Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Richtlinie für die Förderrichtlinie „Konzertierte Denkmalhilfe“ im Land Brandenburg des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums (BLDAM) - „Konzertierte Denkmalförderung“ im Land Brandenburg
Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Richtlinie für die Förderrichtlinie „Konzertierte Denkmalhilfe“ im Land Brandenburg des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums (BLDAM) - „Konzertierte Denkmalförderung“ im Land Brandenburg
vom 11. Dezember 2023 ( ABl./24, [Nr. 1] , S.9)
Denkmale sind wichtige Bestandteile der Baukultur und der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg. Sie sind geeignet, kulturelle und regionale Identität zu schaffen. Die Erhaltung von Denkmalen ist vom Denkmaleigentümer zu leisten, der nach Maßgabe der Haushaltslage vom Land Brandenburg bei der Sicherung, Konservierung und Restaurierung unterstützt wird.
Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum (BLDAM) stellt nach Maßgabe des Haushalts des Landes aus seinen Projektfördermitteln des Kapitels 06730 Titel 89310 zu diesem Zweck jährlich Mittel bereit.
Damit wird eine Fördermöglichkeit für die Sicherung und Erhaltung des kulturellen Erbes geschaffen. Mit den vorliegenden Förderrichtlinien des BLDAM sollen Inhalt und Verfahren der Förderung konkretisiert werden.
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Die Anträge sind postalisch an folgende Adresse zu senden:
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologisches Landesmuseum
Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege Förderung Wünsdorfer Platz 4 - 5 15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Für Auskünfte und Rückfragen:
Telefon: 033702 211-1284/-1289 beziehungsweise E-Mail: Alle_forderung@bldam.brandenburg.de , claudia.peter@bldam.brandenburg.de , katrin.ihlenfeld@bldam.brandenburg.de .
Das Antragsformular wird auf Anfrage zugesandt.
1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 ( ABl. L
187 vom 26.6.2014, S.
1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sein.
2.2 Ausgenommen von der Förderung sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO
. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
3 Zuwendungszweck, Förderziel
3.1 Das Land Brandenburg gewährt über das BLDAM nach Maßgabe
dieser Förderkriterien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu §
23 und § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) des Landes
Zuwendungen, die ausschließlich für investive Projekte der Denkmalpflege im Land Brandenburg zur Verfügung stehen.
Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Kapitels I und des Kapitels III, Artikel 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.
3.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.4 Gegenstand der Förderung: Gefördert werden investive Projekte zur Erhaltung, Sicherung, Sanierung und Restaurierung unbeweglicher und beweglicher Denkmale im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzungen und zuwendungsfähige Ausgaben
4.1 Für die Auswahl der Projekte sind folgende Kriterien maßgeblich:
Fördergegenstand ist ein in die Landesdenkmalliste eingetragenes Denkmal mit geschichtlicher, wissenschaftlicher, technischer, künstlerischer, städtebaulicher und/oder volkskundlicher Bedeutung,
Befürwortung durch die Untere Denkmalschutzbehörde und positive denkmalfachliche Bewertung des Vorhabens durch das BLDAM,
Sicherung der Gesamtfinanzierung und angemessener Eigenbeteiligung - im Umfang von mindestens 20 Prozent des Gesamtvolumens.
4.2 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die Angaben des Artikels 6 Absatz 2 AGVO enthalten.
4.3 Gefördert werden können nur von den Denkmalbehörden anerkannte denkmalpflegerische Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung von Denkmalen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile dienen. Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig.
4.4 Nicht förderfähig sind Ausgaben
des Erwerbs eines Denkmals,
einer Rekonstruktion, die einem Neubau gleichkommt,
eines Neubaus in einem Denkmalbereich,
für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
für Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen,
der laufenden Unterhaltung,
für eigene Arbeitsleistung (unbare Leistungen),
für Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen,
für rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen sowie
für Sachausgaben (ausgenommen Planungskosten, die unmittelbar mit dem Investitionsvorhaben in einem Zusammenhang stehen).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung zur Projektförderung. Der Antragsteller muss zunächst seine eigene Finanzkraft im Rahmen des Zumutbaren ausschöpfen. Er hat zu versichern, dass das Projekt ohne Landesmittel nicht finanziert werden kann. Auf Verlangen des BLDAM sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
5.2 Zuwendungen werden in der Regel bis zur Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3 Die beantragte Zuwendung soll mindestens 5 000 Euro betragen.
5.4 Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 500 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.
6 Bewilligungsverfahren
6.1 Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt durch das BLDAM im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK).
6.2 Bewilligungsbehörde ist das BLDAM.
6.3 Für den Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen bei dem BLDAM einzureichen:
das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular im Original,
ein Kosten- und ein Finanzierungsplan, die beide von einer identischen Gesamtsumme ausgehen müssen. Hierbei ist eine eventuell vorhandene Vorabzugssteuerberechtigung zu beachten.
Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise der Baugenehmigung,
ein Eigentumsnachweis (zum Beispiel Grundbuchauszug),
Nachweis über die Eigenmittel (zum Beispiel Haushaltsbeschluss/Kontoauszug),
eine (formlose) Bestätigung, dass die Maßnahme nicht über einen Kredit finanzierbar ist,
bei Drittmittelgebern: ein Nachweis über die Drittmittel,
bei Objekten in kirchlicher Zuständigkeit: die Genehmigung des kirchlichen Bauamts.
6.4 Sonderfall: Restauratorische Maßnahmen:
Für restauratorische Leistungen sind für die Antragstellung neben dem ausgefüllten Antragsformular eine Leistungsbeschreibung und Kostenschätzung des restauratorischen Fachplaners oder des Referates Restaurierung/Bauforschung des BLDAM beizufügen.
6.5 Der Durchführungszeitraum ist auf das Bewilligungsjahr (Kalenderjahr) beschränkt.
6.6 Laufende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen können nicht nachfinanziert werden. Mit dem Vorhaben darf daher vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Soll mit einer Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Zuwendungsantrag begonnen werden, ist die Zustimmung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zu beantragen und deren Erteilung durch die Bewilligungsbehörde abzuwarten.
6.7 Auf die Veröffentlichungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 9 AGVO wird hingewiesen.
6.8 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
7.3 Die Zuwendungen nach den Nummern 1 bis 8 der Richtlinie werden nach Artikel 53 AGVO gewährt.
8 Geltungsdauer der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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