamen Biotopverbundes der Fließgewässer und der Trockenstandorte.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Salveytal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Subpannonischen Steppen-Trockenrasen und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
in Gewässern mit Ausnahme der Mühlteiche zu baden oder zu tauchen;
in Gewässern mit Ausnahme der Mühlteiche Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
eine Nutzung des als Zone 1 gekennzeichneten Grünlandes als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel oder Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
eine Nutzung des als Zone 2 gekennzeichneten Grünlandes als Wiese oder Weide erfolgt und einen Besatz von 1,4 Großvieheinheiten je Hektar nicht überschreitet und § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24 gilt,
Gewässerufer sowie die Ränder von Quellen und Quelltümpeln bei Beweidung gegen Trittschäden zu schützen sind,
bei der Ausbringung von Düngern jeder Art ein Abstand von mindestens zehn Metern zur Mittelwasserlinie von Salveybach und Quellrändern einzuhalten ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Auenwälder und Erlenbrüche einzelstamm- oder truppweise bis zu fünf Stämme genutzt werden,
in Auenwäldern und Erlenbrüchen 20 Prozent des Bestandes in Form von dauerhaft erfassten Altholzinseln ungenutzt und während des gesamten Zerfallsprozesses im Bestand verbleiben,
liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß nicht gefällt wird, sofern die Verkehrssicherungspflicht dem nicht entgegensteht,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen erfolgt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen und mit der Maßgabe, dass
bei einem Besatz nur heimische Krebs- und Fischarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten sowie Aal, Zander und Barsch eingesetzt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Angelfischerei an Salvey- und Geesower Bach sowie an den nördlich der Mühlenteiche der Salveymühlen II und III gelegenen Stillgewässer in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli verboten bleibt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern auf Feuchtwiesen und Trockenhängen sowie die Ausbildung und Prüfung von Hunden unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. August eines jeden Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Durchgängigkeit des Salveybaches oberhalb der dritten Mühle soll durch den Rückbau von Sohlen- und Durchlassbauwerken mittelfristig wiederhergestellt werden;
die Teiche nördlich der Mühlteiche der Salveymühlen II und III sollen aus der Nutzung genommen und abgelassen werden um die natürliche Überflutungsdynamik des Salveybaches und der Auenbereiche wiederherzustellen;
das als Zone 2 gekennzeichnete Grünland soll, falls notwendig, entbuscht werden;
eine Beweidung des als Zone 2 gekennzeichneten Grünlandes soll anhand eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Beweidungsplanes erfolgen;
die Ackerflächen im Auenbereich des Salveybaches sollen extensiv genutzt oder in Grünland umgewandelt werden;
die ackerbaulich genutzten Flächen südlich des Kleinen Mühlentangers sollen in extensives Grünland umgewandelt werden;
zwischen der Salveymühle II und Salveymühle III östlich des Salveybaches soll ein 15 Meter breiter Streifen Ackerland in extensives Grünland als Puffer zwischen Ackerflächen und angrenzenden, gegenüber Stoffeinträgen empfindlichen Lebensräumen umgewandelt werden;
die Standorte der Hochstaudenfluren nährstoffreicher Standorte entlang des Salveybaches und der Quellhorizonte sollen durch regelmäßiges Mähen ausgehagert werden;
die feuchten Hochstaudenfluren im Nordwesten des Gebietes sollen durch Rückbau von Drainagen erhalten und sporadisch entbuscht werden;
an den Forsten sollen Waldmäntel und -säume entwickelt werden;
die Strukturvielfalt der grundwasserfernen Waldbestände soll erhöht werden, indem ausgewählte Bäume aus der Nutzung genommen werden und während des gesamten Zerfallsprozesses im Bestand verbleiben;
im Gartzer Mühlteich sollen Aale zum Schutz des Edelkrebses abgefischt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, die am 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Potsdam, den 18. August 2003
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
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