Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“
vom 19. Mai 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 15] , S.274) geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lehniner Wald- und Seengebiet“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 500 Hektar. Es liegt im Landschaftsraum „Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen“ und umfasst Flächen in folgenden Fluren
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kloster Lehnin Emstal 1 bis 3;
Göhlsdorf 5;
Lehnin 1, 3 bis 14;
Michelsdorf 4;
Nahmitz 1, 2, 4;
Netzen 2, 3, 7;
Rädel 1 bis 3;
Trechwitz 9, 10, 11.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet‘“ , Maßstab 1 : 50 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet‘“ (Blatt 1 bis Blatt 5), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet ‘“ (Blatt 1 bis Blatt 35) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 7) versehen und von der Siegelverwahrerin am 21. April 2005 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität der Still- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, der Verlandungs- und Überflutungsbereiche sowie der Regenerationsfähigkeit der Gewässer,
der Funktionsfähigkeit der mineralischen und organischen Böden, wie nährstoffarmen Mineralböden, Gleyböden sowie Anmoor- und Niedermoorböden,
der Stabilisierung des Regionalklimas und als Frischluftentstehungsgebiet,
der Lebensraumfunktion der Wälder, Niedermoore, Quellbereiche, Stillgewässer, Fließgewässer einschließlich der Schwimmblatt- und Röhrichtzonen, Feuchtwiesen sowie der Trockenrasen,
der Pufferfunktion für das vom Gebiet umschlossene Naturschutzgebiet „Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster“, für das angrenzende Naturschutzgebiet „Rietzer See“ und für die im Gebiet liegenden geschützten Landschaftsbestandteile, Flächennaturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope sowie der Vernetzung dieser Gebiete;
die Bewahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für die Mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich, durch das Gewässersystem der Emsterniederung geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere
der landschaftsprägenden geomorphologischen Strukturen wie Grund- und Endmoränen, Stauchmoränenkuppen und Hangkanten, Talsand- und Sanderflächen sowie vereinzelten Binnendünen und vermoorten Schmelzwasserrinnen,
der abwechslungsreichen Landschaftsstruktur mit vielfältigen Landschaftselementen wie naturnahen Waldgesellschaften, Fließ- und Stillgewässern, Niederungsbereichen mit Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen, Alleen, Kopfweiden und Obstbeständen sowie Weiden, vereinzelten Äckern, Brachen und Trockenrasen, sowie der für das Gebiet typischen aufgelassenen Abgrabungsflächen wie Sandgruben, Torfstichen und Tongruben,
der gewachsenen, landschaftsästhetisch wertvollen Übergänge von der Ortslage in die freie Landschaft sowie der Sicherung unzersiedelter Freiräume;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne Bestandteile zustören oder beschädigen:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
Quellbereiche sowie Still- oder Fließgewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern;
Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
aufgelassene Abgrabungsflächen wie Sandgruben, Torfstiche und Tongruben nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gilt;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden und die Passierbarkeit der Gewässer und Gewässerufer für Tiere berücksichtigt wird,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (ehemals Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr) zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:
es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen; das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation gesteigert werden; die Passierbarkeit der Gewässer und Gewässerufer für Tiere soll verbessert werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung erhalten und entwickelt werden;
Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen erhalten werden; von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen zu größerer Naturnähe entwickelt werden;
für die naturverträgliche Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden;
Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
die Anzahl der Steganlagen und Bootsschuppen soll durch Konzentrierung in ausgewählten Uferbereichen der Seen reduziert werden;
Alleen, Solitärbäume, Streuobstbestände, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden;
bebaute Bereiche sollen durch landschafts- und standortgerechte Gestaltungsmaßnahmen in die umgebende Landschaft eingebunden werden; nicht bestandsgeschützte bauliche Anlagen sollen nach Möglichkeit zurückgebaut werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a und § 48 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 149-14/66 vom 20. Juli 1966 des Rates des Bezirkes Potsdam über die Erklärung des Landschaftsteiles „Lehniner Wald- und Seengebiet“ zum Landschaftsschutzgebiet außer Kraft.
Potsdam, den 19. Mai 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
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