Dienstliche Beurteilung der Beamten
DE - Landesrecht Brandenburg

Dienstliche Beurteilung der Beamten

Dienstliche Beurteilung der Beamten
vom 6. März 2002 ( JMBl/02, [Nr. 4] , S.55) geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 ( JMBl/07, [Nr. 1] , S.3)
Zur Ausführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 4. August 2000 (BeurtVV) treffe ich folgende Regelungen:
I. Im Beurteilungsverfahren sind gemäß Tz. 8.1 BeurtVV zuständig
1. im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg sowie beim Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
für alle Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes und der sozialen Dienste der Justiz als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter, als Beurteiler der Präsident oder Direktor des Gerichts,
für die Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme derjenigen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Oberverwaltungsgericht sowie für die Geschäftsleiter mit Ausnahme des Geschäftsleiters bei dem Oberlandesgericht als Entwerfer der Beurteilung und Beurteiler in einer Person der Präsident oder Direktor des Gerichts,
für die Beamten der sozialen Dienste der Justiz als Entwerfer der Beurteilung der zuständige Dezernent bei den Landgerichten, als Beurteiler der Präsident des Landgerichts,
für die Beamten des höheren Dienstes am Oberlandesgericht und am Oberverwaltungsgericht als Entwerfer der Beurteilung der für die Angelegenheiten des nichtrichterlichen höheren Dienstes zuständige Dezernent, als Beurteiler der Präsident des Gerichts,
2. im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts für das Land Brandenburg
bei den Staatsanwaltschaften
aa) für die Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter, als Beurteiler der Leitende Oberstaatsanwalt,
bb) für die Beamten des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes sowie des Amtsanwaltsdienstes als Entwerfer der Beurteilung der Abteilungsleiter I, als Beurteiler der Leitende Oberstaatsanwalt,
bei dem Generalstaatsanwalt
aa) für alle Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes als Entwerfer der Beurteilung der Geschäftsleiter, als Beurteiler der Generalstaatsanwalt,
bb) für die Beamten des höheren Dienstes und den Geschäftsleiter als Entwerfer der Abteilungsleiter I, als Beurteiler der Generalstaatsanwalt.
II. Es werden Überbeurteiler gemäß Tz. 8.2 BeurtVV eingesetzt. Die Überbeurteilung dient allein der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und bezirksübergreifend einheitlichen Handhabung der BeurtVV.
Zuständig für die Überbeurteilung ist für die Beamten eines Gerichts der nächsthöhere Dienstvorgesetzte sowie für die Beamten bei den Staatsanwaltschaften der Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt eine weitere Überbeurteilung ab.
Eine Abweichung in der Gesamtnote ist zu begründen. Vor einer Abänderung der Beurteilung sowie vor Aufnahme der Überbeurteilung zu den Personalakten ist dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
III. Personalstellen sind die personalaktenführenden Behörden. Die Stelle zur Sicherstellung der Einheitlichkeit (Tz. 11.4.3) sind jeweils für ihren Geschäftsbereich die Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie der Generalstaatsanwalt.
IV. Beurteilung der Rechtspfleger
Bei der Beurteilung der Rechtspfleger sind die sich aus ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG
) ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Beurteilung ist so zu fassen, dass sie nicht eine unzulässige Wertung einer selbständig getroffenen Entscheidung im Einzelfall oder in bestimmten Fällen enthält. Bereits jeder Anschein einer Einflussnahme auf künftige in sachlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidungen ist zu vermeiden. Eine allgemeine Bewertung der Leistungen ( z. B.
hinsichtlich der Rechtskenntnisse und der Rechtsanwendungstechnik) ist auch in diesem Bereich zulässig und geboten.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gerichtsvollzieher und die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie ihre Tätigkeit in sachlicher Unabhängigkeit ausüben.
V. Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Potsdam, den 6. März 2002
Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten
Gustav-Adolf Stange
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