Verordnung über die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen und über die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen (Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung - LuBKV)
Verordnung über die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen und über die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen (Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung - LuBKV)
vom 8. März 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 06] , S.83)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 56 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 3 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
für die Genehmigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien und Gesamtschulen und
für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Leistungs- und Begabungsklassen.
§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) In Leistungs- und Begabungsklassen sollen besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler gezielt gefördert werden. Die Schulen können Leistungs- und Begabungsklassen mit sprachlichem, musisch-künstlerischem, gesellschaftswissenschaftlichem oder mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Profil bilden. Die Kombination der Profile sowie eine schwerpunktunabhängige Förderung der unterschiedlichen individuellen Begabungsprofile der Schülerinnen und Schüler ist möglich.
(2) Die Leistungs- und Begabungsklassen werden an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen ab Jahrgangsstufe 5 gebildet, um eine frühzeitige Förderung von Leistungen und Begabungen zu sichern. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die jeweiligen Schulstufen. Die Förderung erfolgt schwerpunktmäßig im Rahmen der regulären Unterrichtszeiten durch Verdichtung von Lernprozessen und durch zusätzliche obligatorische Unterrichtsangebote.
(3) Leistungs- und Begabungsklassen vermitteln eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In Leistungs- und Begabungsklassen wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben.
(4) Zu jedem Schuljahr kann eine Schule jeweils nur eine Leistungs- und Begabungsklasse bilden. Die Grundsätze der Schulstruktur gemäß Teil 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, insbesondere die Gliederung nach Schulstufen und der regelmäßige Übergang in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen nach der Jahrgangsstufe 6, dürfen durch die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen in der Schule nicht gefährdet werden.
Abschnitt 2 Antrags- und Genehmigungsverfahren
§ 3 Antragstellung
(1) Das für Schule zuständige Ministerium genehmigt die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen. Die Antragstellung erfolgt durch die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Antragstellung setzt einen entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz und einen Beschluss des Schulträgers gemäß § 105 des Brandenburgischen Schulgesetzes voraus.
(2) Dem Antrag sind
eine geeignete pädagogische Konzeption,
eine Prognose der Schülerzahlen,
der Beschluss der Schulkonferenz und
der Beschluss der zuständigen Kommunalvertretung auf Änderung der Schule gemäß § 105 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der entsprechende Antrag des Schulträgers an das für Schule zuständige Ministerium
beizufügen.
(3) Die pädagogische Konzeption ist für die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen geeignet, wenn die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 gewährleistet werden. Sie enthält insbesondere Aussagen
zu Erfahrungen der Schule auf dem Gebiet der Förderung besonders begabter und leistungsstarker Schülerinnen und Schüler,
zum pädagogischen Profil und zum Bildungsverlauf in den Leistungs- und Begabungsklassen von Jahrgangsstufe 5 bis 12,
zu individuellen Begabungsprofilen, die schwerpunktmäßig in ihrer Entfaltung gefördert werden sollen,
zu Formen und Methoden eines begabungsgerechten Lehrens und Lernens, insbesondere zu vorgesehenen Maßnahmen der Binnendifferenzierung,
zur geplanten Vorgehensweise bei der Verdichtung von Lernprozessen,
zu geplanten zusätzlichen Unterrichtsangeboten (Enrichmentmaßnahmen),
über die Gestaltung einer Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und ein Kursangebot in der gymnasialen Oberstufe,
zur profilbezogenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens,
zum diagnostischen Test,
zum Eignungsgespräch,
zu weiteren, auf die Besonderheit der Schule bezogenen Kriterien zur Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung gemäß § 53 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
zu den personellen und sächlichen Ressourcen der Schule,
zur geplanten Evaluation und
zum Qualifizierungsbedarf der Lehrkräfte.
(4) Der vollständige Antrag ist spätestens am 31. Oktober vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen beantragt wird, einzureichen. Die Berücksichtigung von Anträgen ist jeweils für das kommende Schuljahr ausgeschlossen, wenn diese nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist gemäß Satz 1 in dem für Schule zuständigen Ministerium eingehen.
§ 4 Antragsprüfung und Genehmigung
(1) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen genehmigen, wenn
die pädagogische Konzeption eine gezielte Begabungsförderung gewährleistet,
die Schule neben der Leistungs- und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 7 langfristig mindestens zweizügig ist,
die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und
die gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mögliche landesweite Anzahl von 35 Leistungs- und Begabungsklassen nicht überschritten wird.
Eine regionale Ausgewogenheit der Angebote zur Leistungs- und Begabungsförderung ist hierbei anzustreben.
(2) Die Genehmigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen erfolgt gegenüber der Schule. Die Genehmigung des Ausbaus der Schule ist gegenüber dem Schulträger zeitgleich auszusprechen.
(3) Unabhängig von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 setzt die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen voraus, dass mindestens 25 geeignete Schülerinnen und Schüler in diese Klasse aufgenommen werden.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen nur wirksam, sofern im ersten Jahrgang eine Leistungs- und Begabungsklasse gemäß Absatz 3 eingerichtet wird. Für die Höchstfrequenz gilt § 103 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entsprechend.
§ 5 Beendigung und Widerruf
(1) Das für Schule zuständige Ministerium genehmigt auf gemeinsamen Antrag der Schulkonferenz und des Schulträgers die Beendigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Bedarf bei Eltern sowie Schülerinnen und Schülern nicht mehr besteht oder andere Umstände die Organisation von Leistungs- und Begabungsklassen nicht mehr zulassen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Genehmigung zur Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
schulaufsichtliche Überprüfungen oder externe Evaluationen ergeben, dass die Vorgaben der der Genehmigung zu Grunde liegenden pädagogischen Konzeption nur unzureichend eingehalten werden, oder
in zwei aufeinander folgenden Schuljahren
keine Leistungs- und Begabungsklasse gebildet wird,
in der Jahrgangsstufe 7 neben der Leistungs- und Begabungsklasse nicht zwei weitere Klassen gebildet werden oder
einmal keine Leistungs- und Begabungsklasse und einmal keine zwei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 gebildet werden.
Die Schulkonferenz und der Schulträger sind zuvor anzuhören.
(3) Die Genehmigung der Beendigung gemäß Absatz 1 und der Widerruf gemäß Absatz 2 erfolgen zum Schuljahresende. Bereits gebildete Leistungs- und Begabungsklassen in den höheren Jahrgangsstufen können fortgeführt werden.
(4) Die Ablehnung des Antrages, die Unwirksamkeit gemäß § 4 Abs. 4, die Beendigung und der Widerruf der Genehmigung schließen eine erneute Antragstellung zu einem der darauf folgenden Schuljahre nicht aus.
§ 6 Ersatzschulen
Die §§ 1 bis 5 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und 4 für Ersatzschulen entsprechend. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt unabhängig von der Zügigkeit bei Ersatzschulen als erfüllt, wenn
mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 7 aufgenommen werden oder
ein Aufnahmeverhältnis in den Jahrgangsstufen 5 und 7 von eins zu mindestens zwei nachgewiesen werden kann.
Abschnitt 3 Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen
§ 7 Anmeldung
(1) Die Eltern beantragen die Aufnahme in eine Schule, die eine Leistungs- und Begabungsklasse im gewünschten Profil anbietet (Anmeldung). Sie können im Antrag einen Zweitwunsch für eine weitere Schule angeben. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldung bei den Schulen mit genehmigten Leistungs- und Begabungsklassen zu stellen sind. Der Anmeldung sind die Empfehlung der Grundschule und eine Kopie des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 beizufügen. Die Anerkennung als besonderer Härtefall oder die Berücksichtigung besonderer Gründe bedürfen des Nachweises der entsprechenden Umstände.
(3) Die Schule kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.
§ 8 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus
der Eignungsfeststellung gemäß § 9 und
dem Auswahlverfahren gemäß § 10.
(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
§ 9 Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen, Neigungen und Begabungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer Leistungs- und Begabungsklasse geeignet, wenn auf Grund der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (allgemeine Eignung) und der vorhandenen Begabungen (besondere Eignung) zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der besonderen Anforderungen und Förderungen einer Leistungs- und Begabungsklasse erfolgreich abschließt.
(2) An der Eignungsfeststellung nehmen nur die Schülerinnen und Schüler teil, deren Noten auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern
Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder
Deutsch, Mathematik und Sachkunde
die Summe fünf nicht übersteigen. Hiervon abweichend kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes die Teilnahme an der Eignungsfeststellung gestatten, wenn
besondere individuelle Gründe dazu führten, dass die Summe gemäß Satz 1 nicht erreicht wurde, und
auf Grund des individuellen Begabungsprofils eine weitere Förderung nur in einer Leistungs- und Begabungsklasse gewährleistet werden kann.
(3) Die Eignungsfeststellung erfolgt auf der Grundlage
der Empfehlung der Grundschule und des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4,
eines vom für Schule zuständigen Ministerium zugelassenen prognostischen Tests und
eines Eignungsgesprächs.
Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können weitere Kriterien der Aufnahmeentscheidung zu Grunde gelegt werden, wenn diese der Feststellung der allgemeinen und besonderen Eignung dienen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die festgestellt wird, dass sie nicht für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer Leistungs- und Begabungsklasse geeignet sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren der Schule gemäß § 10 teil und werden nicht in die Schule aufgenommen.
§ 10 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität einer Leistungs- und Begabungsklasse, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist auf der Grundlage der Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Wurde ein Zweitwunsch angegeben, sind die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch nicht berücksichtigt werden konnte, an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch. Hierbei können die im Erstwunschverfahren festgestellten Ergebnisse des prognostischen Tests berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern die Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.
(3) Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Abs. 4 sind für die Einreichung der Anträge auf Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen zum Schuljahr 2007/2008 die vom für Schule zuständigen Ministerium gesetzten Fristen maßgebend. Die Berücksichtigung von Anträgen auf Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen zum Schuljahr 2007/2008 ist ausgeschlossen, wenn diese nicht oder nicht vollständig innerhalb der Fristen gemäß Satz 1 in dem für Schule zuständigen Ministerium eingegangen sind.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.
Potsdam, den 8. März 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht
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