Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher in den neuen Bundesländern
DE - Landesrecht Brandenburg

Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher in den neuen Bundesländern

Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher in den neuen Bundesländern
vom 26. April 2005
Erlass vom 07.03.2005 ( Gesch-Z
: 14.21 P 2152 - 1/05) Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juli 2003 , Az.: 2 C 15.02
Mit o. g.
Erlass habe ich Ihnen den Erlass vom 12.10.2004 (Gesch-Z.: 45.6 - 2008 - 49 - 03) zur Umsetzung des Urteils des BVerwG zur Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher übersandt. Danach haben nicht nur die Gerichtsvollzieher, sondern auch die Vollziehungsbeamten der Finanzämter Anspruch auf die volle Vollstreckungsvergütung und können diese rückwirkend beantragen. Ich bitte, darauf hinzuwirken, dass die Vollziehungsbeamten den entsprechenden Antrag stellen.
In dem Erlass des Referats 45 vom 12.10.2004 werden Sie aufgefordert, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Vereinzelte Nachfragen veranlassen mich, folgende Hinweise zu geben:
Die Vollziehungsbeamten erhalten die volle Vollstreckungsvergütung ab dem Jahr 2002, weil für die davor liegenden Jahre Verjährung eingetreten ist.
Wegen der Schuldrechtsreform sind für die einzelnen Jahre verschiedene Rechtsnormen für die Frage der Verjährung anzuwenden: Die Ansprüche, die im Jahr 1997 entstanden sind, sind gemäß §§ 197, 201 BGB
(alte Fassung) am 01.01.2002 verjährt. Wegen Art.
229 § 6 Abs.
4 Satz 2 EGBGB (Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit §§ 197, 201 BGB a. F. sind die Ansprüche aus 1998 am 01.01.2003 verjährt, diejenigen aus 1999 am 01.01.2004. Ebenfalls am 01.01.2005 verjährten die Ansprüche, die in den Jahren 2000 oder 2001 entstanden waren. Für diese berechnete sich die dreijährige Verjährungsfrist wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 195 BGB n. F. vom 01.01.2002 an.
Fürsorgegesichtspunkte, die den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB erfordern, liegen nicht vor. Soweit die Vollstreckungstätigkeit von Angestellten ausgeübt wurde, ist § 70 BAT-O (Ausschlussfrist) nicht anzuwenden.
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