Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern von Vereinen
DE - Landesrecht Brandenburg

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern von Vereinen

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern von Vereinen
vom 10. August 2001
Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes begründet nicht ohne weiteres ein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne bzw. eine andere steuerlich relevante Tätigkeit. Dies gilt auch, wenn dem ehrenamtlich Tätigen die im Zusammenhang mit seiner Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt werden. Demzufolge geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass z. B.
ein Vereinsvorsitzender oder ein Kassierer dann keine steuerpflichtigen Einkünfte - wie z. B. Arbeitslohn - erzielt, wenn ihm der Verein lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten, Portokosten oder Telefongebühren erstattet.
Dabei schadet es noch nicht, wenn die Erstattungsbeträge des Vereins die Aufwendungen des ehrenamtlichen Tätigen ganz geringfügig übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BFH
, Urteil v.
23.10.1992, BStBl II
1993, 303, ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass es bereits an der Absicht fehlt, Überschüsse zu erzielen. Daraus folgt, dass es sich bei dem insoweit gewährten Aufwendungsersatz noch um nicht steuerbare Einnahmen handelt.
Bei dieser Betrachtung darf aber der Aufwendungsersatz nicht ohne weiteres den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des ehrenamtlich Tätigen gegenüber gestellt werden. Vielmehr ist eine Überschusserzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn der Aufwendungsersatz die Aufwendungen des ehrenamtlich Tätigen, die ansonsten als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden könnten, nur ganz unwesentlich überschreitet. So darf Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten nicht in seiner tatsächlichen Höhe, sondern nur pauschal nach Maßgabe der kalendertäglichen Abwesenheit steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Einzelnen ist der Abzug je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung (und ggf.
der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf folgende Pauschbeträge beschränkt:
Abwesenheit von mindestens 8 Stunden am Kalendertag 10 DM,
Abwesenheit von mindestens 14 Stunden am Kalendertag 20 DM,
(ganztägige) Abwesenheit von 24 Stunden 46 DM.
Die vom BFH ( a. a. O.
) aufgezeigte Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der noch keine Absicht der Überschusserzielung anzunehmen und mithin nicht von steuerlich relevanten Einnahmen auszugehen ist, kann als gewahrt angesehen werden, wenn der über die steuerlich als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus vom Verein an den ehrenamtlich Tätigen geleistete Aufwendungsersatz im Kalenderjahr unter 500 DM bleibt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird also im Kalenderjahr Aufwendungsersatz - ggf. zusammen mit weiteren Vergütungen - über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus von mindestens 500 DM gewährt, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Für die Anwendung dieser Freigrenze kommt es nicht darauf an, welcher Einkunftsart die ggf. steuerpflichtigen Einkünfte zuzuordnen wären.
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