Pfändung steuerlicher Erstattungs- und Vergütungsansprüche<br> Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs<br> (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 09/02)
DE - Landesrecht Brandenburg

Pfändung steuerlicher Erstattungs- und Vergütungsansprüche Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 09/02)

Pfändung steuerlicher Erstattungs- und Vergütungsansprüche Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 09/02)
vom 30. April 2002
Für die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es u. a.
erforderlich, dass die gepfändete Forderung hinreichend genau bezeichnet ist, um sie von anderen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners unterscheiden zu können.
Dazu hatte der BFH
durch Urteil vom 01.04.1999, VII R 82/98 ( BStBI II
1999, S. 439), entschieden, dass ein Steuererstattungsanspruch hinsichtlich des Steuerabschnitts auch dann deutlich genug angegeben ist, wenn er mit "für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre" bezeichnet wird ( vgl.
OFD
Cottbus, Verfügung vom 03.12.1999, S 0166 - 6 - St 251 (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 29/99)
Der BFH hat nunmehr Erstattungs- oder Vergütungsansprüche, die im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits entstanden waren, auch dann als hinreichend bestimmt angesehen, wenn Angaben zum Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum oder (Vor-)Anmeldungszeitraum) ganz fehlen (BFH, Urteil vom 12.07.2001, VII R 19, 20/00, BStBI II 2002, S.
67). Sollte davon auszugehen sein, dass in einem solchen Fall auch zukünftig entstehende Ansprüche von der Pfändung betroffen sind, so ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nur) insoweit nichtig.
Ich bitte daher zukünftig bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem ge­pfändete Forderungen nur mit der Steuerart oder der Art des Vergütungsanspruchs bezeichnet sind, in der Drittschuldnererklärung darauf hinzuweisen, dass der Beschluss nur für alle in der Vergangenheit entstandenen Guthaben berücksichtigt werden kann, hinsichtlich zukünftig entstehender Ansprüche aber gem.
§ 46 Abs.
6 Satz 2 AO
nichtig ist.
Zu diesem Zweck bitte ich, die Erläuterungen zur Nichtigkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen im Vordruck 605/3 entsprechend anzupassen.
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