Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Kleiner Möggelinsee“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Kleiner Möggelinsee“
vom 14. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 03], S.34) geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 56] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemarkungen Lindenbrück und Zesch am See (Landkreis Teltow-Fläming) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Großer und Kleiner Möggelinsee".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 335 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Lindenbrück | Flure 6,7 |
Zesch am See | Flure 1, 2 |
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung von Niederungsbereichen im Naturraumverbund zwischen Nuthe-Notte-Niederung und dem Dahmeseengebiet in ihrer reichen Ausstattung mit Verlandungs- und Versumpfungsmooren, Seen und Kleingewässern, Röhrichten und Bruchwäldern sowie Binnendünen mit Kiefernwäldern und Trockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer und Kleiner Möggelinsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Inte-resse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Fischotter (Lutra lutra), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
die Erhaltung weiterer stark gefährdeter Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten, insbesondere der nährstoffarmen Sandstandorte wie Flechten-Kiefernwälder, der mesotrophen und eutrophen Moore und Standgewässer wie Moortümpel-Wasserschlauch-Gesellschaften, Krebsscheren-Gesellschaften, Schneide-Röhrichte sowie Schwimmblatt-, Röhricht- und Armleuchteralgengesellschaften, der Weidengebüsche und Erlenbruchwälder, der Feuchtwiesen sowie der basiphilen Halbtrockenrasen;
die Erhaltung als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und der Höhlenbrüter, sowie von Amphibien und Reptilien.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen; ausgenommen hiervon ist die Benutzung von muskelbetriebenen Booten auf dem Großen Möggelinsee;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
zu baden oder zu tauchen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer und Moore jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte sowie chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Erstaufforstungen vorzunehmen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gelten, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
die an der potenziell-natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise - sofern standörtlich möglich - wiederherzustellen ist,
der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage von Kirrungen in Feuchtwiesen, Seggen- oder Röhrichtmooren, Torfmoosmooren, Moorgehölzen, Erlenbruchwäldern, im Flechten-Kiefernwald oder auf Trockenrasen sowie die Neuanlage von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung sowie die Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen ist,
die Angelfischerei vom Ufer aus auf den in der anliegenden Kartenskizze gekennzeichneten Bereich beschränkt bleibt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
Nicht standortgerechte oder nicht heimische Forstkulturen, insbesondere Pappelaufforstungen, sollen im Rahmen waldbaulicher Maßnahmen zu naturnahen, strukturreichen Wäldern umgebaut werden.
Altholzbestände aus Eichen und Kiefern sollen als dauerhafte Strukturelemente erhalten und entwickelt werden.
Die Feuchtwiesen sollen in einer zeitlichen Abfolge entsprechend den Empfehlungen des Pflegekalenders der unteren Naturschutzbehörde Teltow-Fläming gemäht werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Dezember 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großer und Kleiner Möggelinsee"
Gemarkung Lindenbrück
Flurstücke: | |
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Flur 6 (Ausgabedatum unbekannt): | 71-91, 94-112, 114-122, 127-134, 63-66 (nur östlich der Nutzungsartengrenze); |
Flur 7 (Ausgabe 1953): | 1-13, 21-43, 46-73, 76-100; |
Gemarkung Zesch am See
Flurstücke: | |
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Flur 1 (Ausgabe 1953): | 10; |
Flur 2 (Ausgabe 1953): | 1 (anteilig nur nördlicher Teil; Grenze ist der Weg nach Lindenbrück), 2-34, 36, 37 (anteilig, nur südlich der Verbindungslinie zwischen der Nordkante des Flurstückes 33 und dem Messpunkt 5), 39 (anteilig, nur südlich der Verbindungslinie zwischen der Nordkante des Flurstückes 33 und dem Messpunkt 5 und nur das westliche Teilstück begrenzt durch Flurstück 37 und einen Gestellweg (nicht die mit Jagen 15 und 16 bezeichneten Flächen)). |
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