Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“
vom 6. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 01] , S.2)
25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gehron-See“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 213 Hektar. Es umfasst Flächen in den Gemarkungen:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Gransee Gransee 1, 2, 6, 10;
Schönermark Schönermark 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Flachwassersee mit einem schwimmenden Moor und einen großen, geschlossenen Schilfgürtel mit angrenzenden Bruchwäldern und Feuchtwiesen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten, Großseggenrieden, Schwimmblattgesellschaften, Mädesüßuferfluren, nährstoffreichen Nasswiesen, Weidengebüschen feuchter Standorte, Streuobstwiesen, Ruderalvegetation und Hochstaudenfluren,
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten (zum Beispiel Wasser-, Greif- und Großvögel) sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger, Amphibien und Reptilien,
als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum der nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Eisvogel (Alcedo atthis) und Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis);
aus ökologischen Gründen, insbesondere
zur langfristigen Sicherung der Wasserflächen als Rastplatz von Wildgänsen und anderen Zugvogelarten,
als Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes in der naturräumlichen Einheit der Granseer Platte des nordbrandenburgischen Platten- und Hügellandes,
zur langfristigen Sicherung von Sukzessionsprozessen auf den dafür geeigneten Flächen;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als weitgehend ungestörter Bereich in unmittelbarer Stadtnähe.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen mit Ausnahme muskelbetriebener Boote zu benutzen. Das Einsetzen der Boote ist nur vom Flurstück 194 der Flur 10 der Gemarkung Gransee zulässig. Der Standort ist in der topografischen Karte eingetragen. Bei der Bootsbenutzung ist ein Mindestabstand von zehn Metern zur Uferlinie, zu Röhrrichten oder Schwimmblattgesellschaften einzuhalten;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass bei der Wiederaufforstung Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
für die Elektrofischerei und die Verwendung künstlicher Lichtquellen die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus sowie das Angeln innerhalb des in der topografischen Karte dargestellten Bereichs (Gemarkung Gransee, Flur 10, Flurstück 194) vom Ufer aus. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt weiterhin;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
das Wasserdargebot am Großen und Kleinen Gehron-See soll zur Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse durch geeignete Maßnahmen erhalten beziehungsweise verbessert werden;
zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung artenreicher Grünlandbestände sollen die Grünlandflächen extensiv bewirtschaftet werden;
es wird angestrebt, das Erdstofflager am Nordufer des Gehron-Sees zu renaturieren und gegebenenfalls zurückzubauen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“ vom 6. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 213 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Landkreis: Oberhavel
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Gransee 1 318 (anteilig), 344-350;
Gransee 2 1, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1-5/3, 6, 7/1-7/3, 8-18, 19/1-19/3, 20, 20/3, 21/1-21/3, 22-24, 25/1, 25/2, 26, 30/2-30/4;
Gransee 6 1, 2, 3, 4/2, 29-35, 37, 42 (anteilig), 61/5 (anteilig), 66/2, 66/3, 67 (anteilig), 68/2, 68/3, 69 (anteilig), 70, 71, 72/1, 74/1-74/3, 75/1-75/3, 76/1-76/3, 77/1-77/3, 78/1-78/3, 79/1-79/3, 80, 81, 82, 83/1-83/3, 84/1, 86 anteilig, 87, 88 (anteilig), 90-93 (anteilig), 95-98 (anteilig), 100 (anteilig), 102/3 (anteilig), 107/1 (anteilig), 108-112, 114, 115, 116/1, 118 (anteilig), 119/1, 119/2, 133 (anteilig), 134-140, 144 (anteilig), 153 (anteilig), 157 (anteilig), 158 (anteilig), 160/2 (anteilig), 161, 171 (anteilig), 174, 176, 177-179, 180-194;
Gransee 10 1/2 (anteilig), 2/2 (anteilig), 5/2 (anteilig), 6, 7/2, 7/3, 9/3, 9/4, 9/5, 9/12, 9/13, 9/20 (anteilig), 9/24, 10/1, 10/2, 11, 12/3, 12/8, 13-16, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19, 20/1, 20/2, 21, 22/2 (anteilig), 24/3, 25/1, 26/1, 30/6, 30/7, 31/2-31/4, 32/1 (anteilig), 32/9, 32/10, 32/12, 32/14, 32/30, 32/31, 32/35-32/39, 34-36;
Schönermark 3 98, 99/2, 100 (anteilig), 101/17 (anteilig).
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