Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Drittes Gemeindegliederungsgesetz - 3.GemGlG)
Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Drittes Gemeindegliederungsgesetz - 3.GemGlG)
vom 20. September 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Gebietsänderungen
§ 1 Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden
(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde
zusammengelegt:
Hohen Neuendorf, Bergfelde und Borgsdorf zur Gemeinde Hohen Neuendorf
(Kreis Oranienburg),
Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf zur Gemeinde Seddiner See (Kreis
Potsdam-Land),
Fredersdorf und Vogelsdorf zur Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf (Kreis
Strausberg),
Berkenbrück, Dobbrikow, Dümde, Felgentreu, Frankenförde,
Gottow, Hennickendorf, Holbeck, Jänickendorf, Kemnitz, Lynow,
Märtensmühle, Nettgendorf, Ruhlsdorf, Scharfenbrück,
Schönefeld, Schöneweide, Stülpe, Woltersdorf und
Zülichendorf zur Gemeinde Nuthe-Urstromtal (Kreis Luckenwalde).
(2) Die neu gebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der Gemeinden, aus
denen sie gebildet worden sind. Eine Vermögensauseinandersetzung findet
nicht statt. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des
Zusammenschlusses außer Kraft. Dies gilt nicht für
Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neu gebildeten Gemeinde fortgelten,
bis sie durch neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen
außer Kraft treten. Satzungen über Erschließungsbeiträge
behalten für zwei Jahre nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses der
bisherigen Gemeinden Gültigkeit, wenn sie nicht vorher geändert
werden. Absatz 2 gilt nicht für die unter Nummer 4 genannten Gemeinden.
Hier finden die Regelungen aus den §§ 2 und 3 des zwischen den
genannten Gemeinden geschlossenen Gebietsänderungsvertrages Anwendung.
§ 2 Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden und Städten in kreisangehörige Städte und kreisangehörigen Gemeindenin kreisfreie Städte
(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden und Städte werden
aufgelöst und in kreisangehörige Städte eingegliedert:
Maasdorf und die Gemeinden des Amtes Bad Liebenwerda Kröbeln,
Neuburxdorf, Prieschka, Thalberg, Theisa und Zobersdorf in die Stadt Bad
Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
Kraupa in die Stadt Elsterwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
Naundorf, Bohrau, Mulknitz, Groß Bademeusel, Briesnig und Groß
Jamno in die Stadt Forst/Lausitz (Kreis Forst),
Schlagsdorf, Deulowitz und Bresinchen in die Stadt Guben (Kreis Guben),
Trebus in die Stadt Fürstenwalde (Kreis Fürstenwalde),
Hohenstein in die Stadt Strausberg (Kreis Strausberg),
Kostebrau und Grünewalde in die Stadt Lauchhammer (Kreis
Senftenberg),
Schönhagen in die Stadt Pritzwalk (Kreis Pritzwalk),
Altranft in die Stadt Bad Freienwalde (Kreis Bad Freienwalde),
Sommerfelde und Tornow in die Stadt Eberswalde-Finow (Kreis Eberswalde),
Frankenfelde und Kolzenburg in die Stadt Luckenwalde (Kreis Luckenwalde),
Sorno in die Stadt Finsterwalde (Kreis Finsterwalde),
Hartmannsdorf, Lubolz und Radensdorf in die Stadt Lübben (Kreis
Lübben),
Alt Ruppin, Molchow, Stöffin, Wuthenow, Nietwerder, Wulkow, Buskow,
Gnewikow, Karwe, Lichtenberg, Krangen, Gühlen-Glienicke und Radensleben in
die Stadt Neuruppin (Kreis Neuruppin),
Birkholz in die Stadt Bernau (Kreis Bernau).
Das Amt Bad Liebenwerda wird aufgelöst.
(2) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in
kreisfreie Städte eingegliedert:
Gatow (Kreis Angermünde) in die kreisfreie Stadt Schwedt,
Klein Kreutz (Kreis Brandenburg-Land) in die kreisfreie Stadt Brandenburg.
Die Gemarkung Mahlenzien der kreisangehörigen Gemeinde Viesen wird
von dieser abgetrennt und in die kreisfreie Stadt Brandenburg eingegliedert.
Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem geschlossenen
Gebietsänderungsvertrag.
Grube (Kreis Potsdam-Land) in die Landeshauptstadt Potsdam.
(3) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten
Gemeinden und Städte. Eine Vermögensauseinandersetzung findet mit
Ausnahme des in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Falles nicht statt.
(4) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der
eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden
Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne
und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten
jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie durch
neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft
treten.
§ 3 Teilung von Gemeinden
(1) Die Gemeinde Tettau (Kreis Senftenberg) wird in die neuen Gemeinden
Tettau und Frauendorf aufgeteilt; die Gemeinde Schönermark (Kreis
Prenzlau) wird in die neuen Gemeinden Schönermark und Naugarten
aufgeteilt.
(2) Die neuen Gemeindegrenzen sind identisch mit den Grenzen zwischen den
bis 1974 selbständigen Gemeinden Tettau und Frauendorf sowie
Schönermark und Naugarten. Bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf
entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Katasterbehörde.
(3) Bis zum Inkrafttreten von neuem Ortsrecht gilt in den neuen Gemeinden
das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden weiter.
(4) Die Vermögensauseinandersetzung wird wie folgt vorgenommen:
Grundstücke in Gemeindeeigentum werden Eigentum derjenigen neuen
Gemeinden, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen wird in der Weise aufgeteilt, daß es
die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht
zugeordnet werden können, sollen wertmäßig so aufgeteilt
werden, wie es dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen entspricht.
Die Schulden der bisherigen Gemeinde werden folgendermaßen
aufgeteilt:
Lassen sich die Schulden Investitionen zuordnen, die nur einer der beiden
neuen Gemeinden gebietsmäßig zuzurechnen sind, so wird der
Schuldendienst von dieser neuen Gemeinde übernommen.
Läßt sich eine Investition einer der beiden neuen Gemeinden
nicht gebietsmäßig zurechnen, so ist der Schuldendienst im
Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufzuteilen. Das gleiche gilt
für Kassenkredite.
Rücklagen werden im Verhältnis der Bevölkerungszahlen
aufgeteilt. Für die Bevölkerungszahlen gilt der Stichtag 30. Juni
1990. Bei Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 4 Abgaben
Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung
unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die
Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der
Gebietsänderung nach § 6.
§ 5 Erhalt der Bürgerrechte
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde
maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten
Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.
§ 6 Wirksamwerden
(1) Die Auflösungen, Eingliederungen und Teilungen werden mit dem Tag
der nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die in
diesem Gesetz bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und
handeln durch ihre Organe.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis
3 genannten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu
unterlassen, die zu Nachteilen für die künftigen neugebildeten
Gemeinden führen können. Sie sind an die abgeschlossenen
Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüsse sind den
beteiligten Gemeinden mitzuteilen. Sie dürfen erst bekanntgemacht werden,
wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist. Der Widerspruch
hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats Abhilfe erfolgt.
Abschnitt 2 Kommunalwahlrechtliche Regelungen
§ 7 Wahlgebiet
Wahlgebiet im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 22. April
1993 (GVBl. I S. 110) ist für die in den §§ 1 bis 3 genannten
Gemeinden das mit der landesweiten Kommunalwahl entstehende Gebiet der
jeweiligen Gebietskörperschaft.
§ 8 Wahlbehörden
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist Wahlbehörde in dem durch
Nummer 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, in dem durch Nummer 2 bestimmten Gebiet
der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, in
dem durch Nummer 3 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Fredersdorf, in dem durch Nummer 4 bestimmten Gebiet der
Amtsdirektor des Amtes Nuthe-Urstromtal.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ist Wahlbehörde
der geschäftsführende Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(3) In den übrigen Fällen des § 2 ist Wahlbehörde der
Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(4) Für die in § 3 bestimmten Gebiete ist Wahlbehörde der
zuständige Amtsdirektor.
§ 9 Wahlleiter
(1) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 15 bestimmten Wahlgebieten beruft
die Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt im Benehmen mit den
Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.
(2) In dem durch § 3 bestimmten Gebiet beruft die Gemeindevertretung
der Gemeinde Tettau binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je
einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die am Tag der nächsten
landesweiten Kommunalwahl entstehenden Gemeinden Tettau und Frauendorf. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Schönermark beruft binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes je einen Wahlleiter und einen Stellvertreter
für die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehenden
Gemeinden Schönermark und Naugarten. Sofern die Gemeindevertretung von der
Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht, bestimmt der Amtsausschuß binnen
zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweiligen Wahlleiter und
Stellvertreter.
(3) In den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten
Wahlgebieten beruft gemäß Nummer 1 die Gemeindevertretung der bis
zum Wahltag bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, gemäß Nummer 2 die
Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin,
gemäß Nummer 3 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Fredersdorf im Benehmen mit den anderen
Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Wahlleiter und seinen Stellvertreter und beschließt erforderlichenfalls
die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung. In dem gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Wahlgebiet beruft der Amtsausschuß des bis zum
Wahltag bestehenden Amtes Nuthe-Urstromtal binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter und
beschließt die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung.
(4) Erfolgt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein
entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung,
Stadtverordnetenversammlung oder des Amtsausschusses, so beruft der
zuständige Kreiswahlleiter den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Satz
1 gilt für die Bestimmung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung
entsprechend. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bestimmten
Wahlgebietes tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters der Landeswahlleiter.
(5) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
berufenden Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder des
Amtsausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
(6) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue
Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum
Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode, aus.
§ 10 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Amtsantritt im Benehmen mit
den im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen die Beisitzer des
Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 bestimmten Wahlgebieten
ist der Wahlausschuß der nach § 10 in Verbindung mit § 5 des
Wahldurchführungsgesetzes 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135)
gebildete Wahlausschuß.
§ 11 Bekanntmachung des Wahlleiters
Der Wahlleiter gibt unverzüglich die Zahl der Vertreter, die Zahl und
Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu
benennenden Bewerber und die Zahl der Unterschriften für
Wahlvorschläge öffentlich bekannt.
§ 12 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 11 Abs. 2 des Wahldurchführungsgesetzes 1993 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Gesetzesänderungen
§ 13 Folgeänderungen
(1) § 1 Abs. 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes vom 23. September
1992 (GVBl. I S. 315) wird wie folgt geändert:
Nr. 1 wird gestrichen.
Nr. 2 wird Nr. 1 und Nr. 3 wird Nr. 2.
(2) Das Wahldurchführungsgesetz 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S.
135) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem Spiegelstrich werden
gestrichen.
Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem ersten Spiegelstrich
werden gestrichen.
Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3"
durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
(3) § 3 Abs. 1 des Amtszeitgesetzes vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 137)
wird wie folgt geändert:
Die Worte "§ 1 Abs. 1 Nr. 3" werden durch die Worte
"§ 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 20. September 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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