Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“
vom 19. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 04] , S.58)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Große Freiheit bei Plaue“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 78 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel, Flure 146, 147, 160, 162.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Komplex von tiefgründigen Verlandungs- und Versumpfungsmooren in der Unteren Havelniederung ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Seggen- und Röhrichtmooren mit Kleingewässern, Feuchtgrünland und dessen Auflassungsstadien sowie Erlenwäldern,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Fledermäusen und Amphibien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet von Sumpf- und Wasservögeln;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasserfeder (Hottonia palustris), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kranich (Grus grus), Eisvogel (Alcedo atthis), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Wasserralle (Rallus aquaticus), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung wegen seiner besonderen Eigenart als großflächiges Feuchtgebiet mit weitgehend unbeeinflussten und naturnahen Biotopen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des lokalen Biotopverbundes zwischen unterer Havel und Plauer Seengebiet.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Brenndolden-Auenwiesen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, mitteleuropäischem Stieleichenwald und Hainbuchenwald sowie alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Populationen von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist,
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
bei der Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt,
auf der Fläche der Auen-Brenndoldenwiese im Bereich der Flurstücke 175 teilweise, 181 bis 195, 200 bis 203 der Flur 146 und der Flurstücke 1 teilweise, 2 teilweise, 20 der Flur 162, Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel, entsprechend der Darstellung in den Karten nach § 2 Abs. 2 über die Maßgaben der Buchstaben b und c hinaus aa) die Nutzung zwischen dem 15. Juni und dem 31. August eines Jahres unzulässig ist, bb) bei der Mahd eine Schnitthöhe von mindestens zehn Zentimetern einzuhalten ist, cc) eine Beweidung, der Einsatz von Düngern aller Art und die Nachsaat von Grünland unzulässig ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Waldgesellschaften in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten sind, wobei eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise oder kleingruppenweise, das heißt von maximal zwei bis fünf Stämmen erfolgt und der Einsatz von Harvestern unzulässig ist,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt sowie Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
in den übrigen Waldbeständen Kahlschläge größer als 0,5 Hektar unzulässig sind
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
ein Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten erfolgt, wobei der Karpfenbesatz nicht zulässig ist,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Unzulässig bleiben die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung und Prüfung von Hunden;
die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2, die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Wasserstände im Gebiet sollen bei der Bewirtschaftung des Schöpfwerks Charlottenhof und der Stauanlage an der B 1 sowie in den Gräben im Bereich der Kleinen Freiheit auf hohem Niveau gehalten werden, um unter anderem einer weiteren Torfmineralisierung und den damit verbundenen Nährstoffeinträgen in die Torfstiche entgegenzuwirken;
die Feuchtwiesen-Brachen sollen durch extensive Nutzung gepflegt und offengehalten werden, besonders für die Brenndolden-Auenwiese soll eine kontinuierliche Pflege erfolgen;
bei endgültiger Auflassung der Ackerfläche am Charlottenhofer Weg soll einer Wiederbewaldung der Vorzug gegeben werden;
bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Waldgesellschaften soll der Erhalt von Altbäumen, insbesondere Alteichen, gewährleistet werden;
Randbereiche des Moores der Großen Freiheit sollen nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde partiell offen gehalten werden;
die Spundwand am Torfstich im Südwesten der Gebiets soll langfristig zurückgebaut und das Ufer naturnah gestaltet werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 19. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“ vom 19. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 78 Hektar. Es umfasst folgende Flächen der Stadt Brandenburg in der Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel:
Flur: Flurstücke:
146 10 bis 18 jeweils teilweise; 27 bis 33 jeweils teilweise; 34; 35 teilweise; 36 teilweise; 37; 38/1; 38/2; 39 bis 42; 43/1; 43/2; 44 bis 55; 62; 63; 65; 66; 156 teilweise; 157 bis 161; 175 teilweise; 181 bis 195; 199 teilweise; 200 bis 203;
147 59/2; 60/1; 60/2;
160 472 teilweise; 488; 489; 490; 498/47; 498/48; 498/49; 498/50; 498/51; 498/52; 498/53; 498/54; 498/55; 498/56; 498/58; 498/59; 498/60; 498/61; 498/62; 498/63; 498/64; 498/65; 498/66; 498/67; 498/69; 498/71; 498/72; 498/81; 498/82; 498/83; 498/84; 498/85; 498/86; 499; 501 teilweise; 503; 504; 508; 512; 515; 517; 522 bis 524;
162 1 teilweise; 2 teilweise; 20.
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