Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden
DE - Landesrecht Brandenburg

Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden

Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden
vom 26. Juli 2005
Erlass vom 15. Oktober 2004, 35 - S 2750a - 8/04
1. Mit dem Bezugserlass vom 15. Oktober 2004 habe ich zu der vorbezeichneten Problematik Stellung genommen. Danach ist auch auf die vor dem Jahr 2003 zulässigerweise vorgenommenen Teilwertabschreibungen ( vgl.
im Einzelnen dazu BMF
-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I
2000, S.
372) § 8 b Abs.
3 KStG
anzuwenden mit der Folge, dass Teilwertabschreibungen den steuerlichen Gewinn bzw.
das steuerliche Einkommen nicht mindern dürfen.
Zu dieser Problematik ist nunmehr beim Finanzgericht des Landes Brandenburg ein Verfahren unter Az.
2 K 143/05 anhängig. Mit Zustimmung der Gegenseite können anhängige Einspruchsverfahren insoweit ruhend gestellt werden.
2. Für die in Rede stehenden (Investmentfonds-) Fälle ist dabei zu beachten, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 8 b Abs. 3 KStG (steuerliche Versagung einer bilanziell zutreffenden Teilwertabschreibung) der erstmaligen Anwendung von § 8 b Abs. 2 KStG (Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen und diesen gleichgestellten Gewinnen) folgt.
Dies entspricht der Rechtslage wie bei einem Direktbezug durch den Anteilsscheininhaber (vgl. im Einzelnen unter 2.1); das KAGG folgt in Systematik und Handhabung diesen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen unter 2.2).
2.1 Für den Regelfall (kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr) gilt neues Recht ab dem Jahr 2001. Das gilt im Grundsatz/Ausgangspunkt auch für § 8 b KStG; vgl. § 34 Abs. 4 KStG 2002. Für den Fall, dass Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft (oder gleichgestellten Körperschaft) direkt, d. h.
nicht über einen Fonds gehalten werden und die Körperschaft, an der die Anteile gehalten werden (Beteiligungsgesellschaft), ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr hat, ist § 8 b Abs. 1 KStG (Steuerfreistellung von Bezügen) erstmalig auf ordentliche Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (oGA) anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 ausgeschüttet bzw. bezogen werden; vgl. § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002. Für diese (Inlands-)Anteile gelten § 8 b Abs. 2 und Abs. 3 KStG (die Beteiligungssubstanz betreffend) erstmalig für Gewinne und Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2001 anfallen bzw. eintreten; vgl. § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG.
(Hat die Beteiligungsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, verschiebt sich die erstmalige Anwendung der vorgenannten Regelungen bei Inlandsbeteiligungen sogar auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003.)
Für oGA kommen damit § 8 b Abs. 2 und Abs. 3 KStG im Jahr 2001 lediglich bei Auslandsbeteiligungen zur Anwendung.
2.2 Der unter 2.1 dargelegten Systematik und Handhabung (bei Direktbezug/-halten) folgt auch das KAGG.
Nach § 43 Abs. 14 Satz 3 bis 5 KAGG i. d. F. des Art. 6 Nr. 3 a) bb) des UntStFG vom 20. Dezember 2001 (BStBl I 2002, S. 35, 54) ergibt sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 8 b KStG entsprechend den unter 2.1 dargelegten Grundsätzen. Dies entspricht im Übrigen dem Transparenzprinzip.
Dies betrifft zum Einen die Veräußerung von Beteiligungen durch den Fonds und die Ausschüttung des daraus resultierenden Gewinns durch den Fonds an den Anteilsscheininhaber (vgl. § 40 Abs. 1 KAGG), zum Anderen die Besteuerung bei dem Anteilsscheininhaber bei einer Veräußerung oder Rückgabe des Anteils (vgl. § 40 a Abs. 1 KAGG).
Für die betreffenden Fälle hat das im Ergebnis zur Folge:
Hält der Fonds ausschließlich Inlandsbeteiligungen, findet § 8 b Abs. 3 KStG bei dem Fondsanleger für das Jahr 2001 noch keine Anwendung.
Hält der Fonds ausschließlich Auslandsbeteiligungen, findet § 8 b Abs. 3 KStG bei dem Fondsanleger für den VZ 2001 bereits Anwendung.
Hält der Fonds Inlands- wie auch Auslandsbeteiligungen, so findet § 8 b Abs. 3 KStG für den VZ 2001 bei dem Fondsanleger keine Anwendung, soweit die Teilwertabschreibungen für die Fondsanteile auf Werteinbußen der vom Fonds gehaltenen Inlandsbeteiligungen entfallen.
In den einschlägigen Fällen sind die dazu erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - sofern noch nicht geschehen - nachzuholen.
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