Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“
vom 16. März 2012 ( GVBl.II/12, [Nr. 20] )
Auf Grund des § 12 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
vom 20. April 2004(GVBl. I S. 137) verordnet der Ministerfür Infrastruktur
und Landwirtschaft:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit überwiegend besonderer Schutzfunktion als Naturwald
werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Naturwald
Heidekrug“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der Schutzwald befindet sich im Landkreis Märkisch-Oderland und hat eine Größe von
rund 26 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Prötzel Prötzel 1 62, 63 und 65 (jeweils teilweise).
(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des
Schutzwaldes als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚Naturwald Heidekrug‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚Naturwald Heidekrug‘“, Maßstab 1 : 7 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der
Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für
Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 26,
versehen und vom Siegelverwahrer am 17. Februar 2012 unterschrieben worden.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
Die Erhaltung des Waldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der
natürlichen Entwicklung des Traubeneichen-Winterlinden-Hainbuchenwaldes;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von
Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden
Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner
Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu
sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder Teile und Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche Einrichtungen zu schaffen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des
Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die
untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit
mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige
von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und
beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums.

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere
Forstbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen,
sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde
auf Antrag Be-freiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
(3) Die Beerntung des Saatgutes der Hainbuche (Carpinus betulus L.) im zugelassenen
Saatgutbestand mit der Registernummer 12 3 80602 0212 (Forstort 4247 a1, a2 und
a5) kann die untere Forstbehörde auf Antrag in Abhängigkeit vom Behang zulassen,
mit der Maßgabe, dass die Früchte ausschließlich manuell durch Abstreifen
geerntet werden, wobei die Bäume mit Leitern zu besteigen sind oder
Seilklettertechnik angewendet wird und der Schutzwald nicht maschinell befahren
wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen der §§ 4 und 5
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen rechtlichen Vorschriften

(1) Die Regelungen naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in
§ 2 genannten Gebietes bleiben unberührt.
(2) Die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.

§ 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten
Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsprozess sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 16. März 2012
Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
Anlage
(zu § 2 Absatz 2)
Kartenskizze zur Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“
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