Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
vom 26. März 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 11] , S.146)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I
S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und im
Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Booßener Teichgebiet“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Landkreis/ Kreisfreie Stadt: Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Märkisch-Oderland Lebus Wulkow bei Booßen 2;
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 138, 139, 141, 145.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser
Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur
Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten
Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten topografischen
Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Blatt 1 bis 2) ermöglichen die Verortung im
Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3
Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Die
innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden bewirtschafteten Teiche sind mit den
Ziffern 1 bis 4 nummeriert und in den topografischen Karten dargestellt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit weitergehenden Regelungen der
Ackernutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst zwei Teilflächen mit zusammen rund 6
Hektar mit dem Flurstück 30 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Wulkow bei Booßen
und den Flurstücken 65, 66, 67, 68 und 563 (jeweils teilweise) der Flur 138,
Gemarkung Frankfurt (Oder) sowie den Flurstücken 95, 231 und 233 (jeweils
teilweise) der Flur 139, Gemarkung Frankfurt (Oder). Die Grenze der Zone 1 ist
in den in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1
bis 2 sowie in den in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarten mit den
Blattnummern 1 bis 3 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze
gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder)
und beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Talraum einer Schmelzwasserrinne am
Rand der Lebuser Platte mit dem Booßener Mühlenfließ, begleitende
Feuchtlebensräume, Stauteiche und angrenzende Talhänge mit Trockenbiotopen
umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt- und Tauchfluren,
Röhrichte und Riede, Quellfluren, feuchten und trocken-warmen Staudenfluren,
Feucht- und Frischwiesen mit deren Brachestadien, Trocken- und Halbtrockenrasen,
Wildkrautfluren extensiv genutzter Äcker mit Kornrade (Agrostemma githago) sowie
der naturnahen Wälder und Gebüsche wie Erlenbrüche, Eichen- und
Edellaubholz-Mischwälder, Dornstrauch- und Weidengebüsche;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne
von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten, wie beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata),
Ähriger Blauweiderich (Pseudolysimachion spicatum), Karthäuser-Nelke (Dianthus
carthusianorum), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata),
Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris), Großes Zweiblatt (Listera ovata),
Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpf-Sitter (Epipactis
palustris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris) und Wasser-Schwertlilie (Iris
pseudacorus);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel,
Amphibien, Reptilien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und
11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, wie
beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Rothalstaucher (Podiceps grisegena),
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Rohrweihe (Circus aeruginosus),
Kranich (Grus grus), Fischadler (Pandion haliaetus), Rotschenkel (Tringa
totanus), Grauammer (Emberiza calandra), Wendehals (Jynx torquilla) und
Neuntöter (Lanius collurio), Wechselkröte (Bufo viridis), Knoblauchkröte
(Pelobates fuscus), Laubfrosch (Hyla arborea), Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) sowie Schwarzer Bär (Arctia
villica) und Mädesüß-Perlmutterfalter (Brenthis ino);
die Erhaltung der Aufschlüsse voreiszeitlicher, sandiger Glimmersedimente mit der daran
gebundenen Vegetation nährstoffarmer Standorte aus erdgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen;
die Erhaltung des Gebietes zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung
ökologischer Zusammenhänge;
die Erhaltung der strukturellen Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der
Landschaft des Talraums und der reich gegliederten Hänge, die durch einen
kleinräumigen Wechsel von Fließgewässern und Teichen mit ihren
Begleitstrukturen, extensiv genutztem Offenland, Sukzessionsflächen, Gebüschen
und Wäldern gekennzeichnet ist;
die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des
regionalen Biotopverbundes zwischen den gewässer- und feuchtegeprägten
Niederungsgebieten des Alt-Zeschdorfer Mühlenfließtales und des Lebuser Odertals
sowie zwischen den Trockenlebensräumen entlang der Hänge dieser Gebiete.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung „Booßener Teichgebiet“ sowie eines Teiles des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lebuser Odertal“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von
Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des
Callitricho-Batrachion, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions oder Hydrocharitions sowie feuchten Hochstaudenfluren der
planaren Stufe als natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion) sowie trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritäre
Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG;
Fischotter (Lutra lutra), Elbe-Biber (Castor fiber albicus) und Rotbauchunke (Bombina
bombina) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs II
der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung,
Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle
Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der
nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb
der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder
Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen
über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,
Klärschlamm und Bioabfälle) einzusetzen,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 weiter gilt, wobei bei Narbenschäden eine partielle,
umbruchlose Neueinsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde
zulässig ist,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
bei der Nutzung der Ackerflächen in der Zone 1 der Einsatz von chemisch-synthetischen
Düngemitteln, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische
Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaft eine Nutzung nur
einzelstamm- bis truppweise erfolgt und hydromorphe Böden sowie Böden mit einem
hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf
dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser
in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz
an Ort und Stelle verbleibt,
mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30
Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein
müssen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung einschließlich der Teichwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
der landseitige Schilfschnitt nur in der Zeit vom 31. Juli eines jeden Jahres bis
zum 1. März des Folgejahres durchgeführt wird,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von
Bibern und Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;
im Bereich der fischereilich genutzten Teiche kann die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen
zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen genehmigen, sofern hierfür die
erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt.
Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden; sie ist zu erteilen, wenn der
Schutzzweck von der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an dem in der topografischen Karte
eingezeichneten Teich 1 mit der Maßgabe, dass
Röhrichte und sonstige Ufervegetation nicht beschädigt werden und eine Beeinträchtigung von röhrichtbrütenden Vögeln ausgeschlossen bleibt,
das Nachtangeln verboten ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Federwild vor dem 1. November eines jeden Jahres nur durch eine eintägige
Gesellschaftsjagd im September erfolgt, bb) die Fallenjagd
nur mit Lebendfallen erfolgt, cc) keine Baujagd
in einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließgewässer und Teiche
vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable
und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der
Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen
das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die
Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Ablenkfütterungen, Kirrungen, Ansaatwildwiesen und
Wildäckern unzulässig;
das winterliche Betreten der Eisfläche des in der topografischen Karte
eingezeichneten Teiches 1;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3
aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von
Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und
sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch
Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln
dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
Erlenbruchwälder sowie Teilbereiche der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Auenwälder
sollen möglichst über die Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d hinaus aus
der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. An ihren Rändern sollen
strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden;
bereits vollständig mit Gebüschen und Gehölzen bewachsene Flächen sollen auch weiterhin
der Entwicklung hin zu einer aus standortheimischen Gehölzen zusammengesetzten
Waldvegetation überlassen werden;
verbrachte Feuchtwiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen, die noch typische Arten dieser
Kulturbiotope aufweisen, sollen durch geeignete Maßnahmen wieder einer
regelmäßigen Nutzung zugeführt werden;
die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die
Beweidung soll entsprechend einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde
abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplan durchgeführt werden;
das Niederungsgrünland soll vorrangig durch Mahd genutzt werden. Eine Beweidung
sollte sich auf den zweiten Aufwuchs beschränken;
Bewirtschaftung sowie Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen der Teichanlagen sollen
in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen, vorzugsweise im
Rahmen eines Pflege- oder Unterhaltungsplans;
zum Schutz von Röhrichtbrütern wie dem Drosselrohrsänger und der Rohrweihe soll die
wasserseitige Schilfmahd in den Teichen nur in der Zeit vom 15. August eines
jeden Jahres bis zum 1. März des Folgejahres durchgeführt werden. Dabei sollen
spätsommerliche Schlafplätze von Kleinvögeln wie dem Star geschont werden;
zum Erhalt von Reproduktionsmöglichkeiten der Rotbauchunke und anderer bedrohter
Amphibienarten soll jährlich mindestens einer der bewirtschafteten Teiche für
die Aufzucht von einjährigen Friedfischen genutzt werden;
zum Schutz von Röhrichtbrütern, Watvögeln, Amphibien, wassergebundenen Wirbellosenarten sowie
der Gewässervegetation sollen Teiche, die nicht mit Fischbrut besetzt werden, im
Zeitraum vom 15. März bis zum 30. September durchgängig bespannt sein;
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Randzonen und der näheren Umgebung
des Naturschutzgebietes soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der
Rotbauchunke in der zweiten Aprilhälfte und im August eines jeden Jahres
erfolgen und die Äcker sollen möglichst pfluglos bewirtschaftet werden;
es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran
denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich o
der fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten:
fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur
Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks
erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die
Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit
der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.

§11 Inkrafttreten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. März 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz In Vertretung Dietmar Schulze
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke:
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 138 65 bis 68, 70, 71, 73/1, 74/1 teilweise, 84/1, 84/8, 86/1, 87/1 teilweise, 126, 132, 133 teilweise, 134, 136, 138, 139/1 teilweise, 520 bis 533, 556 bis 559, 560 teilweise, 562 bis 564, 565 teilweise, 566, 567, 568 teilweise, 570 teilweise, 571 teilweise;
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 139 15, 17 bis 20, 27, 32, 40, 46 bis 55, 58, 59, 65 bis 68, 72 bis 76, 81/2 teilweise, 84, 90 teilweise, 91, 92, 95 bis 97, 99, 101 bis 103, 106 bis 113, 116, 117, 120, 121, 123 teilweise, 125 bis 134, 136, 137, 138 teilweise, 143 bis 150, 152, 154, 155, 157 bis 166, 168, 169, 171 bis 173, 175, 176, 178, 179, 181 bis 226, 227 teilweise, 228 bis 234, 236 bis 244, 246 bis 248, 250 bis 253, 254 teilweise, 255, 259;
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 141 133, 134/3;
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 145 55 teilweise, 59 teilweise, 74 teilweise, 75 teilweise, 117 teilweise;
Landkreis Märkisch-Oderland
Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke:
Wulkow Lebus 2 19 teilweise, 21 bis 30 je teilweise, 31 bis 51, 52 teilweise, 53 bis 56, 58 bis 66, 67 teilweise, 70 teilweise, 72 teilweise, 73, 74, 76 bis 80, 82, 176, 177.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
Blatt Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 13. März 2008
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 13. März 2008
2. Liegenschaftskarten Maßstab 1 : 2 000
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
Blatt Gemarkung Flur Unterzeichnung
1 Wulkow bei Booßen 2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 13. März 2008
2 Wulkow bei Booßen Frankfurt (Oder) 2 138, 139, 140 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 13. März 2008
3 Frankfurt (Oder) 138, 139, 141, 145 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 13. März 2008
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