Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“
vom 24. September 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 30] , S.658)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Landiner Haussee“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 120 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Landin Landin 1, 2, 5 und 7.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz, und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das mit dem Landiner Haussee, seinen Röhrichtzonen und den ihn umgebenden Flächen mit Kleingewässern weitgehend unzerschnittene und störungsarme Lebensräume umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere submerser Wasserpflanzengesellschaften, Flutrasen- und Zweizahngesellschaften, der Röhrichte, der Seggenrieder und der Feuchtwiesen,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere zum Schutz und zur Förderung an Gewässer gebundener Säugetiere sowie zahlreicher Amphibien-, Reptilien-, Kerbtier- und Mollusken- und Vogelarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes mit umgebenden Flachseen wie dem Felchowsee, der Lanke und den Kleingewässern in der Feldflur bei Landin und der angrenzenden Agrarlandschaft bei Pinnow sowie des überregionalen Biotopverbundes mit dem Unteren Odertal, dem Parsteiner See und den weiteren Seen im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes Schorfheide-Chorin;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die Untersuchung ökologischer Zusammenhänge des Vogelzuges sowie der Bestandsentwicklung besonders seltener Vogelarten;
die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes mit der Bezeichnung „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie - in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranichartige, Schreitvögel, Regenpfeiferartige, Entenvögel, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten (beispielsweise Graugans, Saat- und Blessgans, verschiedene Entenarten, Rot- und Schwarzhalstaucher sowie Waldwasserläufer und Flussregenpfeifer).

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen, Senken zu verfüllen oder Aufschüttungen vorzunehmen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden;
Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt auf dem Haussee die Benutzung von nicht mehr als fünf Angelkähnen oder Ruderbooten gleichzeitig; Liegeplätze sind ausschließlich in dem in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereich für die Angelnutzung zulässig. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, in andere Weise die Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwässer, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern, die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel aller Art anzuwenden;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
auf einem zehn Meter breiten Randstreifen, gemessen von der Außenkante der Röhrichtzone um den Haussee, der Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden und Insektiziden untersagt bleibt,
Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt, wobei die umbruchlose Nachsaat des Grünlandes bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
die Mahd von Schilfflächen nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
das Angeln vom Land aus am Nordostufer des Haussees in dem in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereich erfolgt,
beim Angeln vom Boot aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;
für den Bereich Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass kein Federwild bejagt wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Eine Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;
die Anlage von Kirrungen zur Bejagung von Schwarzwild;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
bei drohender Verlandung des Landiner Haussees soll der Faulschlamm entfernt werden;
um den Haussee herum soll ein Ackerrandstreifen angelegt oder ein extensiv genutzter Grünlandgürtel von mindestens 50 Metern Breite entwickelt werden;
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der Rotbauchunke erfolgen, das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Wahl der Fruchtarten soll auf die Lebensraumansprüche der Rotbauchunke abgestimmt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 und den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“ vom 24. September 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 120 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Uckermark
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Landin 1 14/2, 15/2, 16 bis 93, 94/1, 95/2, 96, 97/1 bis 97/3;
Landin 2 1, 2, 28/1 (anteilig), 123 bis 125, 126 (anteilig), 127 bis 129, 130 bis 140 (jeweils anteilig);
Landin 5 42, 48 bis 57, 58 (anteilig), 59 bis 92, 93 (anteilig), 115 bis 126;
Landin 7 26 bis 28.
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