HG 2000/2001
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 (Haushaltsgesetz 2000/2001 - HG 2000/2001)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 (Haushaltsgesetz 2000/2001 - HG 2000/2001)
vom 28. Juni 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 05], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2001 ( GVBl.I/01, [Nr. 12] , S.142)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 wird in Einnahmen
und Ausgaben festgestellt auf:
19 690 954 400 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr
2000,
19 516 488 200 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2001.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird
festgestellt auf:
4 090 856 200 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr
2000,
3 488 658 100 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2001.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2000 bis zur Höhe von 625 000 000 Deutsche Mark,
im Haushaltsjahr 2001 bis zur Höhe von 845 000 000 Deutsche Mark.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Neben der Kreditermächtigung nach Absatz 1 darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 Deutsche Mark aufnehmen.
Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den
Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den
Haushaltsjahren 2000 und 2001 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in
§ 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch
nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite
zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 800 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark, bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 215 000 000 Deutschen Mark -
höchstens jedoch 37 vom Hundert entsprechend dem Anteil des Landes
Brandenburg an der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH - zur Absicherung
von Krediten für das Baufeld Ost zu übernehmen.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.
(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von
80 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 300 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 140 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum
Aufbau von Fonds für die Technologieförderung und zum
Beteiligungserwerb an kleinen und mittleren Unternehmen Garantien in Höhe
von 35 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 20 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von
20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien zur Absicherung möglicher Liquiditätsrisiken im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Infrastruktur auf dem SAGO-Gelände bei
Wilhelmshorst bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten des
Geschäftsbesorgers zu übernehmen.
(9) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 4 sowie Absatz 7 dürfen nur unter den in § 3
Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
(10) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Zwischenfinanzierungsrisiken bei Maßnahmen der
Industrieansiedlung Rücksicherungsgarantien gegenüber Banken bis zur
Höhe von 74 000 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch 80 vom Hundert
der zu besichernden Zwischenfinanzierungsdarlehen, abzugeben. Soweit in diesen
Fällen § 39 der Landeshaushaltsordnung nicht anwendbar ist,
dürfen durch das Ministerium für Wirtschaft bis zur Höhe von 74
000 000 Deutsche Mark gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Verlustdeckungszusagen abgegeben oder ähnliche
Verpflichtungen eingegangen werden. Von dieser Ermächtigung darf nur mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Gebrauch gemacht werden.

§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

(1) In Kapiteln für Behörden und Einrichtungen, die
durch Haushaltsvermerk an Modellversuchen zur Flexibilisierung des
Haushaltswesens teilnehmen, sind die Ausgaben innerhalb ihrer Hauptgruppe
gegenseitig deckungsfähig und dürfen Mehreinnahmen in der Hauptgruppe
1, Rücklagenentnahmen sowie Minderausgaben in den Hauptgruppen 4 und 5 zur
Verstärkung anderer Ausgaben in der Hauptgruppe 5, in der Gruppe 711 und
in der Obergruppe 81 herangezogen werden. Dies gilt nicht für Ausgaben der
Gruppe 529 und für Minderausgaben bei drittfinanzierten Ansätzen.
(2) Beim Jahresabschluss verbleibende Mehreinnahmen und
Minderausgaben können bis zur Höhe von 80 vom Hundert einer
Rücklage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung
zugeführt werden. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen
Drittmitteln dürfen der Rücklage in voller Höhe zugeführt
werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen, das auch die
Bildung von Rücklagen für andere geeignete Bereiche zulassen kann.
(3) Rücklagen können auch für Ausgaben der Hauptgruppe 4 entnommen werden, soweit sie aus für Personalausgaben
bestimmten Drittmitteln stammen.
(4) Für die Wirtschaftspläne der Hochschulen mit Globalhaushalten und der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und nach
Maßgabe der jeweiligen Haushaltsvermerke.

§ 6 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen
(§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.
Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000
Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu
erfüllen sind oder Komplementärmittel von der Europäischen Union
oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden oder für die vom Land
im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und
unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Hinblick auf das mögliche Auseinanderfallen von Ausgaben und Einnahmen aus
den Strukturfonds der Europäischen Union geeignete Regelungen zur Deckung
zu treffen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(4) Einsparungen bei den Ausgaben für Heizung, Strom,
sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) dürfen bis zur Höhe von
500 000 Deutsche Mark zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und
für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer
Energieeinsparungen und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511 bis 527 und 532 bis 546,
soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet mit Ausnahme der Gruppe 517
in allen Einzelplänen auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch
Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung
erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der
Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der
Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden
Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppe 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 512 aus dem Verkauf von entbehrlich gewordenen Büchern und
Zeitschriften,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher
Telekommunikationsanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 518 aus Rückzahlungen aus Abrechnungen von Vermietern
über vertraglich vereinbarte wiederkehrende Nebenkosten aus Vorjahren.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach
dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in denselben oder in andere
Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz
Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die
ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im
geplanten Umfang durchgeführt werden.

§ 8 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.

§ 9 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten
des Landes einzugehen.

§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs "Budgetierung"
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann
Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans sind die Ausgaben der
Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für
Abgeordnete - im Kapitel 01 010, gegenseitig deckungsfähig. Die nach Satz
1 im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben
sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung der Ausgaben der
Hauptgruppe 4 ausgeschlossen ist. Das Nähere regelt das Ministerium der
Finanzen.
(2) Zur Sicherung der Einhaltung der Ansätze für Personalausgaben sind im Haushaltsjahr 2000 bei der Landesverwaltung insgesamt
mindestens 1 157 Stellen oder Planstellen einzusparen, darunter 809 Stellen in
den Schulkapiteln. Im Jahr 2001 sind in der Landesverwaltung (ohne
Schulkapitel) mindestens 692 Stellen einzusparen. Die Stellen in den Bereichen
außerhalb der Schulkapitel sind auf die Einzelpläne (mit Ausnahme
der Polizeikapitel 03 110 bis 03 150) in dem Verhältnis aufzuteilen, das
dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen
oder Beschäftigungspositionen im Landeshaushalt entspricht. Das
Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen
Abweichungen zulassen. Die genauen Einsparstellen sind für das
Haushaltsjahr 2000 dem Ministerium der Finanzen bis zum 30. September 2000,
für das Haushaltsjahr 2001 bis zum 30. Juni 2001 mitzuteilen.
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(4) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(5) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe
A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher
sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für
Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht
für die Stellen des Landtages, des Landesverfassungsgerichts und des
Landesrechnungshofes.
(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(9) Absatz 6 gilt entsprechend für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Investitionsbank des Landes Brandenburg.
(10) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird
ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für
den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der
Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit
verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die
entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.

§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach
ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn
die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. In Höhe der Ausgaben für neu
ausgebrachte Planstellen und Stellen sind Personalausgaben im Gesamthaushalt
einzusparen.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein
Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein
Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub nehmen, gilt vom Beginn der
Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus
familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu
decken.

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen
geförderten Wohnungsbaus gemäß den §§ 88 bis 88c des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten
Förderung gemäß den §§ 88c und 88d des Wohnungsbau-
und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2
Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den
Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge
verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
"Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.
Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen.

§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2000, 30. Juni,
30. September und Jahresabschluss 2001 über den aktuellen
Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das
Ministerium der Finanzen zum 30. September 2000 und zum 30. September 2001
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum
30. September 2001 über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an
Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2000 bis
zum 31. März 2001 und im Haushaltsjahr 2001 bis zum
31. März 2002.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über
den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den
Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der
Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 18 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 weiter.

§ 19 (In-Kraft-Treten)

Anm.:
Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.
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