Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“
vom 13. März 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 11], S.304) geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Barnim und Märkisch-Oderland werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Barnimer Heide".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 12.561 Hektar. Es umfaßt Teile der Barnimplatte sowie im Osten Teile des Waldhügellandes des Oberbarnim und im Nordwesten Teile des Eberswalder Urstromtales. Das Gebiet liegt südlich von Eberswalde, westlich von Bad Freienwalde und nordöstlich von Biesenthal.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in folgenden Gemarkungen: Landkreis Barnim: Finow, Eberswalde, Hohenfinow, Trampe, Klobbicke, Tuchen, Grüntal, Biesenthal, Spechthausen, Melchow, Schönholz;.Landkreis Märkisch-Oderland: Dannenberg, Falkenberg, Gersdorf, Heckelberg.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:50.000, 1:10.000 und, soweit in der folgenden wörtlichen Beschreibung des Grenzverlaufs auf Flurkartenauszüge verwiesen wird, in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die wörtliche Beschreibung des Grenzverlaufs erfolgt im Uhrzeigersinn anhand der in den Karten eingetragenen Orientierungspunkte Nr. 1 - 18.
(3) Wörtliche Beschreibung:
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden grundsätzlich durch Straßen, Wege, Gemarkungs- und Flurstücksgrenzen gebildet.
Ausgangspunkt für die wörtliche Beschreibung ist die Bundesstraße Nr. 2, nördlich von Biesenthal, an der Abzweigung zur Landstraße nach Finow (Orientierungspunkt 1).
Vom Ausgangspunkt verläuft die Grenze entlang der Landstraße in Richtung Finow bis zum Orientierungspunkt 2.
Der weitere Grenzverlauf für die Bereiche Eberswalde-Finow, Sommerfelde, Tornow und Hohenfinow bis zum Orientierungspunkt 3 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Finow Flure 17, 18
Gemarkung Eberswalde Flure 1, 2, 12
Gemarkung Hohenfinow Flure 4, 5, 8, 9
Bis zum Orientierungspunkt 4 folgt der Grenzverlauf der Landstraße von Hohenfinow in Richtung Cöthen. Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Cöthen bis zum Orientierungspunkt 5 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Falkenberg Flure 11, 12
Bis zum Orientierungspunkt 6 folgt der Grenzverlauf der Landstraße von Cöthen in Richtung Dannenberg.
Der weitere Grenzverlauf folgt dem Weg nach Neugersdorf in Richtung Westen bis zur Waldkante, folgt dieser in Richtung Westen entlang des Weges am Ostufer des Gamensees in Richtung Norden bis zur Gemarkungsgrenze Neugersdorf-Falkenberg und von dort weiter entlang dieser in Richtung Süden bis zum Orientierungspunkt 7.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Neugersdorf und Gersdorf bis zum Orientierungspunkt 8 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung Gersdorf Flur 1
Bis zum Orientierungspunkt 9 folgt der Grenzverlauf der Landstraße von Gersdorf in Richtung Trampe.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Trampe bis zum Orientierungspunkt 10 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Trampe Flure 2 (Blatt 1 und 2), 3
Bis zum Orientierungspunkt 11 folgt der Grenzverlauf der Landstraße von Trampe in Richtung Klobbicke.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Trampe und Beerbaum bis zum Orientierungspunkt 12 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Klobbicke Flure 2, 3
Gemarkung Heckelberg Flure 1, 5
Bis zum Orientierungspunkt 13 folgt der Grenzverlauf der Landstraße von Beerbaum in Richtung Grüntal. Von dort folgt die Grenze dem Weg entlang der Waldkante in Richtung Nordwest bis zur Gemarkungsgrenze Heckelberg-Grüntal und folgt dieser bis zum Orientierungspunkt 14.
Die Grenze verläuft entlang des Weges in Richtung Südost bis zur Landstraße Grüntal-Gratze und folgt dieser in Richtung Grüntal bis zum Orientierungspunkt 15.
Die Grenze folgt dem Weg entlang der Waldkante (zuerst in Richtung Südwest, danach in Richtung Südost) bis zur Gemarkungsgrenze Tempelfelde-Heckelberg und folgt dieser in Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Tempelfelde-Grüntal. Die Grenze verläuft entlang dieser Gemarkungsgrenze in Richtung Südwest bis zur Landstraße von Tempelfelde nach Sydow und folgt dieser in Richtung Norden bis zum Orientierungspunkt 16.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Sydow bis zum Orientierungspunkt 17 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Grüntal Flure 1, 4
Die Grenze verläuft entlang der Landstraße von Sydow in Richtung Biesenthal bis zur Gemarkungsgrenze Biesenthal-Grüntal und folgt dieser in Richtung Norden bis zum Orientierungspunkt 18.
Der weitere Grenzverlauf für den Bereich Biesenthal bis zum Orientierungspunkt 1 (Ausgangspunkt) ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung Biesenthal Flur 7.
(4) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegende, aber vom Schutzgebiet allseits umschlossene Flächen (Abgrenzung im Bereich der Ortslagen) sind in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung Schönholz Flure 1
Gemarkung Spechthausen Flure 2 (mit Beiblättern)
Gemarkung Melchow Flure 1, 2, 3
Gemarkung Tuchen Flure 1, 2
Gemarkung Grüntal Flure 2, 3
(5) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Barnim und Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere
der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand- und Fließgewässer einschließlich der angrenzenden Uferbereiche und Verlandungszonen,
der Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhaltung und der Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin und die Stadt Eberswalde,
der Förderung naturnaher Wälder, vor allem der Bruchwälder, der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Buchen- und Kiefern-Traubeneichen-Wälder in ein zusammenhängendes, naturnah ausgebildetes, weitgehend naturnah strukturiertes Waldökosystem,
der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Kopfweiden sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung,
der gebietstypischen Landschaftsteile wie Stauchmoränen, Grundmoränen, Talsande und Binnendünen und die Förderung ihrer typischen Vegetationseinheiten wie Moore, nährstoffarme Gewässer, Sandflure, Trockenrasen und Heiden als naturnahe Lebensräume für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als Ost-West-Brücke zwischen dem Niederoderbruch und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung sowie als Nord-Süd-Brücke zwischen dem Bio-sphärenreservat Schorfheide-Chorin und dem Barnim,
der Pufferfunktion für das überregional bedeutsame Naturschutzgebiet "Nonnenfließ-Schwärzetal",
des umfassenden und großräumigen Schutzes der gering besiedelten Landschaftsräume für störungsempfindliche Arten und Arten mit großen Arealansprüchen,
der Förderung der forstwissenschaftlichen und ökosystemaren Forschung;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der Ostbrandenburgischen Platte mit ihrem Mosaik aus Abflußrinnen, Söllen, Talsandebenen und Binnendünen sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung,
der landschaftsbestimmenden, weiträumigen, zusammenhängenden und ungestörten Waldgebiete,
der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer charakteristischen Vielfalt,
der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin sowie im unmittelbaren Umfeld der Stadt Eberswalde, insbesondere für
eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte touristische Erschließung, vor allem in Waldgebieten und Gewässerbereichen,
die Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen und der konzeptionellen Einbindung bestehender Einrichtungen wie des Tierparkes Eberswalde, des Forstbotanischen Gartens, der Waldschule Nonnenfließ und des Schloßparkes Trampe;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Trockenrasen und Binnendünen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Kleingewässer mit ihren Verlandungsbereichen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege sowie der aufgrund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Röhrichtzonen außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 für die Angelfischerei gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Gärten, Baumschulen, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen und auf forstwissenschaftlichen Versuchsflächen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Sicherung des bergschadengefährdeten Gebietes westlich der Landstraße von Hohenfinow nach Cöthen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt;
Maßnahmen in der Gemarkung Finow, Flur 18, Flurstücke 154 und 155, die zur Gewährleistung der Flugsicherung des Flugplatzes Finow erforderlich sind, einschließlich der Errichtung baulicher Anlagen;
kulturelle Veranstaltungen auf dem Gelände der Freilichtbühne, des Tierparkes sowie des Forstbotanischen Gartens der Stadt Eberswalde;
die Nutzung von Flächen, die nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der Landesverteidigung dienen.
(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen am Rand der Ortslagen, Alleen, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen, Flurholzinseln und Solitärbäumen ist zu fördern;
die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Forschung der Fachhochschule Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;
zur Erhaltung und Entwicklung der Moore und Feuchtwiesen ist die Bewahrung und nach Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes anzustreben;
die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw. Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf Anmoorstandorten in extensiv genutztes Dauergrünland ist anzustreben;
die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen und Sandflure ist nach Möglichkeit anzustreben;
störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden; zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;
für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Pflasterstraßen, entwickelt werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch unterirdische Leitungen ersetzt werden;
die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu entwickeln;
die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer möglichst ausschließen, auszurichten.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt der Beschluß Nr. 41 vom 15. Dezember 1977 des Bezirkstages des Bezirkes Frankfurt/Oder über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Nonnenfließ-Schwärzetal" außer Kraft.
Potsdam, den 13. März 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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