Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung
Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung
vom 3. Juli 2013 ( JMBl/13, [Nr. 7] , S.72)
Diese Verfügung gilt für die Entscheidung über außergerichtlich erhobene Ansprüche
aus Amtshaftung (§ 839 BGB
, Artikel 34 GG
),
nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 ( GBl.
I Nr.
5 S.
34), das mit Maßgaben fortgilt (Einigungsvertrag, Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nummer 1) und zuletzt durch das Erste Brandenburgische Rechtsbereinigungsgesetz vom 3. September 1997 ( GVBl.
1998 I S. 104) geändert worden ist,
wegen unangemessener Dauer eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§§ 198 bis 200 GVG
, gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG
, § 155 Satz 2 FGO
, § 202 Satz 2 SGG
oder § 173 Satz 2 VwGO
) und
wegen einer Festnahme oder Freiheitsentziehung unter Verletzung von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 5 Absatz 5 EMRK).
Für die Entscheidung sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zuständig
die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, soweit nicht die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte zuständig sind,
die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg,
die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
die Leitungen der Justizvollzugsanstalten.
Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist auch zuständig für Schäden, die durch Bedienstete der ehemaligen Staatlichen Notariate verursacht wurden, und für Amtshaftungsansprüche gemäß § 12 Absatz 3 des Schiedsstellengesetzes.
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich für Ansprüche gemäß Nummer 1 Buchstabe a und b zuständig. Das Gleiche gilt für Ansprüche gemäß Nummer 1 Buchstabe c, es sei denn, dass sich diese auch oder ausschließlich auf ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beziehen.
Die in Nummer 2 genannten Gerichts- und Behördenleitungen sind befugt, einen Anspruch unabhängig von seiner Höhe als unbegründet abzulehnen. Sie sind zudem befugt, einen Anspruch anzuerkennen oder über ihn einen Vergleich zu schließen, wenn das Land dadurch zur Zahlung von nicht mehr als 5.000,00 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen verpflichtet wird. Ist beabsichtigt, einen höheren als den in Satz 2 genannten Betrag zuzusprechen, ist dem Ministerium der Justiz vor dieser Entscheidung unter Vorlage des Entwurfs der abschließenden Verfügung zu berichten und dessen Einwilligung einzuholen. Dasselbe gilt, wenn die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, insbesondere wenn Anlass zu allgemeinen Maßnahmen bestehen kann.
Gründet sich ein zuerkannter Anspruch auf Pflichtverletzungen von Bediensteten, so haben die in Nummer 2 genannten Gerichts- und Behördenleitungen die Geltendmachung von Regressansprüchen zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 12. November 1993 ( JMBl.
S. 207), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 (JMBl. 2007 S. 3), sowie Ziffer I.1 der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz vom 16. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 2), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 19. November 2012 (JMBl. S. 115), außer Kraft.
Potsdam, den 3. Juli 2013
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
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