Vereinbarung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung vom 13. Januar 1965
DE - Landesrecht Brandenburg

Vereinbarung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung vom 13. Januar 1965

Vereinbarung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung vom 13. Januar 1965
vom 19. September 1991 (JMBl/91, [Nr. 8], S.78)
Das Land Brandenburg ist im Rahmen der 62. Konferenz der Justizminister und -senatoren vom 4. bis 6. Juni l991 in Berlin der Vereinbarung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1965 beigetreten. Die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Minister der Justiz
Dr.
Bräutigam
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 13. Januar 1965 zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung folgende Vereinbarung getroffen:

I.

Die Strafvollstreckungsbehörden der beteiligten Länder sind befugt, Verurteilte, die sich innerhalb eines anderen Landes auf freiem Fuß befinden, unmittelbar (ohne die Amtshilfe einer anderen Vollstreckungsbehörde in Anspruch zu nehmen - §§ 162, 163 GVG
-) zum Strafantritt in die jeweils zuständige Vollzugsanstalt des anderen Landes zu laden und durch ein Aufnahmeersuchen in diese Anstalt einzuweisen (§ 29 Abs.
1 StVollstrO
). Ihnen ist auch gestattet, bei Verurteilten, die sich im Gebiet eines anderen Landes in Untersuchungshaft oder in anderer Sache in Strafhaft befinden, unmittelbar nach § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 StVollstrO zu verfahren. In dem Aufnahmeersuchen sind die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung, auf denen die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt beruht, genau zu bezeichnen.
Die Vollstreckungsbehörden sind befugt, die Polizeidienststellen eines anderen Landes um die Ausführung von Vorführungs- oder Haftbefehlen zum Zwecke der Strafvollstreckung zu ersuchen.
Die durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 den Strafvollzugsbehörden und den Polizeidienststellen entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

II.

Die Vereinbarung gilt nicht für die Vollstreckung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung.

III.

Die Landesjustizverwaltungen werden alsbald nach Abschluß dieser Vereinbarung ihre Vollstreckungspläne austauschen - soweit es nicht auf Grund bereits früher abgeschlossener Einzelvereinbarungen schon geschehen ist - und jede Änderung alsbald nach ihrem Inkrafttreten den anderen Landesjustizverwaltungen mitteilen.
Die Vollstreckungspläne und die Mitteilungen über Änderungen erteilten sich die Länderjustizverwaltungen benachbarter Länder gegenseitig in so vielen Stücken, daß alle Vollstreckungsbehörden dieser Länder und die in § 21 Buchstaben a und b StVollstrO bezeichneten Behörden mit einem Vollstreckungsplan der benachbarten Länder ausgestattet werden können.
Die Landesjustizverwaltungen nicht benachbarter Länder erteilen sie sich gegenseitig in so vielen Stücken, daß die im § 21 Buchstaben a und b StVollstrO bezeichneten Stellen sowie die Vollstreckungsbehörden, die in Großstädten ihren Sitz haben, je zwei Stücke des Vollstreckungsplanes aller nicht benachbarten Länder erhalten können. Den Landesjustizverwaltungen bleibt vorbehalten, über die benachbarten Länder hinaus noch weitere Länder in den Austausch der Vollstreckungspläne nach Satz l dieses Absatzes einzubeziehen.

IV.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die bereits zwischen einzelnen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen außer Kraft.
Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Vereinbarung nicht drei Monate vor Jahresablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung eines Landes berührt die Weitergeltung der Vereinbarung zwischen den anderen Ländern nicht.
Markierungen
Leseansicht