Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)
vom 12. Juli 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 17] , S.286) zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] )
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Oberste Landesbehörde
Das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für
die Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Überwachungspersonals in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung,
die Planung, Koordinierung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus Kontroll- und Monitoringprogrammen der Europäischen Union und des Bundes ergeben,
die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben,
die Benennung von Untersuchungseinrichtungen, die bei amtlichen Kontrollen gezogene Proben analysieren können, sowie
die Information der Öffentlichkeit und notwendige Anordnungen nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderer landespolitischer Bedeutung.
§ 2
Landesoberbehörde
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für
die Entgegennahme, Prüfung, Bewertung und Weiterleitung von Meldungen im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) sowie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4),
die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen zur Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorschriften,
die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c und § 68 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
die Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 der Verordnung über kosmetische Mittel,
die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen über Orte der Herstellung sowie über Orte der erstmaligen Einfuhr kosmetischer Mittel nach § 5d Abs. 1 der Verordnung über kosmetische Mittel,
die Überwachung der Einhaltung der für die Hersteller und Händler von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Zulassung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) und der Zulassung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1); dies gilt nicht, soweit Landwirte gleichzeitig Futtermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
die Information der Öffentlichkeit, soweit nicht auf Grund der landespolitischen Bedeutung das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder auf Grund des örtlichen Bezuges die jeweilige Überwachungsbehörde tätig wird,
Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) und damit informationspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für Informationen, die
bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden sind oder
über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde hinausgehen,
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen.
§ 5
Ermächtigung
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Potsdam, den 12. Juli 2006
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident In Vertretung
Jörg Schönbohm
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
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