Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
vom 30. November 1998 (GVBl.II/99, [Nr. 01], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997
(GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten, nördlich von
Potsdam und westlich von Berlin gelegenen Flächen in den Landkreisen
Potsdam-Mittelmark, Havelland und der kreisfreien Stadt Potsdam werden als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die
Bezeichnung "Königswald mit Havelseen und Seeburger
Agrarlandschaft".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 9.915 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Priort, Döberitz, Dallgow,
Seeburg, Groß Glienicke, Sacrow, Fahrland, Neu Fahrland, Gatow, Potsdam,
Bornim, Marquardt, Kartzow, Krampnitz, Elstal, Nedlitz und Wustermark. Zur
Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze als Anlage 1 und eine
Liste der ganz oder teilweise betroffenen Gemarkungen und Flure als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im
Gelände ermöglichen die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten
zwölf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich
für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2
aufgeführten 76 Flurkarten und den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten
vier Liegenschaftskarten.
(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Potsdam Mittelmark und
Havelland sowie bei der kreisfreien Stadt Potsdam, untere
Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Qualität der Gewässer und Uferbereiche sowie ihrer
Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eignung des Fahrländer Sees als
Brut- und Winterraststätte für zahlreiche Wasservogelarten,
der naturnahen Mischwälder,
der Trockenrasen, Feuchtgebiete, Extensiväcker und
Ruderalflächen,
des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und
Tiergemeinschaften;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
einer reich strukturierten Grund- und Endmoränenlandschaft,
einer reich gegliederten Agrarlandschaft, unterbrochen von
kleinflächigen Waldgebieten, Flurgehölzen, Mooren und Feuchtgebieten
sowie vom Rieselfeldkomplex Gatow-Karolinenhöhe,
der ausgedehnten Waldflächen und einer Seenlandschaft, bestehend aus
den Havelseen, dem Sacrower See und dem Fahrländer See,
eines großflächigen Feuchtwiesenkomplexes der
havelländischen Luchlandschaft;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin - Potsdam,
insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte
Entwicklung der Erholungsnutzung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer;
die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Ausgleichsfunktionen
für den städtischen Ballungsraum Berlin - Potsdam.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem
besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der
Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Gewässer - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie schiffbare
Landesgewässer - mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
Plätze sowie von Hausgärten zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder
offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern; zum
Beispiel Wasser zu entnehmen, ausgenommen zur Bewässerung bei der obst-
und gartenbaulichen Nutzung sowie bei Bedarf zur Wiedervernässung der
Rieselfelder Gatow-Karolinenhöhe.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei
ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet
werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte
und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und
eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes
"Döberitzer Heide" zu Zwecken der Landesverteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur
Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen
Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur
Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde
Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur
Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der
Hindernisbeseitigung;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere
Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der
Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen
gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72
oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich
erteilt werden können.
(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten
und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen
gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der
Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;
die landwirtschaftliche Nutzung ist auf naturverträgliche, nachhaltige
Wirtschaftsformen auszurichten;
naturnahe Wälder sind durch entsprechende Waldbaumaßnahmen zu
erhalten; für die künstliche Verjüngung sind hauptsächlich
heimische, standortgemäße Holzarten zu verwenden. Es ist
möglichst kahlschlagslos zu wirtschaften;
die naturverträgliche Erholungsnutzung ist so zu gestalten, dass
seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume
unbeeinträchtigt bleiben;
es wird geprüft, in welchem Umfang die Rieselfelder der
Karolinenhöhe zwecks Grundwasserneubildung und der Schaffung eines
Biotopverbundes gepflegt werden sollen;
Feuchtwiesen sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepaßte,
regelmäßige Pflege, insbesondere eine entsprechende Mahd,
Weideführung oder Entbuschung entwickelt werden;
Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten
werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus
Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch
Erdverlegung ersetzt werden;
Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden,
Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente
der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems wo
nötig gepflegt oder neu angelegt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der
Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29,
68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
Insbesondere gelten fort:
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sacrower See und
Königswald" des Regierungspräsidenten der Preußischen
Regierung in Potsdam vom 11. März 1941 (Amtsblatt der Preußischen
Regierung in Potsdam, Stück 12, vom 22. März 1941), geändert
durch die Anordnung Nr. 2 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des
Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom
30. April 1963 (Gesetzblatt Teil II Nr. 47 - Ausgabetag: 31. Mai 1963);
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ferbitzer Bruch" des
Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16. April 1996
(GVBl. II S. 722);
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Döberitzer
Heide" des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom
24. November 1997 (GVBl. II S. 882).
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. November 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung
Dr. Eberhard Henne
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2
Flurliste LSG
"Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft"
Gemarkung | Flure insgesamt | Flure mit LSG-Grenze | Flure vollständig im LSG |
---|---|---|---|
Bornim | 2 | 2 | |
Dallgow | 4, 5 | 4, 5 | |
Döberitz | 1 - 5, 8, 9, 10, 12 -17 | 4, 5, 8, 9 | 1, 2, 3, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17 |
Elstal | 16, 18, 21 | 16, 18, 21 | |
Fahrland | 1 - 10 | 1 - 10 | |
Gatow | 1 | 1 | |
Groß-Glienicke | 1, 2, 5, 10 - 17 | 1, 2, 5, 10 - 17 | |
Kartzow | 1 - 6 | 1, 2, 5, 6 | 3, 4 |
Krampnitz | 1, 2 | 1 | 2 |
Marquardt | 6 | 6 | |
Nedlitz | 1 | 1 | |
Neu Fahrland | 1 - 6 | 1 - 5 | 6 |
Potsdam | 1 -3 | 1 - 3 | |
Priort | 1, 2, 4 - 7 | 1, 4, 5, 6, 7 | 2 |
Sacrow | 1 - 4 | 1, 2 | 3, 4 |
Seeburg | 2 - 4 | 2, 3, 4 | |
Wustermark | 15, 16 | 15, 16 |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger
Agrarlandschaft“
Kartenblatt | Unterzeichnung |
---|---|
N-33-122-B-d-4 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, am 8.7.2008 |
N-33-122-D-b-2 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-122-D-b-4 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-A-c-3 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-A-c-4 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-A-d-3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) am 29.10.2007 |
N-33-123-C-a-1 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-C-a-2 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-C-a-3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 29.10.2007 |
N-33-123-C-a-4 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-C-b-1 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
N-33-123-C-c-2 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
2. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
Blatt- Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|
1 | Bornim | 2 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
2 | Dallgow | 4 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
3 | Dallgow | 5 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mitdem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
4 | Döberitz | 1 | 4 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
5 | Döberitz | 2 | 4 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
6 | Döberitz | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
7 | Döberitz | 4 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
8 | Döberitz | 5 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
9 | Döberitz | 8 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
10 | Döberitz | 9 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
11 | Döberitz | 10 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
12 | Döberitz | 12 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
13 | Döberitz | 13 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
14 | Döberitz | 14 | 4 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
15 | Döberitz | 15 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
16 | Döberitz | 16 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
17 | Döberitz | 17 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
19 | Elstal | 18 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
20 | Elstal | 21 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
21 | Fahrland | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
22 | Fahrland | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
23 | Fahrland | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
24 | Fahrland | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
25 | Fahrland | 5 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
26 | Fahrland | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
27 | Fahrland | 7 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
28 | Fahrland | 8 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
29 | Fahrland | 9 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
30 | Fahrland | 10 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
31 | Gatow | 1 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
32 | Groß Glienicke | 1 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
33 | Groß Glienicke | 2 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
34 | Groß Glienicke | 5 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
35 | Groß Glienicke | 10 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
36 | Groß Glienicke | 11 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
37 | Groß Glienicke | 12 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
38 | Groß Glienicke | 13 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
39 | Groß Glienicke | 14 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
40 | Groß Glienicke | 15 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
41 | Groß Glienicke | 16 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
42 | Groß Glienicke | 17 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
43 | Kartzow | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
44 | Kartzow | 2 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
45 | Kartzow | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
46 | Kartzow | 4 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
47 | Kartzow | 5 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
48 | Kartzow | 6 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
49 | Krampnitz | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
50 | Krampnitz | 2 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
51 | Marquardt | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
52 | Nedlitz | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
53 | Neu Fahrland | 1 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
54 | Neu Fahrland | 2 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
55 | Neu Fahrland | 3 | 1 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
57 | Neu Fahrland | 5 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
58 | Neu Fahrland | 6 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
59 | Potsdam | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
60 | Potsdam | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
61 | Potsdam | 3 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
62 | Priort | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
63 | Priort | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
64 | Priort | 4 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
65 | Priort | 5 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
66 | Priort | 6 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
67 | Priort | 7 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
68 | Sacrow | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
69 | Sacrow | 2 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
70 | Sacrow | 3 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
71 | Sacrow | 4 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
72 | Seeburg | 2 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
73 | Seeburg | 2a, Rahmenkarte 7520.0 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
74 | Seeburg | 2b, Rahmenkarte 7520.9 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
76 | Seeburg | 4 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
77 | Seeburg | 15 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
78 | Seeburg | 16 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Meidler und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.12.1998 |
3. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger
Agrarlandschaft“
Blatt- Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|
56a | Neu Fahrland | 4 | 1 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.10.2007 |
56b | Neu Fahrland | 4 | 1 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.10.2007 |
75a | Seeburg | 3 | 3 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.10.2007 |
75b | Seeburg | 3 | 3 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.10.2007 |
18 | Elstal | 16 | 2 000 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 8.7.2008 |
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