Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“
vom 21. Mai 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 16], S.423)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Schönerlinde (Landkreis Barnim) und Mühlenbeck (Landkreis Oberhavel) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Schönerlinder Teiche".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 42 Hektar.
Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen
Schönerlinde Flur 1 Flurstücke 14 anteilig, 15, 16 anteilig (außer Hoffläche), 17-23, 33/4 anteilig (nur Flächen der Nutzungsart Wasser), 53/3 anteilig (nur Flächen der Nutzungsarten Wiese und Wasser; außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse), 102 anteilig (außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse), 103/2 anteilig (außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse);
Mühlenbeck Flur 6 Flurstücke 60/2 anteilig (Weg), 62.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden, auf der topographischen Karte und auf den Flurkarten mit einer ununterbrochenen T-Linie abgegrenzten Flächen (entspricht einer maximal 200 Meter breiten Zone um das Naturschutzgebiet auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Barnim und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeit kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Gebietes
als ein aus einer extensiven Teichwirtschaft durch teilweise Nutzungsauflassung entstandener Sekundärbiotop mit einer vielfältigen Artenzusammensetzung, die in ihrer Gesamtheit der eines reichstrukturierten Flachwassersees entspricht;
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Röhrichte, Wasserpflanzengesellschaften, Feucht- und Frischwiesen;
als überregional bedeutsames Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop für zahlreiche gefährdete Vogelarten;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Amphibien- und Insektenarten sowie von einheimischen Orchideen;
als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes im Bereich des Tegeler Fließtals;
wegen seiner Vielfalt, besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit am Rande der Großstadt Berlin;
für die wissenschaftliche Forschung;
wegen der Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes und der offenen Wasserflächen;
als Klimaausgleichsfläche innerhalb der Frischluftschneise für die Großstadt Berlin.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 7 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren, Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5 Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Auf den gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung auf der topographischen Karte und den Flurkarten mit einer ununterbrochenen T-Linie abgegrenzten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes (entspricht einer maximal 200 Meter breiten Zone um das Naturschutzgebiet auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) gelten, mit Ausnahme der Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung, die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20 dieser Verordnung.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
Durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen soll die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften regeneriert und die Biotopvielfalt für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden.
Es wird angestrebt, den gegenwärtigen Wasserhaushalt zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern, um das Feuchtgebiet als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Dazu sollen die vorhandenen Staueinrichtungen instand gesetzt, beziehungsweise erneuert werden. Die einzuhaltenden Stauziele sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu bestimmen.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
die Mahd der Orchideenstandorte vor dem 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
die Teichbewirtschaftung extensiv, ohne Zufütterung erfolgt, das heißt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gilt,
nur die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bespannten Teichflächen genutzt werden,
alle Erweiterungen sowie Rekonstruktionsmaßnahmen einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
das Angeln nur an den in der Karte gekennzeichneten Stellen (Nordwest- und Südwestufer des Teiches Nr. 10) ausgeübt werden darf und weitere Stellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden können;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Anlage von Kirrungen verboten ist,
die Wasservogeljagd verboten ist,
die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
vorzugsweise Fuchs und Schwarzwild bejagt werden,
die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden verboten ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 22 und § 5 oder den Maßgaben des § 7 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Mai 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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