Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
vom 15. Januar 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 03] , S.101) zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 58] )
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2
Die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft.
Potsdam, den 15. Januar 2002
Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
Anlage
zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK)
Gebührentarifverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
---|---|---|
1. | Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages | |
1.1 | Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung | 15 |
1.2 | Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung | 40 - 50 |
2. | Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG | |
2.1.1 | Befristete Bescheinigungen (je Jahr) | 30 - 37,5 |
2.1.2 | Unbefristete Bescheinigungen | 67,5 - 90 |
2.1.3 | Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist | 90 - 112,5 |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG | |
2.2.1 | Befristete Bescheinigungen (je Jahr) | 30 - 37,5 |
2.2.2 | Unbefristete Bescheinigungen | 150 - 200 |
2.2.3 | Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist | 200 - 250 |
3. | Erteilung einer Zweitschrift | 25 |
4. | Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | 0,5 |
5. | Beglaubigungen | |
je Seite | 0,5 | |
mindestens | 5 | |
6. | Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - | |
6.1 | Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen | 2,5 - 500 |
6.2 | gegen Kostenentscheidungen | 2,5 - 100 |
7. | Entscheidung über den Antrag sowie die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg | 100 |
8. | Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen | |
8.1 | Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 30 000 Euro | 57 |
8.2 | Bescheinigungsfähige Aufwendungen über 30 000 Euro | 0,2 Prozent der bescheinigten Summe |
8.3 | Die Gebührenhöhe soll höchstens 25 000 Euro betragen. |
Feedback