Verordnung über das Naturschutzgebiet „Laie-Langes Luch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Laie-Langes Luch“
vom 17. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 05] , S.89)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Laie-Langes Luch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 88 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Groß Eichholz, Gemarkung Groß Eichholz, Flur 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der torfmoosreichen Zwischenmoorgesellschaften, Wasserpflanzen- und Moorschlenkengesellschaften, Röhrichte und Seggenriede, Weiden- und Erlengehölze, Kiefern-Moorgehölze sowie der Sandfluren und Feuchtheidesäume;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Zwischenmoore, Seggenriede und Feuchtheiden, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Rundblättriger und Mittlerer Sonnentau, Seerose, Gemeine Grasnelke, Torfmoose und Rentierflechten sowie weiterer wertvoller Arten wie Weißes und Braunes Schnabelried, Schmalblättriges Wollgras, Fadensegge, Rosmarienheide und mehrere Wasserschlaucharten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die spezifischen Moor- und Gewässerlebensräume, strukturreichen Offenlandbiotope sowie störungsfreien Waldgebiete angepassten Vogelarten, der Reptilien und Amphibien, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine, Teich- und Schilfrohrsänger, Wiesenpieper, Neuntöter, Schwarzspecht, Baumfalke, Kranich und Fischadler sowie mehrere Lurche;
die Entwicklung der Kiefernforste zu naturnahen flechten- und beerkrautreichen Kiefern- und Eichen-Kiefernmischwäldern;
die Erhaltung des Gebietes aus ökologischen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Sicherung
der Moore und Kleingewässer mit ihrer Wasserspeicherfähigkeit als Grundlage eines naturnahen Gebietswasserhaushalts,
der strukturreichen Moor- und Offenlandlebensräume als Trittstein- und Vernetzungsbiotope inmitten eines großräumigen Waldgebiets innerhalb des Dahme-Seengebiets,
von geschlossenen Waldgürteln um die Moore und Heidesäume als Schutz- und Pufferzonen der an nährstoffarme Standorte angepassten Lebensgemeinschaften und Arten,
der landeskundlich bedeutsamen, aus der ehemaligen Kolonie Laie hervorgegangenen Offenflächen der Laie;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Moorsenke des Langen Luches sowie der Laie mit ihren Kleingewässern, Feldgehölzen und Obstbaumbeständen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) sowie Feuchten Heiden mit Erica tetralix als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Kammmolch (Triturus cristatus) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei Beweidung die Kesselmoore, Gewässerränder und Röhrichte auszuzäunen sind,
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 15,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 und 21 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kesselmoore und deren Randbereiche in einer Breite von 20 Metern nicht bewirtschaftet werden,
Heidesäume nicht aufgeforstet werden,
Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar Größe zulässig sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen.
Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und Ansaatwildwiesen im Bereich von Mooren und Moorrändern, Röhrichten, Heidesäumen und Trockenrasen;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Moore in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Erhaltung von Moorschlenken- und Zwischenmoorgesellschaften soll durch die Anlage von örtlich begrenzten Bodenaufschlüssen im Langen Luch als Initialstadium von Moorentwicklungen erreicht werden;
im Bereich der Kolonie Laie sollen Neu- und Ergänzungspflanzungen von Obstbäumen erfolgen;
Großseggenriede und Röhrichte sollen als Vermehrungsstätten von gefährdeten Wiesen- und Röhrichtbrütern durch sporadische Mahd von Verbuschung freigehalten werden;
der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
die Baumartenzusammensetzung und Struktur im Wald soll sich an der potenziellen natürlichen Vegetation orientieren;
die Feuchtheidesäume sollen durch Offenhaltung (zum Beispiel durch Entbuschung) erhalten werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 17. Dezember 2002
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Laie-Langes Luch“ vom 17. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 88 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Groß Eichholz | 3 | 53, 68, 79, 80/1 (alle anteilig), 80/2, 81 bis 122, 124, 133 (anteilig), 135, 136 (anteilig). |
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