Auslegung von Änderungsbegehren als schlichter Änderungsantrag oder als Einspruch<br> Abgabe der Steuererklärung nach Schätzung
DE - Landesrecht Brandenburg

Auslegung von Änderungsbegehren als schlichter Änderungsantrag oder als Einspruch Abgabe der Steuererklärung nach Schätzung

Auslegung von Änderungsbegehren als schlichter Änderungsantrag oder als Einspruch Abgabe der Steuererklärung nach Schätzung
vom 21. August 2003
OFD
Cottbus, Verfügung vom 13.07.1995, S 0335 - 1 - St 212 (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/1995)
Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingegangene Änderungsbegehren können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge i. S. d.
§ 172 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2a AO
behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will ( vgl.
Nr. 2 Satz 4 des AEAO
zu § 172).
Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da der Einspruch die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag (vgl. Nr. 2 Satz 5 des AEAO zu § 172). Geht z. B.
in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid - und nicht als Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides - zu werten (vgl. BFH
, Urteil vom 27.02.2003, V R 87/01, BStBl II
2003, 505). Die unter Tz. 3.2.1 der Bezugskurzinformation dargestellte hiervon abweichende Rechtsauffassung ist überholt; ich bitte auf der Bezugskurzinformation einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
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