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DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung - BbgTGV)

Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung - BbgTGV)
vom 5. April 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 08] , S.155) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 29] , S.3)
Auf Grund des § 54 Abs.
2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 ( GVBl. I
S.
446), der durch Artikel 1 Nr.
13 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich
Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richter des Landes erhalten Trennungsgeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 ( BGBl. I
S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung bleibt unberührt.
§ 2
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) Trennungsreisegeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung wird für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 das Trennungsreisegeld bis zu weiteren sieben Tagen bewilligen.
(2) Trennungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Gewährung des Trennungsreisegeldes nach Absatz 1 bestimmt sich im Übrigen nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung.
§ 3
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,12 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Als Fahrkosten werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels von der Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet. Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und für die täglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt wird. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.
(3) Als Wegstreckenentschädigung wird ein Betrag von 0,30 Euro für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte gewährt, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und der Berechtigte für die täglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.
(4) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(5) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf im jeweiligen Kalendermonat den Betrag von 400 Euro nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen; der errechnete Wert ist auf volle Euro aufzurunden.
(6) § 6 der Trennungsgeldverordnung ist nicht anzuwenden.
§ 3a
Trennungsgeld bei Maßnahmen des Verwaltungsumbaus
(1) Bei nicht nur vorübergehenden Zuteilungen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und Versetzungen im Rahmen des Verwaltungsumbaus mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 des Bundesumzugskostengesetzes wird Beamten und Richtern abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von längstens 18 Monaten auf ihren Antrag Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 bis 3 gewährt. Daneben werden entstandene notwendige Mehraufwendungen erstattet, wenn aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung. § 2 der Trennungsgeldverordnung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Sofern Beamte und Richter aus anderen als persönlichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehren, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung Trennungsgeld nach den §§ 3 bis 5 der Trennungsgeldverordnung gewährt wird. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel zur Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nur mit Beginn des nächstfolgenden Anspruchszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung zulässig.
(2) Der Verwaltungsumbau nach Absatz 1 umfasst die Auflösung von Dienststellen oder wesentlichen Dienststellenteilen, die Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Dienststellenteilen, den Zusammenschluss oder die Teilung von Dienststellen, grundlegende Änderungen der Dienststellenorganisation einschließlich der Bündelung und Verlagerung von Aufgaben, die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie Personalmaßnahmen zur Umsetzung des Personalabbaus bei Dienststellen, in denen die fristgerechte Realisierung haushaltsrechtlich bestimmter Abbauziele durch Altersabgänge nicht möglich ist. Beamte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind unbeschadet des Satzes 1 vom Verwaltungsumbau auch dann betroffen, wenn die Fortsetzung ihrer Verwendung am bisherigen Dienstort oder in der bisherigen Schulstufe auf Grund sich ändernder Schülerzahlen oder wegen mangelnden Fachbedarfs nicht mehr möglich ist. Sofern sich der bisherige Dienstort des Beamten aus Anlass des Verwaltungsumbaus nicht ändert oder die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, ist Absatz 1 auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht anwendbar.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle entscheidet über den Antrag nach Absatz 1. Das für das finanzielle Dienstrecht zuständige Ministerium kann für die Durchführung des Satzes 1 Richtlinien erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt.
(4) Der Höchstzeitraum nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht überschritten werden, wenn sich aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der neue Dienstort nicht ändert.
(5) Nach Ablauf des Höchstzeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld nach den Regelvorschriften weitergewährt werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Hinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes und § 2 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung vorliegt. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 3b
Sonderbestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(1) Bei Wechsel des Ausbildungsortes aus Anlass einer Abordnung (Zuweisung) zur weiteren Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung wird dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) Trennungsreise- und Trennungstagegeld in folgender Höhe gewährt:
für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Antrittsreise 75 Prozent des Trennungsreisegeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung,
vom achten Tag an 75 Prozent des Trennungstagegeldes nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung.
(2) Wird durch die Ausbildungseinrichtung des Landes Verpflegung entgeltlich bis zur Höhe des Trennungstagegeldes und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld nicht gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwärter diese angebotenen Leistungen ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(3) Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen wird Trennungsgeld nicht gewährt. Werden Einzelmahlzeiten unentgeltlich bereitgestellt, so ist
das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld nach Absatz 1 Nummer 1,
das Trennungstagegeld nach Absatz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vomhundertsatzes
für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 40 vom Hundert zu kürzen. Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld und das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Das Trennungsgeld wird nach den Sätzen 1 bis 3 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung und Unterkunft bereitgestellt werden und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrt- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Anwärter unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) Trennungsgeld kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.
(5) Wird ein Anwärter auf seinen Wunsch einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen und stünde ihm am Ort seiner Stammdienststelle oder am Wohnort ein gleichwertiger Ausbildungsplatz zur Verfügung, so kann ihm Trennungsgeld nach Absatz 1 nur insoweit gewährt werden, als er dieses am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle im Ausland findet die Auslandstrennungsgeldverordnung keine Anwendung.
(6) Die zuständige Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Anwärters anzusehen ist.
§ 3c
Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen Bediensteten
Ein Beamter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung erhält, erhält für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten entsprechend § 5 der Trennungsgeldverordnung, wenn er nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt und die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist.
§ 4
Ende und Höhe des Trennungsgeldanspruchs
(1) Der Anspruchszeitraum für die Gewährung des Trennungsgeldes wird auf längstens drei Monate begrenzt, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt; § 8 der Trennungsgeldverordnung bleibt unberührt. Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes gilt unabhängig davon, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung; sie wird
aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung mit Änderung des Dienstortes oder einer Dienstreise, die jeweils nicht länger als vierzehn Tage andauert,
durch Sonn- und Feiertage, allgemeine dienstfreie Werktage, Urlaubs- sowie Krankheitstage
nicht unterbrochen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag den Anspruchszeitraum nach Absatz 1 in außergewöhnlichen Härtefällen verlängern. Das Ministerium der Finanzen kann für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach Satz 1 Richtlinien erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt.
(3) Der Anspruchszeitraum nach Absatz 1 verlängert sich unbeschadet des Absatzes 2 bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung
ohne Zusage der Umzugskostenvergütung um den Restzeitraum der dienstlichen Maßnahme,
mit Zusage der Umzugskostenvergütung um den Zeitraum, für den in den Fällen eines Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes und § 2 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung vom Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Trennungsgeldverordnung abgesehen wird.
(4) In Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach den Absätzen 2 oder 3 wird das Trennungstagegeld nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung nicht gewährt.
(5) Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der neue Dienstort nicht ändert.
§ 5
Verfahrensvorschriften
(1) Anstelle der Ausschlussfristen des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung von einem Jahr treten Ausschlussfristen von sechs Monaten.
(2) In Fällen einer vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 3a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 3a für alle Maßnahmen des Verwaltungsumbaus im Sinne des § 3a Absatz 2, die seit dem 27. Oktober 2008 wirksam geworden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3a noch andauern, mit Wirkung vom 27. Oktober 2008 in Kraft.
Potsdam, den 5. April 2005
Der Minister der Finanzen Rainer Speer
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