Zweiter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 21. November 2022
DE - Landesrecht Brandenburg

Zweiter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 21. November 2022

Zweiter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 21. November 2022
vom 21. Dezember 2022 ( ABl./23, [Nr. 10] , S.188)
Der Minister des Innern und für Kommunales hat für die Regierung des Landes Brandenburg mit der Gewerkschaft
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vertreten durch den Bundesvorstand
den nachfolgenden Zweiten Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) abgeschlossen. Der Zweite Änderungstarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten; die Laufzeit endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Zweiter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB)
vom 21. November 2022
Zwischen
der Regierung des Landes Brandenburg, vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderung des TV ATZ-F BB
Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 21. November 2017, der durch den Ersten Änderungstarifvertrag vom 17. August 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird nach den Wörtern „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit“ ein Komma und das Wort „Ausschluss“ eingefügt.
Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit bereits 5 v. H.
der Beschäftigten des Landesbetriebs Forst Brandenburg in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne dieses Tarifvertrags oder des Altersteilzeitgesetzes stehen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten, die am 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Landesbetrieb Forst Brandenburg standen; zuzüglich zu der so ermittelten Quote ist der Abschluss von zehn weiteren Altersteilzeit­arbeitsverhältnissen möglich (Höchstgrenze).“
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
Die Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „Auszubildende bleiben bei der Berechnung der Quote unberücksichtigt. Auf die Höchstgrenze sind die bereits bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse anzurechnen. Die so ermittelte Anzahl gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr. Zusätzlich können neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in dem Umfang abgeschlossen werden, in dem bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse enden.“
In der Protokollerklärung zu § 2 Absatz 4 wird nach den Worten „Tarifvertrag mit der“ das Wort „Dritten“ eingefügt und das Datum „21. November 2017“ durch das Datum „1. Januar 2023“ ersetzt.
In § 5 Absatz 9 wird das Wort „Dritten“ vor dem Wort „Richtlinie“ eingefügt und das Datum „21. November 2017“ durch das Datum „1. Januar 2023“ ersetzt.
In § 11 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht